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7B 2/2024

Bundesgericht · 2024-04-02 · Deutsch CH
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Editionsverfügung/Beweisanträge; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Einsiedeln forderte im Verfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit die Kantonspolizei am 13. November 2023 mittels Editionsverfügung auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die von A.________ gestellten Beweisanträge ab und hielt fest, die auf den 23. November 2023 angesetzte Gerichtsverhandlung finde statt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. November 2023.

E. 2.1 In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen, namentlich der Begründung, weshalb auf die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden könne, nicht auseinander. Stattdessen behauptet er einzig, die Einzelrichterin sei nicht befugt gewesen, den Zustellnachweis zu verlangen und es liege eine persönliche Voreingenommenheit der Einzelrichterin vor. Damit vermag er jedoch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine allfällige Voreingenommenheit bzw. ein möglicher Ausstandsgrund bildet sodann vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand, darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.04.2024 7B 2/2024 (7B_2/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 02.04.2024 7B 2/2024 (7B_2/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 02.04.2024 7B 2/2024 (7B_2/2024)

Editionsverfügung/Beweisanträge; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_2/2024 Urteil vom 2. April 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20A, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau. Gegenstand Editionsverfügung/Beweisanträge; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 22. November 2023 (BEK 2023 154). Erwägungen: 1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Einsiedeln forderte im Verfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit die Kantonspolizei am 13. November 2023 mittels Editionsverfügung auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die von A.________ gestellten Beweisanträge ab und hielt fest, die auf den 23. November 2023 angesetzte Gerichtsverhandlung finde statt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 22. November 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. November 2023. 2. 2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen, namentlich der Begründung, weshalb auf die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden könne, nicht auseinander. Stattdessen behauptet er einzig, die Einzelrichterin sei nicht befugt gewesen, den Zustellnachweis zu verlangen und es liege eine persönliche Voreingenommenheit der Einzelrichterin vor. Damit vermag er jedoch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine allfällige Voreingenommenheit bzw. ein möglicher Ausstandsgrund bildet sodann vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand, darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. April 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier