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7B_252/2025

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-05-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin reichte am 12. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen ihren Neffen B.________ wegen Betrugs in einer Erbschaftsangelegenheit ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Oktober 2024 die Nichtanhandnahme, ohne Kosten zu erheben oder Entschädigungen zu sprechen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht des Kantons Wallis erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt - neben zahlreichen weiteren Anträgen - die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, um ein Strafverfahren zu eröffnen.

E. 2 Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 3 Die Eingabe äussert sich nicht zur Frage der Legitimation oder eines möglichen Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, was jedoch für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich wäre. Bereits daher mangelt es dieser offensichtlich an einer hinreichenden Begründung und es ist nicht auf sie einzutreten.

Der Eingabe fehlt es im Übrigen an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb die angefochtene Verfügung als sachlich oder rechtlich unzutreffend zu qualifizieren wäre. Im Zentrum stehen die subjektive Sichtweise der Beschwerdeführerin auf das Geschehen und eigene rechtliche Schlussfolgerungen, ohne materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Eingabe bleibt damit auch diesbezüglich offensichtlich hinter dem erforderlichen Begründungsanforderungen zurück, auch wenn die vorgetragenen Anliegen grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen mögen.

E. 4 Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht.

E. 5 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_252/2025

Urteil vom 20. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 11. Februar 2025 (P3 24 279).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin reichte am 12. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen ihren Neffen B.________ wegen Betrugs in einer Erbschaftsangelegenheit ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Oktober 2024 die Nichtanhandnahme, ohne Kosten zu erheben oder Entschädigungen zu sprechen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht des Kantons Wallis erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt - neben zahlreichen weiteren Anträgen - die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, um ein Strafverfahren zu eröffnen.

2.

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3.

Die Eingabe äussert sich nicht zur Frage der Legitimation oder eines möglichen Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, was jedoch für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich wäre. Bereits daher mangelt es dieser offensichtlich an einer hinreichenden Begründung und es ist nicht auf sie einzutreten.

Der Eingabe fehlt es im Übrigen an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb die angefochtene Verfügung als sachlich oder rechtlich unzutreffend zu qualifizieren wäre. Im Zentrum stehen die subjektive Sichtweise der Beschwerdeführerin auf das Geschehen und eigene rechtliche Schlussfolgerungen, ohne materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Eingabe bleibt damit auch diesbezüglich offensichtlich hinter dem erforderlichen Begründungsanforderungen zurück, auch wenn die vorgetragenen Anliegen grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen mögen.

4.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht.

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément