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7B_245/2023

Nichtanhandnahme, verspätete

Bundesgericht · 2023-09-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2023.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 14. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen nicht zugestellt werden. Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 11. September 2023 zusätzlich per A-Post zugestellt, woraufhin dieser die Annahme der Postsendung verweigerte (taxpflichtige Rücksendung). Aufgrund seiner Beschwerde vom 15. Juni 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_245/2023

Urteil vom 25. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2023 (UE230047-O/U/GRO).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2023.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 14. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen nicht zugestellt werden. Die Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 11. September 2023 zusätzlich per A-Post zugestellt, woraufhin dieser die Annahme der Postsendung verweigerte (taxpflichtige Rücksendung). Aufgrund seiner Beschwerde vom 15. Juni 2023 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément