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7B_233/2023

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-12-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 30. Mai 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 wurde am 4. Dezember 2023 zurückgezogen. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

E. 2 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_233/2023

Verfügung vom 8. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 (SW.2023.1).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 30. Mai 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 wurde am 4. Dezember 2023 zurückgezogen. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kölz

Der Gerichtsschreiber: Stadler