Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen mit Beschwerde vom 11. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
E. 2 Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
E. 3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_227/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Februar 2025 (BK 25 45+46 KUE).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen mit Beschwerde vom 11. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément