Akteneinsicht; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung
E. 2 Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
E. 3 Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde eine Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 14. Dezember 2023 bei und bemängelt, dass ihm bei der Akteneinsicht keine Kopien von den Verfahrensakten erstellt worden seien, obschon dies im Untersuchungsgefängnis möglich gewesen wäre. Mit der erwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er am Freitag, 15. Dezember 2023, voraussichtlich zwischen 13:45 Uhr und 15:45 Uhr im Beisein des zuständigen Haftrichters Einsicht in die Verfahrensakten nehmen kann. Weitergehende Anordnungen wurden keine getroffen. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Verfügung stellt keinen nach dem Gesetz anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als erste Instanz zu prüfen, wie die Akteneinsicht ablief, ob eine Verletzung von Art. 102 StPO vorliegt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da die Anfertigung von Kopien verweigert worden sei bzw. ob der Haftrichter arrogant aufgetreten sein soll und die Akteneinsicht "inszeniert worden sei". Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.04.2024 7B 13/2024 (7B_13/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 02.04.2024 7B 13/2024 (7B_13/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 02.04.2024 7B 13/2024 (7B_13/2024)
Akteneinsicht; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_13/2024 Urteil vom 2. April 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Untersuchungsgefängnis Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Haftgericht des Kantons Solothurn, Vorinstanz, Westbahnhofstrasse 16, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Akteneinsicht; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2023 (HAFT.2023.287-HGRHAL). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung 2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 3. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde eine Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 14. Dezember 2023 bei und bemängelt, dass ihm bei der Akteneinsicht keine Kopien von den Verfahrensakten erstellt worden seien, obschon dies im Untersuchungsgefängnis möglich gewesen wäre. Mit der erwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er am Freitag, 15. Dezember 2023, voraussichtlich zwischen 13:45 Uhr und 15:45 Uhr im Beisein des zuständigen Haftrichters Einsicht in die Verfahrensakten nehmen kann. Weitergehende Anordnungen wurden keine getroffen. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Verfügung stellt keinen nach dem Gesetz anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als erste Instanz zu prüfen, wie die Akteneinsicht ablief, ob eine Verletzung von Art. 102 StPO vorliegt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da die Anfertigung von Kopien verweigert worden sei bzw. ob der Haftrichter arrogant aufgetreten sein soll und die Akteneinsicht "inszeniert worden sei". Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. April 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier