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7B_1327/2025

Ausstand; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-01-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. November 2025 betreffend Ausstand.

E. 2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihre Abweisung des Ausstandsgesuchs begründet. Stattdessen verweist er einzig "nochmals" auf seine Ausführungen, die er schon beim Obergericht erwähnt habe. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist indessen unzulässig (BGE 147 II 125 E. 10.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1327/2025

Urteil vom 5. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. November 2025 (BKAUS.2025.10).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. November 2025 betreffend Ausstand.

2.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihre Abweisung des Ausstandsgesuchs begründet. Stattdessen verweist er einzig "nochmals" auf seine Ausführungen, die er schon beim Obergericht erwähnt habe. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist indessen unzulässig (BGE 147 II 125 E. 10.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier