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7B_1311/2026

Untersuchungshaft,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-10-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls und weiterer Delikte. Sie wirft ihm vor, dass er sich trotz Abweisung seines Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz zwischen dem 2. und 11. August 2026 an diversen Örtlichkeiten im Raum U.________ aufgehalten und zwischen dem 10. und 11. August 2026 mehrere teils versuchte Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen habe. A.________ wurde am 11. August 2026 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur vom 13. August 2026 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 31. August 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, namentlich unter einer oder mehreren der folgenden Auflagen: Verpflichtung, sich an der ihm von den zuständigen Migrationsbehörden jeweils zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und jede Änderung der Unterkunft unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; Verpflichtung, sich täglich, eventualiter mindestens dreimal wöchentlich, bei einer vom Gericht bezeichneten Polizei- oder Amtsstelle persönlich zu melden; Abgabe allfälliger vorhandener Reise- und Identitätspapiere sowie Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre; angemessene örtliche Eingrenzung unter Vorbehalt behördlich angeordneter Termine und notwendiger Wege im Straf- und Migrationsverfahren; soweit erforderlich, technische Überwachung der angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 3 StPO . Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1097/2026 vom 25. September 2026 E. 3.1). Ist die Fluchtgefahr moderat, können unter gewissen Voraussetzungen Ersatzmassnahmen anstelle der Haft angeordnet werden. Einer ausgeprägten Fluchtgefahr ist dagegen mit Ersatzmassnahmen nicht zu begegnen (vgl. Urteile 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2; 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2).

E. 2.2 Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und dürfen nur als "ultima ratio" und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder aufrechterhalten werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 150 IV 149 E. 3.3.1). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 3); indes ist bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile 7B_1143/2026 vom 5. Oktober 2026 E. 4.1; 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1).

E. 3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und am 7. Juli 2026 in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch sei rechtskräftig abgelehnt worden und die Ausreisefrist sei am 7. August 2026 abgelaufen. Er verfüge über keinerlei familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz und sei zuletzt in einem Bundesasylzentrum untergebracht gewesen. Die dort erhaltene Unterkunft, Verpflegung und Beschäftigung stünden ihm nach Ablauf der Ausreisefrist nicht auf unbestimmte Zeit zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, mangels eines Reisepasses und Aufenthaltstitels in einem anderen Schengenstaat fehle es ihm an einer "konkreten Ausweichstruktur", verkenne er, dass das unkontrollierte Untertauchen innerhalb des Schengenraums oder ein Wechsel des Aufenthaltsorts ohne behördliche Meldung genüge, um die Gefahr des "Sich-Entziehens" zu bejahen. Ferner sei der Beschwerdeführer vorbestraft und drohe ihm durch das laufende Strafverfahren der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, was einen Fluchtanreiz darstelle. Die Vorinstanz geht aus diesen Gründen von ausgeprägter Fluchtgefahr aus.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stelle weder eine konkrete Fluchtdestination noch eine wirtschaftliche Existenz oder sonstige Anbindung an einen anderen Staat fest, und ebenso wenig "frühere missachtete strafprozessuale Vorladungen, eine falsche Identität, eine fehlgeschlagene Flucht, ein internationales Ausschreibungsverhalten oder konkrete organisatorische Fluchtvorbereitungen", mithin keine konkreten "Entziehungshandlungen". Zudem berücksichtige die Vorinstanz nicht hinreichend, dass er von der Unterkunft im Bundesasylzentrum abhänge und diese Existenzgrundlage bei einem Untertauchen verlieren würde. Ferner bewege sich die Straferwartung nach der Vorinstanz im mehrmonatigen und nicht im mehrjährigen Bereich. Dennoch gehe die Vorinstanz davon aus, dass die drohende Sanktion einen Fluchtanreiz darstelle, was "mangels konkreter Entziehungsindizien" nicht gerechtfertigt sei. Die Qualifikation der Fluchtgefahr als "ausgeprägt" sei bundesrechtswidrig. Indem die Vorinstanz ohne tragfähige Grundlage eine ausgeprägte Fluchtgefahr annehme und daraus pauschal die Untauglichkeit sämtlicher Ersatzmassnahmen ableite, verletze sie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die beantragte Kombination von Ersatzmassnahmen würde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - seine Greifbarkeit erheblich erhöhen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, dass er während laufender Probezeit mutmasslich neue Straftaten begangen habe, und daraus "erhebliche Zweifel" an seiner Kooperationsbereitschaft mit den Strafbehörden ableite, vermische sie unterschiedliche Prognosefragen. Aus seiner angeblichen Delinquenz folge nicht, dass er Meldepflichten missachten würde.

E. 3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als teilweise begründet:

Es scheint zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zur Schweiz hat und insofern bei einer Flucht keinen Verlust von familiären, sozialen und wirtschaftlichen Kontakten zu befürchten hätte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen Asylbewerber, der - soweit ersichtlich - keine Kontakte zu anderen Staaten als seinem Heimatland hat, aus dem er geflüchtet ist. Zurzeit ist er vollumfänglich auf die Unterstützung der Schweizer Behörden angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Unterstützung so lange wie möglich nutzen möchte (vgl. hierzu Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.3.3; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.4). Zudem werden dem Beschwerdeführer keine schweren Straftaten vorgeworfen. Der drohende Vollzug einer verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe - die er im Übrigen aufgrund seiner Inhaftierung mittlerweile vermutlich bereits teilweise erstanden hat - stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kaum einen Fluchtanreiz dar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein grösseres Interesse am Verbleib im Bundesasylzentrum hat als an einer mittellosen Flucht in ungesicherte Verhältnisse. Dem Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung und Rückführung in sein Heimatland entziehen könnte, ist demgegenüber nicht durch die Straf-, sondern die zuständigen Migrationsbehörden zu begegnen. Entgegen der Vorinstanz ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht, nicht als ausgeprägt zu qualifizieren.

Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, Ersatzmassnahmen fielen aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr ausser Betracht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine konkreten Hinweise dafür, dass er behördlichen Anweisungen keine Folge leisten oder behördliche Auflagen nicht einhalten würde. Folglich sind Ersatzmassnahmen anstelle der Haft anzuordnen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen erscheinen grundsätzlich tauglich, um der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend beizukommen. Da sich die Vorinstanz mit diesen im Einzelnen nicht vertieft auseinandergesetzt hat und es nicht am Bundesgericht ist, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zielführend sind (vgl. Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.6), ist die Sache zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und zu seiner Haftentlassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, begründet er diesen Antrag nicht weiter und kommt insofern seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Da Fluchtgefahr besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen wäre. Dieser Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend (vgl. Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sascha Sardisong, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1311/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2026 (UB260133-O/U).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls und weiterer Delikte. Sie wirft ihm vor, dass er sich trotz Abweisung seines Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz zwischen dem 2. und 11. August 2026 an diversen Örtlichkeiten im Raum U.________ aufgehalten und zwischen dem 10. und 11. August 2026 mehrere teils versuchte Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen habe. A.________ wurde am 11. August 2026 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur vom 13. August 2026 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 31. August 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, namentlich unter einer oder mehreren der folgenden Auflagen: Verpflichtung, sich an der ihm von den zuständigen Migrationsbehörden jeweils zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und jede Änderung der Unterkunft unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; Verpflichtung, sich täglich, eventualiter mindestens dreimal wöchentlich, bei einer vom Gericht bezeichneten Polizei- oder Amtsstelle persönlich zu melden; Abgabe allfälliger vorhandener Reise- und Identitätspapiere sowie Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre; angemessene örtliche Eingrenzung unter Vorbehalt behördlich angeordneter Termine und notwendiger Wege im Straf- und Migrationsverfahren; soweit erforderlich, technische Überwachung der angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 3 StPO . Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1097/2026 vom 25. September 2026 E. 3.1). Ist die Fluchtgefahr moderat, können unter gewissen Voraussetzungen Ersatzmassnahmen anstelle der Haft angeordnet werden. Einer ausgeprägten Fluchtgefahr ist dagegen mit Ersatzmassnahmen nicht zu begegnen (vgl. Urteile 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2; 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2).

2.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und dürfen nur als "ultima ratio" und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder aufrechterhalten werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 150 IV 149 E. 3.3.1). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 3); indes ist bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile 7B_1143/2026 vom 5. Oktober 2026 E. 4.1; 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und am 7. Juli 2026 in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch sei rechtskräftig abgelehnt worden und die Ausreisefrist sei am 7. August 2026 abgelaufen. Er verfüge über keinerlei familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz und sei zuletzt in einem Bundesasylzentrum untergebracht gewesen. Die dort erhaltene Unterkunft, Verpflegung und Beschäftigung stünden ihm nach Ablauf der Ausreisefrist nicht auf unbestimmte Zeit zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, mangels eines Reisepasses und Aufenthaltstitels in einem anderen Schengenstaat fehle es ihm an einer "konkreten Ausweichstruktur", verkenne er, dass das unkontrollierte Untertauchen innerhalb des Schengenraums oder ein Wechsel des Aufenthaltsorts ohne behördliche Meldung genüge, um die Gefahr des "Sich-Entziehens" zu bejahen. Ferner sei der Beschwerdeführer vorbestraft und drohe ihm durch das laufende Strafverfahren der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, was einen Fluchtanreiz darstelle. Die Vorinstanz geht aus diesen Gründen von ausgeprägter Fluchtgefahr aus.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stelle weder eine konkrete Fluchtdestination noch eine wirtschaftliche Existenz oder sonstige Anbindung an einen anderen Staat fest, und ebenso wenig "frühere missachtete strafprozessuale Vorladungen, eine falsche Identität, eine fehlgeschlagene Flucht, ein internationales Ausschreibungsverhalten oder konkrete organisatorische Fluchtvorbereitungen", mithin keine konkreten "Entziehungshandlungen". Zudem berücksichtige die Vorinstanz nicht hinreichend, dass er von der Unterkunft im Bundesasylzentrum abhänge und diese Existenzgrundlage bei einem Untertauchen verlieren würde. Ferner bewege sich die Straferwartung nach der Vorinstanz im mehrmonatigen und nicht im mehrjährigen Bereich. Dennoch gehe die Vorinstanz davon aus, dass die drohende Sanktion einen Fluchtanreiz darstelle, was "mangels konkreter Entziehungsindizien" nicht gerechtfertigt sei. Die Qualifikation der Fluchtgefahr als "ausgeprägt" sei bundesrechtswidrig. Indem die Vorinstanz ohne tragfähige Grundlage eine ausgeprägte Fluchtgefahr annehme und daraus pauschal die Untauglichkeit sämtlicher Ersatzmassnahmen ableite, verletze sie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die beantragte Kombination von Ersatzmassnahmen würde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - seine Greifbarkeit erheblich erhöhen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, dass er während laufender Probezeit mutmasslich neue Straftaten begangen habe, und daraus "erhebliche Zweifel" an seiner Kooperationsbereitschaft mit den Strafbehörden ableite, vermische sie unterschiedliche Prognosefragen. Aus seiner angeblichen Delinquenz folge nicht, dass er Meldepflichten missachten würde.

3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als teilweise begründet:

Es scheint zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zur Schweiz hat und insofern bei einer Flucht keinen Verlust von familiären, sozialen und wirtschaftlichen Kontakten zu befürchten hätte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen Asylbewerber, der - soweit ersichtlich - keine Kontakte zu anderen Staaten als seinem Heimatland hat, aus dem er geflüchtet ist. Zurzeit ist er vollumfänglich auf die Unterstützung der Schweizer Behörden angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Unterstützung so lange wie möglich nutzen möchte (vgl. hierzu Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.3.3; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.4). Zudem werden dem Beschwerdeführer keine schweren Straftaten vorgeworfen. Der drohende Vollzug einer verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe - die er im Übrigen aufgrund seiner Inhaftierung mittlerweile vermutlich bereits teilweise erstanden hat - stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kaum einen Fluchtanreiz dar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein grösseres Interesse am Verbleib im Bundesasylzentrum hat als an einer mittellosen Flucht in ungesicherte Verhältnisse. Dem Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung und Rückführung in sein Heimatland entziehen könnte, ist demgegenüber nicht durch die Straf-, sondern die zuständigen Migrationsbehörden zu begegnen. Entgegen der Vorinstanz ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht, nicht als ausgeprägt zu qualifizieren.

Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, Ersatzmassnahmen fielen aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr ausser Betracht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine konkreten Hinweise dafür, dass er behördlichen Anweisungen keine Folge leisten oder behördliche Auflagen nicht einhalten würde. Folglich sind Ersatzmassnahmen anstelle der Haft anzuordnen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen erscheinen grundsätzlich tauglich, um der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend beizukommen. Da sich die Vorinstanz mit diesen im Einzelnen nicht vertieft auseinandergesetzt hat und es nicht am Bundesgericht ist, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zielführend sind (vgl. Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.6), ist die Sache zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und zu seiner Haftentlassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, begründet er diesen Antrag nicht weiter und kommt insofern seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Da Fluchtgefahr besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen wäre. Dieser Antrag ist daher abzuweisen.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend (vgl. Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 5 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sascha Sardisong, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern