Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und deren Ehemann wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41).
B.
B.a. Am 1. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegenüber A.________ Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, überwachte Eingrenzung in ihrer Wohnung) an. Mit Verfügung vom 22. November 2024 änderte die Staatsanwaltschaft diese ab und erlaubte A.________, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ihrer Wohnung zu Fuss zu bewegen.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 31. Januar 2025 die Ersatzmassnahmen um drei Monate und dehnte die überwachte Eingrenzung auf die Verwaltungsregion Seeland aus. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht dieselben Ersatzmassnahmen mehrmals um jeweils drei Monate. Mit Entscheid vom 27. April 2026 wies es die von A.________ beantragte Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab und verlängerte diese gleichzeitig um weitere drei Monate, d.h. bis am 29. Juli 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026 ab. Das Bundesgericht hiess die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 teilweise gut und hob die Ersatzmassnahme der überwachten Eingrenzung auf.
B.c. Mit Entscheid vom 31. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre) bis am 29. September 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2026 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. August 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 19. August 2026 und der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verfügten Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von den Ersatzmassnahmen, soweit ersichtlich, nach wie vor betroffen. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3).
E. 3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr bejaht.
E. 3.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Abs. 4).
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweis/en). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteile 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es bestünden weiterhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als amerikanische Staatsangehörige im Falle einer vollständigen Aufhebung der Ersatzmassnahmen ihre internationalen Bezugspunkte und ihre fehlende enge Bindung zur Schweiz nutzen könnte, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Abgesehen von ihrem Ehemann verfüge sie über keine vergleichbar engen persönlichen Bindungen zur Schweiz. Hinzu kämen die ihr im vorliegenden Strafverfahren drohende Sanktion sowie die mögliche Landesverweisung. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass im bisherigen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Fluchtentschluss der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Ehemannes festgestellt worden seien. Hinzu komme auch der von der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2026 geltend gemachte erhebliche Leidensdruck, bedingt durch die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen. Ein solcher vermöge durchaus die Motivation erhöhen, sich den mit dem Strafverfahren und den Ersatzmassnahmen verbundenen Belastungen durch eine Flucht zu entziehen. Zwar spreche es für die Beschwerdeführerin, dass sie die angeordneten Ersatzmassnahmen befolge und - gemäss eigener Ausführungen - bestehende Gelegenheiten zur Flucht nicht genutzt habe. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass bei einem Wegfall der verbleibenden Massnahmen keine Gefahr mehr bestünde, sie könnte sich dem weiteren Strafverfahren und einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, die von der Vorinstanz erwähnten Überwachungsmassnahmen aus dem Jahr 2024 würden keine konkreten eigenen Fluchtpläne belegen. Vielmehr würden sie dokumentieren, dass sie (die Beschwerdeführerin) konkrete und wiederholt unterbreitete Vorschläge ihres Ehemannes zur sofortigen Flucht stets ausdrücklich und konsequent abgelehnt und erklärt habe, in der Schweiz bleiben zu wollen. Die Annahme konkreter Fluchtpläne beruhe folglich auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Des Weiteren habe sie sich während der gesamten Dauer der Ersatzmassnahmen zuverlässig zur Verfügung gehalten und zahlreiche konkrete Fluchtgelegenheiten nicht genutzt. Sie wolle das Verfahren bis zu seinem Abschluss durchstehen, um die gegen sie erhobenen Vorwürfe auszuräumen und ihre Ehre und Reputation wiederherzustellen.
E. 3.4 Die Ausführungen in der Beschwerde verfangen nicht:
Im Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 beurteilte das Bundesgericht den der Beschwerdeführerin auferlegten Aufenthalt in der Schweiz als zumutbar (E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die Ersatzmassnahmen würden verhindern, dass sie ihre letzten Lebensjahre dort verbringen könne, wo ihr familiärer, sozialer und persönlicher Lebensmittelpunkt liege. Sie befürchte altersbedingt, die ihr verbleibende Zeit bei noch vorhandener geistiger Stabilität nicht mehr mit ihrer Familie und ihren engen Freunden in Peru und Kalifornien verbringen zu können. Ebenso sei sie daran gehindert, die von ihr unterstützten wohltätigen Projekte vor Ort persönlich zu begleiten (Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 5.1). In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich positiv bewertet, ihm aber nicht entscheidende Bedeutung beimisst und stattdessen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensdruck in ihre Beurteilung miteinbezieht. Unter Berücksichtigung von letzterem sowie der bestehenden familiären Beziehungen im Ausland und der fehlenden engen sozialen Bindungen in der Schweiz durfte die Vorinstanz das Vorliegen einer Fluchtgefahr, welche die Anordnung von Ersatzmassnahmen rechtfertigt, bejahen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1097/2026
Urteil vom 25. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Stefan Lenz und Dr. Stefan Diam Mbiyavanga, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. August 2026 (BK 26 450).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und deren Ehemann wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41).
B.
B.a. Am 1. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegenüber A.________ Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, überwachte Eingrenzung in ihrer Wohnung) an. Mit Verfügung vom 22. November 2024 änderte die Staatsanwaltschaft diese ab und erlaubte A.________, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ihrer Wohnung zu Fuss zu bewegen.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 31. Januar 2025 die Ersatzmassnahmen um drei Monate und dehnte die überwachte Eingrenzung auf die Verwaltungsregion Seeland aus. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht dieselben Ersatzmassnahmen mehrmals um jeweils drei Monate. Mit Entscheid vom 27. April 2026 wies es die von A.________ beantragte Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab und verlängerte diese gleichzeitig um weitere drei Monate, d.h. bis am 29. Juli 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026 ab. Das Bundesgericht hiess die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 teilweise gut und hob die Ersatzmassnahme der überwachten Eingrenzung auf.
B.c. Mit Entscheid vom 31. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre) bis am 29. September 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2026 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. August 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 19. August 2026 und der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verfügten Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von den Ersatzmassnahmen, soweit ersichtlich, nach wie vor betroffen. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3).
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr bejaht.
3.1. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Abs. 4).
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweis/en). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteile 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es bestünden weiterhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als amerikanische Staatsangehörige im Falle einer vollständigen Aufhebung der Ersatzmassnahmen ihre internationalen Bezugspunkte und ihre fehlende enge Bindung zur Schweiz nutzen könnte, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Abgesehen von ihrem Ehemann verfüge sie über keine vergleichbar engen persönlichen Bindungen zur Schweiz. Hinzu kämen die ihr im vorliegenden Strafverfahren drohende Sanktion sowie die mögliche Landesverweisung. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass im bisherigen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Fluchtentschluss der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Ehemannes festgestellt worden seien. Hinzu komme auch der von der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2026 geltend gemachte erhebliche Leidensdruck, bedingt durch die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen. Ein solcher vermöge durchaus die Motivation erhöhen, sich den mit dem Strafverfahren und den Ersatzmassnahmen verbundenen Belastungen durch eine Flucht zu entziehen. Zwar spreche es für die Beschwerdeführerin, dass sie die angeordneten Ersatzmassnahmen befolge und - gemäss eigener Ausführungen - bestehende Gelegenheiten zur Flucht nicht genutzt habe. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass bei einem Wegfall der verbleibenden Massnahmen keine Gefahr mehr bestünde, sie könnte sich dem weiteren Strafverfahren und einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen.
3.3. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, die von der Vorinstanz erwähnten Überwachungsmassnahmen aus dem Jahr 2024 würden keine konkreten eigenen Fluchtpläne belegen. Vielmehr würden sie dokumentieren, dass sie (die Beschwerdeführerin) konkrete und wiederholt unterbreitete Vorschläge ihres Ehemannes zur sofortigen Flucht stets ausdrücklich und konsequent abgelehnt und erklärt habe, in der Schweiz bleiben zu wollen. Die Annahme konkreter Fluchtpläne beruhe folglich auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Des Weiteren habe sie sich während der gesamten Dauer der Ersatzmassnahmen zuverlässig zur Verfügung gehalten und zahlreiche konkrete Fluchtgelegenheiten nicht genutzt. Sie wolle das Verfahren bis zu seinem Abschluss durchstehen, um die gegen sie erhobenen Vorwürfe auszuräumen und ihre Ehre und Reputation wiederherzustellen.
3.4. Die Ausführungen in der Beschwerde verfangen nicht:
Im Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 beurteilte das Bundesgericht den der Beschwerdeführerin auferlegten Aufenthalt in der Schweiz als zumutbar (E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die Ersatzmassnahmen würden verhindern, dass sie ihre letzten Lebensjahre dort verbringen könne, wo ihr familiärer, sozialer und persönlicher Lebensmittelpunkt liege. Sie befürchte altersbedingt, die ihr verbleibende Zeit bei noch vorhandener geistiger Stabilität nicht mehr mit ihrer Familie und ihren engen Freunden in Peru und Kalifornien verbringen zu können. Ebenso sei sie daran gehindert, die von ihr unterstützten wohltätigen Projekte vor Ort persönlich zu begleiten (Urteil 7B_833/2026 vom 21. Juli 2026 E. 5.1). In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich positiv bewertet, ihm aber nicht entscheidende Bedeutung beimisst und stattdessen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensdruck in ihre Beurteilung miteinbezieht. Unter Berücksichtigung von letzterem sowie der bestehenden familiären Beziehungen im Ausland und der fehlenden engen sozialen Bindungen in der Schweiz durfte die Vorinstanz das Vorliegen einer Fluchtgefahr, welche die Anordnung von Ersatzmassnahmen rechtfertigt, bejahen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger