Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024.
E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 9. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Dieser reagierte mit Eingabe vom 13. Dezember 2024, in welcher er um Ratenzahlung ersuchte. Dies wurde unter Verweis auf die fehlende Begründung des Gesuchs und auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt. Die bis zum 31. Januar 2025 erstreckte Frist verstrich ungenutzt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 17. Februar 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer weiteren Eingabe, erneut ohne den Kostenvorschuss zu leisten, die Beschwerde zurückzuziehen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 26.02.2025 7B 1306/2024 (7B_1306/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 26.02.2025 7B 1306/2024 (7B_1306/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 26.02.2025 7B 1306/2024 (7B_1306/2024)
Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_1306/2024 Urteil vom 26. Februar 2025 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Oktober 2024 (VB.2024.00471). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 9. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Dieser reagierte mit Eingabe vom 13. Dezember 2024, in welcher er um Ratenzahlung ersuchte. Dies wurde unter Verweis auf die fehlende Begründung des Gesuchs und auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt. Die bis zum 31. Januar 2025 erstreckte Frist verstrich ungenutzt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 17. Februar 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer weiteren Eingabe, erneut ohne den Kostenvorschuss zu leisten, die Beschwerde zurückzuziehen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Februar 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément