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7B_1259/2024

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-01-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1259/2024

Urteil vom 22. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführende,

gegen

Heidi Hauenstein, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft 2. Abteilung,

Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

vom 22. Oktober 2024 (BEK 2024 125 und 126).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit,

in die von B.A.________ und A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier