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7B_1225/2025

Nichtanhandnahme, Rückzug,

Bundesgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 28. November 2025 teilte sie dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus finanziellen Gründen mit.

E. 2 Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1225/2025

Verfügung vom 3. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2025 (BK 25 466).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 28. November 2025 teilte sie dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde aus finanziellen Gründen mit.

2.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

3.

Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler