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7B_1216/2025

Vorladung zur Hauptverhandlung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-12-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 10. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihr Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel begründet. Stattdessen schildert er in seiner weitschweifigen und über weite Teile kaum nachvollziehbaren Rechtsschrift Sachverhaltselemente, in denen er u.a. von Gehirn-Computerchips spricht, mit denen er kontrolliert und manipuliert werde. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von seinen Ausführungen überzeugt ist, geht aus seinen Ausführungen nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1216/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Frauenfeld,

Zürcherstrasse 237A, 8500 Frauenfeld,

2. Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung zur Hauptverhandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 4. November 2025 (SW.2025.127).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 10. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihr Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel begründet. Stattdessen schildert er in seiner weitschweifigen und über weite Teile kaum nachvollziehbaren Rechtsschrift Sachverhaltselemente, in denen er u.a. von Gehirn-Computerchips spricht, mit denen er kontrolliert und manipuliert werde. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von seinen Ausführungen überzeugt ist, geht aus seinen Ausführungen nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn