Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 15. September 2025 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, der Beschwerdeführer werde für die Dauer von zwei Jahren mit Wirkung ab Antritt der Massnahme in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 angeordneten und mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2018 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zurückversetzt. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
E. 2 Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), da sie namentlich nicht über unzulässige, rein appellatorische Kritik hinausgeht, soweit sie sich überhaupt auf den durch das angefochtene Urteil bestimmten Streitgegenstand bezieht (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1202/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Vollzug 3, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahmenvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. September 2025 (SM2500002-O/U/bs).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 15. September 2025 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, der Beschwerdeführer werde für die Dauer von zwei Jahren mit Wirkung ab Antritt der Massnahme in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 angeordneten und mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2018 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zurückversetzt. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), da sie namentlich nicht über unzulässige, rein appellatorische Kritik hinausgeht, soweit sie sich überhaupt auf den durch das angefochtene Urteil bestimmten Streitgegenstand bezieht (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément