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7B_1196/2024

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-11-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ erstatte am 7. Dezember 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Gefährdung des Lebens und Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lenzburg das Verfahren nicht an Hand. Eine dagegen von A.________ am 22. Juli 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2024 ab.

Mit Eingabe vom 7. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

E. 2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 7. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am Dienstag, 8. Oktober 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Mittwoch, 6. November 2024. Der Beschwerdeführer übermittelte seine elektronische Beschwerde am 7. November 2024 dem Bundesgericht. Damit ist die Beschwerde verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1196/2024

Urteil vom 14. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2024 (SBK.2024.223).

Erwägungen:

1.

A.________ erstatte am 7. Dezember 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Gefährdung des Lebens und Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lenzburg das Verfahren nicht an Hand. Eine dagegen von A.________ am 22. Juli 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2024 ab.

Mit Eingabe vom 7. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 7. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am Dienstag, 8. Oktober 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Mittwoch, 6. November 2024. Der Beschwerdeführer übermittelte seine elektronische Beschwerde am 7. November 2024 dem Bundesgericht. Damit ist die Beschwerde verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier