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7B_1166/2024

Rechtsverzögerung; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-11-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Zur Begründung führt er aus, das Kantonsgericht verweigere ihm ganz offensichtlich den rechtmässigen Gang vor das Berufungsgericht. Er habe seine Berufungsbegründung vor 16 Monaten eingereicht und bisher keine Reaktion erhalten. Das Bundesgericht habe das Kantonsgericht anzuweisen, einen Termin für seine Berufungsverhandlung anzusetzen.

E. 2 Mit Schreiben vom 6. November 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht.

E. 3 Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1166/2024

Verfügung vom 14. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Rechtsverzögerung Berufung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (460 24 146).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Zur Begründung führt er aus, das Kantonsgericht verweigere ihm ganz offensichtlich den rechtmässigen Gang vor das Berufungsgericht. Er habe seine Berufungsbegründung vor 16 Monaten eingereicht und bisher keine Reaktion erhalten. Das Bundesgericht habe das Kantonsgericht anzuweisen, einen Termin für seine Berufungsverhandlung anzusetzen.

2.

Mit Schreiben vom 6. November 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht.

3.

Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier