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7B_115/2025

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-03-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 7B_115/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_115/2025

Verfügung vom 5. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Januar 2025 (UE240438-O/U/REA).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme (Verfahrens-Nr. UE240438-O/U/REA) erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 20. Februar 2025 eingegangen Eingabe den Rückzug der Beschwerde in Strafsachen erklärt;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Verursacherprinzips reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V. m. Art. 66 Abs. 3 BGG),

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 7B_115/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn