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7B_1093/2025

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 10. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht, das diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht übermittelte. Die Eröffnung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 16. Oktober 2025 angezeigt.

E. 2 Die Eingabe vom 29. September 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 10. September 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1093/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2025 (SBE.2025.9).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht, das diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht übermittelte. Die Eröffnung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 16. Oktober 2025 angezeigt.

2.

Die Eingabe vom 29. September 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 10. September 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément