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7B_1071/2026

Sicherheitshaft,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Fälschung amtlicher Zeichen, der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der arglistigen Vermögensschädigung sowie des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Überdies widerrief es die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 23. November 2023 angeordnete bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete die Rückversetzung von A.________ in den Vollzug der Reststrafe an.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts meldete A.________ am 4. Dezember 2025 Berufung an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 26. März 2026 reichte A.________ mit Eingaben vom 1. und 13. April 2026 eine Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft erhob innert der vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, angesetzten Frist Anschlussberufung.

B.

A.________ befindet sich seit dem 10. Juli 2024 in Haft. Das Obergericht verlängerte mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2026 die Sicherheitshaft. Mit E-Mail vom 25. Juni 2026 schlug es den Parteien als Termin für die mündliche Berufungsverhandlung den 5. März 2027 vor.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 stellte A.________ein Gesuch um unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die vorgeschlagene Terminierung der Berufungsverhandlung auf den 5. März 2027 nicht mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar sei. Ausserdem sei die Berufungsverhandlung deutlich früher anzusetzen, jedenfalls innert angemessener, kurzer Frist.

Das Obergericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2026 ab (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Den Subeventualantrag "auf deutlich frühere Berufungsverhandlungsterminierung als am 5. März 2027" wies es "einstweilen" ab (Dispositiv-Ziffer 3). Den Subeventualantrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 4).

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Juli 2026 seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter, gegebenenfalls miteinander zu kombinierender Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen seien insbesondere anzuordnen:

a) Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente;

b) Schriftensperre;

c) Verpflichtung, einen festen Wohnsitz zu begründen und beizubehalten sowie jeden Wohnsitzwechsel vorgängig der Verfahrensleitung anzuzeigen;

d) regelmässige Meldepflicht bei einer von der Verfahrensleitung zu bestimmenden Amtsstelle;

e) Verbot der Kontaktaufnahme mit den Privatklägern und den weiteren am Verfahren beteiligten Geschädigten;

f) Verbot, gegenüber Dritten Rechts-, Finanz-, Bank-, Immobilien-, Inkasso-, Vermittlungs- oder sonstige Beratungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

g) Verbot, im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten von Dritten Vorschüsse, Darlehen, Kostenvorschüsse, Kundengelder oder sonstige Vermögenswerte entgegenzunehmen;

h) Verbot, fremde E-Banking-Zugänge, Bankkarten, Zugangscodes oder andere digitale Zugriffsmittel entgegenzunehmen oder zu verwenden;

i) weitere vom Bundesgericht beziehungsweise von der Vorinstanz als geeignet erachtete Ersatzmassnahmen.

Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Präsidialverfügung wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, "a) über den Antrag Ziff. 5 der am 13. Juli 2026 beim Obergericht eingegangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich materiell zu entscheiden; b) im Falle der Fortdauer der Sicherheitshaft das Berufungsverfahren tatsächlich vorrangig und mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung fortzuführen sowie die Berufungsverhandlung auf den frühestmöglichen, mit Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbaren Termin neu anzusetzen und durchzuführen."

Des Weiteren beantragt A.________ subeventualiter, "für den Fall, dass das Bundesgericht davon ausgeht, die Vorinstanz habe den Antrag Ziff. 5 der Stellungnahme des Beschwerdeführers materiell beurteilt, seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorgesehene Durchführung der Berufungsverhandlung erst am 5. März 2027 bei bis dahin fortdauernder Sicherheitshaft das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Berufungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung fortzuführen und die Berufungsverhandlung unter tatsächlicher Priorisierung der Haftsache deutlich früher anzusetzen und durchzuführen."

In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Sicherheitshaft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eventualiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er führt aus, die Vorinstanz habe es rechtswidrig unterlassen, sein entsprechendes Feststellungsbegehren materiell zu behandeln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erst durch das Sachgericht, sondern bereits durch das Haftgericht zu beurteilen.

E. 2.2 Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK).

Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3; je mit Hinweis/en). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteile 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.2; 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von fünfzehn Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). In einem nicht besonders komplexen Fall mit einer Dauer von knapp zehn Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung wurde die Vorinstanz angehalten, die Berufungsverhandlung unverzüglich anzusetzen und durchzuführen (Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.3). Weiter vermögen nach der Rechtsprechung rein organisatorische Gründe oder ein ausgelasteter Verhandlungskalender eine Dauer von rund neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Solche Umstände fallen in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und können keine Abweichung vom besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen begründen (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2 und E. 4.4).

E. 2.3 Die Vorinstanz erwägt, angesichts der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten drohe auch bei einer Ansetzung der Berufungsverhandlung auf den 5. März 2027 einstweilen keine Gefahr einer Überhaft. Angesichts der Grösse des vorliegenden Falls scheine die Anberaumung einer ganztägigen Verhandlung unabdingbar. Unter Berücksichtigung der Vielzahl an hängigen Berufungsverfahren erweise sich der 5. März 2027 als aktuell erster verfügbarer möglicher Termin. Soweit und sofern die Durchführung der Berufungsverhandlung aus Sicht des zweitinstanzlichen Sachgerichts alsdann eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen sollte, sei ein solcher Entscheid genanntem Sachgericht zu überlassen, ebenso der Entscheid über allfällig daraus resultierende Folgen. Die Vorinstanz erwägt weiter, es bestehe kein Anlass, im vorliegenden Haftverfahren dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen.

E. 2.4 Diese Beurteilung erweist sich als nicht bundesrechtskonform:

E. 2.4.1 Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist vom Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO) abzugrenzen, denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 und 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3). Die Vorinstanz hätte folglich unabhängig von der Frage der drohenden Überhaft prüfen müssen, ob die Verfahrensverzögerung bis zur angesetzten Berufungsverhandlung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen.

Zwischen der Terminierung der Berufungsverhandlung und der Anfang März 2027 angesetzten Verhandlung werden etwas mehr als neun Monate, zwischen Eingang der Berufungserklärung Mitte April 2026 und besagter Verhandlung knapp elf Monate liegen. Dass es sich um einen besonders schwierigen oder komplexen Straffall handeln würde, ist weder ersichtlich noch von den kantonalen Instanzen behauptet worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang schliessen liessen, der einen Zeitraum von elf Monaten zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung rechtfertigen würde. So begründet die Vorinstanz die Terminierung der Verhandlung denn auch mit der Vielzahl hängiger Berufungsverfahren. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall respektive ein ausgelasteter Verhandlungskalender mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechend wird der erst für März 2027 festgesetzte Verhandlungstermin eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirken. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als begründet. Daran ändert nichts, dass die Dauer der strafprozessualen Haft an und für sich noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gelangt.

E. 2.4.2 Die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt jedoch nicht besonders schwer, dass sie ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen könnte. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung ist folglich abzuweisen. Indessen ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Sodann bleibt die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Sachgericht vorbehalten.

E. 2.4.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Berufungsverhandlung "deutlich früher anzusetzen und durchzuführen". Das Bundesgericht greift in die Terminplanung der Vorinstanzen nur zurückhaltend ein und namentlich dann, wenn ersichtlich ist, dass die Behörden auch weiterhin nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.3). Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist die Vorinstanz gehalten, eine frühere Durchführung der Hauptverhandlung zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung an die Vorinstanz fällt demgegenüber hier ausser Betracht.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft und kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hiervon abgesehen hat.

E. 3.1 Er bringt sinngemäss vor, die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen (Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Schriftensperre, Verbot von Rechts-, Finanz-, Bank-, Immobilien-, Inkasso-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen, Verbot der Entgegennahme oder Verwendung fremder Bank- und Zugangsdaten etc.) seien geeignet, der von der Vorinstanz angenommenen Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz setze sich mit den einzelnen Ersatzmassnahmen und deren Kombination jedoch nicht konkret auseinander. Stattdessen verweise sie im Wesentlichen auf die Verschiedenartigkeit der Delikte und einen variierenden

modus operandi . Dieses Argument erkläre - so der Beschwerdeführer weiter - weshalb "einfache Standardmassnahmen" allein möglicherweise nicht genügen würden. Es beantworte aber nicht, weshalb gerade die vorgeschlagenen "Tätigkeits-, Fremdgeld-, Zugriffs- und Kontaktverbote" in ihrer Kombination untauglich sein sollten.

E. 3.2 Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein. Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.

E. 3.3 Es ist nicht ersichtlich, wie insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen "Tätigkeits-, Fremdgeld-, Zugriffs- und Kontaktverbote" ihn an der Begehung von Vermögensdelikten wirksam hindern sollte. Die Einhaltung besagter Verbote wäre kaum überprüfbar. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich - einzeln oder in Kombination - somit nicht, die bei ihm festgestellte Wiederholungsgefahr massgeblich zu reduzieren.

Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint.

E. 4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sascha Sardisong, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1071/2026

Urteil vom 18. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Liniger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident,

vom 21. Juli 2026 (SB260197-O/Z11/ad).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Fälschung amtlicher Zeichen, der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der arglistigen Vermögensschädigung sowie des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Überdies widerrief es die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 23. November 2023 angeordnete bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete die Rückversetzung von A.________ in den Vollzug der Reststrafe an.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts meldete A.________ am 4. Dezember 2025 Berufung an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 26. März 2026 reichte A.________ mit Eingaben vom 1. und 13. April 2026 eine Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft erhob innert der vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, angesetzten Frist Anschlussberufung.

B.

A.________ befindet sich seit dem 10. Juli 2024 in Haft. Das Obergericht verlängerte mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2026 die Sicherheitshaft. Mit E-Mail vom 25. Juni 2026 schlug es den Parteien als Termin für die mündliche Berufungsverhandlung den 5. März 2027 vor.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 stellte A.________ein Gesuch um unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die vorgeschlagene Terminierung der Berufungsverhandlung auf den 5. März 2027 nicht mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar sei. Ausserdem sei die Berufungsverhandlung deutlich früher anzusetzen, jedenfalls innert angemessener, kurzer Frist.

Das Obergericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2026 ab (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Den Subeventualantrag "auf deutlich frühere Berufungsverhandlungsterminierung als am 5. März 2027" wies es "einstweilen" ab (Dispositiv-Ziffer 3). Den Subeventualantrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 4).

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Juli 2026 seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter, gegebenenfalls miteinander zu kombinierender Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen seien insbesondere anzuordnen:

a) Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente;

b) Schriftensperre;

c) Verpflichtung, einen festen Wohnsitz zu begründen und beizubehalten sowie jeden Wohnsitzwechsel vorgängig der Verfahrensleitung anzuzeigen;

d) regelmässige Meldepflicht bei einer von der Verfahrensleitung zu bestimmenden Amtsstelle;

e) Verbot der Kontaktaufnahme mit den Privatklägern und den weiteren am Verfahren beteiligten Geschädigten;

f) Verbot, gegenüber Dritten Rechts-, Finanz-, Bank-, Immobilien-, Inkasso-, Vermittlungs- oder sonstige Beratungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

g) Verbot, im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten von Dritten Vorschüsse, Darlehen, Kostenvorschüsse, Kundengelder oder sonstige Vermögenswerte entgegenzunehmen;

h) Verbot, fremde E-Banking-Zugänge, Bankkarten, Zugangscodes oder andere digitale Zugriffsmittel entgegenzunehmen oder zu verwenden;

i) weitere vom Bundesgericht beziehungsweise von der Vorinstanz als geeignet erachtete Ersatzmassnahmen.

Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Präsidialverfügung wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, "a) über den Antrag Ziff. 5 der am 13. Juli 2026 beim Obergericht eingegangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich materiell zu entscheiden; b) im Falle der Fortdauer der Sicherheitshaft das Berufungsverfahren tatsächlich vorrangig und mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung fortzuführen sowie die Berufungsverhandlung auf den frühestmöglichen, mit Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbaren Termin neu anzusetzen und durchzuführen."

Des Weiteren beantragt A.________ subeventualiter, "für den Fall, dass das Bundesgericht davon ausgeht, die Vorinstanz habe den Antrag Ziff. 5 der Stellungnahme des Beschwerdeführers materiell beurteilt, seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorgesehene Durchführung der Berufungsverhandlung erst am 5. März 2027 bei bis dahin fortdauernder Sicherheitshaft das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Berufungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung fortzuführen und die Berufungsverhandlung unter tatsächlicher Priorisierung der Haftsache deutlich früher anzusetzen und durchzuführen."

In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Sicherheitshaft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eventualiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er führt aus, die Vorinstanz habe es rechtswidrig unterlassen, sein entsprechendes Feststellungsbegehren materiell zu behandeln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erst durch das Sachgericht, sondern bereits durch das Haftgericht zu beurteilen.

2.2. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK).

Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3; je mit Hinweis/en). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteile 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.2; 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von fünfzehn Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). In einem nicht besonders komplexen Fall mit einer Dauer von knapp zehn Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung wurde die Vorinstanz angehalten, die Berufungsverhandlung unverzüglich anzusetzen und durchzuführen (Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.3). Weiter vermögen nach der Rechtsprechung rein organisatorische Gründe oder ein ausgelasteter Verhandlungskalender eine Dauer von rund neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Solche Umstände fallen in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und können keine Abweichung vom besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen begründen (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2 und E. 4.4).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten drohe auch bei einer Ansetzung der Berufungsverhandlung auf den 5. März 2027 einstweilen keine Gefahr einer Überhaft. Angesichts der Grösse des vorliegenden Falls scheine die Anberaumung einer ganztägigen Verhandlung unabdingbar. Unter Berücksichtigung der Vielzahl an hängigen Berufungsverfahren erweise sich der 5. März 2027 als aktuell erster verfügbarer möglicher Termin. Soweit und sofern die Durchführung der Berufungsverhandlung aus Sicht des zweitinstanzlichen Sachgerichts alsdann eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen sollte, sei ein solcher Entscheid genanntem Sachgericht zu überlassen, ebenso der Entscheid über allfällig daraus resultierende Folgen. Die Vorinstanz erwägt weiter, es bestehe kein Anlass, im vorliegenden Haftverfahren dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen.

2.4. Diese Beurteilung erweist sich als nicht bundesrechtskonform:

2.4.1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist vom Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO) abzugrenzen, denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 und 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3). Die Vorinstanz hätte folglich unabhängig von der Frage der drohenden Überhaft prüfen müssen, ob die Verfahrensverzögerung bis zur angesetzten Berufungsverhandlung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen.

Zwischen der Terminierung der Berufungsverhandlung und der Anfang März 2027 angesetzten Verhandlung werden etwas mehr als neun Monate, zwischen Eingang der Berufungserklärung Mitte April 2026 und besagter Verhandlung knapp elf Monate liegen. Dass es sich um einen besonders schwierigen oder komplexen Straffall handeln würde, ist weder ersichtlich noch von den kantonalen Instanzen behauptet worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang schliessen liessen, der einen Zeitraum von elf Monaten zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung rechtfertigen würde. So begründet die Vorinstanz die Terminierung der Verhandlung denn auch mit der Vielzahl hängiger Berufungsverfahren. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall respektive ein ausgelasteter Verhandlungskalender mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechend wird der erst für März 2027 festgesetzte Verhandlungstermin eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirken. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als begründet. Daran ändert nichts, dass die Dauer der strafprozessualen Haft an und für sich noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gelangt.

2.4.2. Die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt jedoch nicht besonders schwer, dass sie ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen könnte. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung ist folglich abzuweisen. Indessen ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Sodann bleibt die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Sachgericht vorbehalten.

2.4.3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Berufungsverhandlung "deutlich früher anzusetzen und durchzuführen". Das Bundesgericht greift in die Terminplanung der Vorinstanzen nur zurückhaltend ein und namentlich dann, wenn ersichtlich ist, dass die Behörden auch weiterhin nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.3). Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist die Vorinstanz gehalten, eine frühere Durchführung der Hauptverhandlung zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anweisung an die Vorinstanz fällt demgegenüber hier ausser Betracht.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft und kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hiervon abgesehen hat.

3.1. Er bringt sinngemäss vor, die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen (Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Schriftensperre, Verbot von Rechts-, Finanz-, Bank-, Immobilien-, Inkasso-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen, Verbot der Entgegennahme oder Verwendung fremder Bank- und Zugangsdaten etc.) seien geeignet, der von der Vorinstanz angenommenen Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz setze sich mit den einzelnen Ersatzmassnahmen und deren Kombination jedoch nicht konkret auseinander. Stattdessen verweise sie im Wesentlichen auf die Verschiedenartigkeit der Delikte und einen variierenden

modus operandi . Dieses Argument erkläre - so der Beschwerdeführer weiter - weshalb "einfache Standardmassnahmen" allein möglicherweise nicht genügen würden. Es beantworte aber nicht, weshalb gerade die vorgeschlagenen "Tätigkeits-, Fremdgeld-, Zugriffs- und Kontaktverbote" in ihrer Kombination untauglich sein sollten.

3.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein. Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.

3.3. Es ist nicht ersichtlich, wie insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen "Tätigkeits-, Fremdgeld-, Zugriffs- und Kontaktverbote" ihn an der Begehung von Vermögensdelikten wirksam hindern sollte. Die Einhaltung besagter Verbote wäre kaum überprüfbar. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich - einzeln oder in Kombination - somit nicht, die bei ihm festgestellte Wiederholungsgefahr massgeblich zu reduzieren.

Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sascha Sardisong, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Liniger