Entschädigungsfolgen (Einstellung); Rückzug | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 28. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2023 (Geschäfts-Nr. UH220324-O/U/AEP>SBA) wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.01.2024 7B 1037/2023 (7B_1037/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.01.2024 7B 1037/2023 (7B_1037/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.01.2024 7B 1037/2023 (7B_1037/2023)
Entschädigungsfolgen (Einstellung); Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_1037/2023 Verfügung vom 29. Januar 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegner. Gegenstand Entschädigungsfolgen (Einstellung); Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2023 (UH220324-O/U/AEP>SBA). Erwägungen: 1. Die Beschwerde in Strafsachen vom 28. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2023 (Geschäfts-Nr. UH220324-O/U/AEP>SBA) wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2024 zurückgezogen. Sie ist damit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément