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6F_5/2012

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_815/2011 vom 30. Januar 2012.

Bundesgericht · 2012-04-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 14. Februar und 16. März 2012 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. April 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_5/2012

Urteil vom 27. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_815/2011 vom 30. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 14. Februar und 16. März 2012 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. April 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn