Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2022 (6B_294/2022) | Strafprozess
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht trat am 24. März 2022 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_294/2022). Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch vom 25. April 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht.
E. 2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
E. 3 Das Bundesgericht fällte am 24. März 2022 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde - und implizit auch die mit ihr gestellten Anträge (z.B. auf Akteneinsicht mit Schriftenwechsel und nachgeführtem Urkundenverzeichnis u.a. bei einem Zahnarzt) - keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielten. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Die (erneuten) Anträge der Gesuchstellerin (z.B. auf Akteneinsicht mit einem nachgeführten Urkundenverzeichnis [u.a. bei einem Zahnarzt, beim Verwaltungsgericht Zug und beim Bundesgericht Luzern], auf Prozessergänzung sowie Replik) und ihre Ausführungen zielen allesamt, soweit überhaupt verständlich, auf eine unzulässige nochmalige Überprüfung der Streitsache ab. Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
E. 5 Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 21.06.2022 6F 13/2022 (6F_13/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 21.06.2022 6F 13/2022 (6F_13/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 21.06.2022 6F 13/2022 (6F_13/2022)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2022 (6B_294/2022) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_13/2022 Urteil vom 21. Juni 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2022 (6B_294/2022), Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 24. März 2022 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_294/2022). Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch vom 25. April 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 3. Das Bundesgericht fällte am 24. März 2022 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde - und implizit auch die mit ihr gestellten Anträge (z.B. auf Akteneinsicht mit Schriftenwechsel und nachgeführtem Urkundenverzeichnis u.a. bei einem Zahnarzt) - keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielten. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Die (erneuten) Anträge der Gesuchstellerin (z.B. auf Akteneinsicht mit einem nachgeführten Urkundenverzeichnis [u.a. bei einem Zahnarzt, beim Verwaltungsgericht Zug und beim Bundesgericht Luzern], auf Prozessergänzung sowie Replik) und ihre Ausführungen zielen allesamt, soweit überhaupt verständlich, auf eine unzulässige nochmalige Überprüfung der Streitsache ab. Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 5. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juni 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill