Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 war das Obergericht des Kantons Bern auf ein vom Gesuchsteller gegen einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2025 gestelltes Revisionsbegehren nicht eingetreten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_212/2026 vom 6. Mai 2026 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Revisionsgesuch erneut an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenerlass.
E. 2 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe beschlagen, die für das Nichteintreten massgebend waren (Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2).
E. 3 Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG; damit einhergehend rügt er eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK . Dabei macht er - soweit nachvollziehbar - Folgendes geltend: Das Bundesgericht habe übersehen, dass er insbesondere mit seiner Eingabe vom 8. April 2026 über eine durch Postzustellungen zweitinstanzlicher Gerichte bedingte, schwere Belastungssituation und psychische Blockade informiert und um eine "Erstreckung bzw. Fortsetzung des Verfahrens ab Anfang Juli 2026 gebeten" habe. Das Übersehen dieser "dokumentierten Belastungsanzeige" habe dazu geführt, dass das Verfahren voreilig abgeschlossen worden sei, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt oder die beantragte Fristverlängerung geprüft worden wäre.
Der Einwand ist unbegründet. Das Bundesgericht hat das Vorbringen des Gesuchstellers betreffend "Missachtung verfassungsmässiger Grundrechte sowie öffentlicher Diffamierung durch unerwünschte Postzustellungen" (vgl. den Betreff in der Eingabe vom 8. April 2026) nicht übersehen. Vielmehr hat es sich zu diesem Vorbringen geäussert, obwohl die vom 8. April 2026 datierende Eingabe nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden war. Konkret wurde hierzu im Urteil 6B_212/2026 ausgeführt, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, zweitinstanzlichen Gerichten Anweisungen über die Zustellungen von Postsendungen zu erteilen.
Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei per 8. April 2026 datierende Eingabe hatte zukommen lassen. In keiner derselben hatte er um eine "Erstreckung bzw. Fortsetzung des Verfahrens ab Anfang Juli 2026 gebeten". In der Eingabe mit dem Betreff: "Antrag auf Stundung des Gerichtskostenvorschusses" machte er vielmehr geltend, sich wegen seiner derzeit engen finanziellen Lage und eines Berufswechsels frühestens in zwei Monaten in der Lage zu sehen, den einverlangten Kostenvorschuss (von Fr. 800.--) in Raten bezahlen zu können. Die Eingabe wurde als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und einstweilen darauf verzichtet, einen Kostenvorschuss einzuverlangen. Dies wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. April 2026 mitgeteilt. Damit sind weder einzelne Anträge unbeurteilt noch in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben.
Mit seinen weiteren Vorbringen zeigt der Gesuchsteller nicht im Ansatz auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Stattdessen zielt er auf eine Neubeurteilung der Sache ab, was auf dem Weg der Revision nicht möglich ist.
E. 4 Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
E. 5 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_12/2026
Urteil vom 14. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2026 (6B_212/2026).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 war das Obergericht des Kantons Bern auf ein vom Gesuchsteller gegen einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2025 gestelltes Revisionsbegehren nicht eingetreten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_212/2026 vom 6. Mai 2026 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Revisionsgesuch erneut an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenerlass.
2.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe beschlagen, die für das Nichteintreten massgebend waren (Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG; damit einhergehend rügt er eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK . Dabei macht er - soweit nachvollziehbar - Folgendes geltend: Das Bundesgericht habe übersehen, dass er insbesondere mit seiner Eingabe vom 8. April 2026 über eine durch Postzustellungen zweitinstanzlicher Gerichte bedingte, schwere Belastungssituation und psychische Blockade informiert und um eine "Erstreckung bzw. Fortsetzung des Verfahrens ab Anfang Juli 2026 gebeten" habe. Das Übersehen dieser "dokumentierten Belastungsanzeige" habe dazu geführt, dass das Verfahren voreilig abgeschlossen worden sei, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt oder die beantragte Fristverlängerung geprüft worden wäre.
Der Einwand ist unbegründet. Das Bundesgericht hat das Vorbringen des Gesuchstellers betreffend "Missachtung verfassungsmässiger Grundrechte sowie öffentlicher Diffamierung durch unerwünschte Postzustellungen" (vgl. den Betreff in der Eingabe vom 8. April 2026) nicht übersehen. Vielmehr hat es sich zu diesem Vorbringen geäussert, obwohl die vom 8. April 2026 datierende Eingabe nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden war. Konkret wurde hierzu im Urteil 6B_212/2026 ausgeführt, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, zweitinstanzlichen Gerichten Anweisungen über die Zustellungen von Postsendungen zu erteilen.
Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei per 8. April 2026 datierende Eingabe hatte zukommen lassen. In keiner derselben hatte er um eine "Erstreckung bzw. Fortsetzung des Verfahrens ab Anfang Juli 2026 gebeten". In der Eingabe mit dem Betreff: "Antrag auf Stundung des Gerichtskostenvorschusses" machte er vielmehr geltend, sich wegen seiner derzeit engen finanziellen Lage und eines Berufswechsels frühestens in zwei Monaten in der Lage zu sehen, den einverlangten Kostenvorschuss (von Fr. 800.--) in Raten bezahlen zu können. Die Eingabe wurde als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und einstweilen darauf verzichtet, einen Kostenvorschuss einzuverlangen. Dies wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. April 2026 mitgeteilt. Damit sind weder einzelne Anträge unbeurteilt noch in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben.
Mit seinen weiteren Vorbringen zeigt der Gesuchsteller nicht im Ansatz auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Stattdessen zielt er auf eine Neubeurteilung der Sache ab, was auf dem Weg der Revision nicht möglich ist.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger