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6F_12/2015

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_283/2015 vom 20. April 2015.

Bundesgericht · 2015-06-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_283/2015 vom 20. April 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Urteils.

Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber C. Monn ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG ab-schliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber C. Monn wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_12/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_283/2015 vom 20. April 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_283/2015 vom 20. April 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Urteils.

Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber C. Monn ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG ab-schliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber C. Monn wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill