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6B_996/2015

Verletzung von Verkehrsregeln,

Bundesgericht · 2015-10-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_996/2015

Verfügung vom 29. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. August 2015.

Erwägungen:

Das Bundesgericht verlangte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 mit Frist bis zum 27. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Auf der Verfügung war vermerkt, die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gelte nicht als Rückzug des Rechtsmittels, dieser müsse schriftlich erklärt werden.

Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mit, er lehne eine Vorauszahlung von Fr. 2'000.-- strikte ab. Indessen wolle er von der "Rechtsmittelbelehrung", wonach ein Rückzug schriftlich erklärt werden müsse, Gebrauch machen. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn