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6B_980/2025

Mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung, Beweiserhebung, Landesverweisung, Strafzumessung, Massnahmen; Willkür, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Bundesgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 16. September 2025 stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren gegen A.________ betreffend den Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln hinsichtlich des Zeitraums vor dem 27. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verjährung ein. Es sprach A.________ schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG ), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19a Ziff. 1 BetmG ). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft, den vorzeitigen Massnahmevollzug und den vorzeitigen Strafvollzug von 1780 Tagen rechnete es ihm auf die Freiheitsstrafe an. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verpflichtete ihn zudem, B.________ Schadenersatz von Fr. 54.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2020, und C.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2020, zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Aargau auferlegte A.________ die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.-- zu 7/8, ausmachend Fr. 5'250.--. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger Jürg Krumm richtete es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.-- aus. Diese Entschädigung werde von A.________ zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2025 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Eventualantrag der Staatsanwaltschaft freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen wegen einfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 Satz 1 und Art. 317 StPO . Die Staatsanwaltschaft habe ihn bloss ein einziges Mal - anlässlich der Hafteinvernahme - gesehen und einvernommen. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren müsse ganz grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, damit die Untersuchung ordnungsgemäss wiederholt werden könne.

E. 1.2 Die Aufgabenteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ergibt sich u.a. aus Art. 15 f. und Art. 299 ff. StPO . Darüber hinaus regelt Art. 311 Abs. 1 StPO auch, wer innerhalb der Staatsanwaltschaften für die Beweiserhebung zuständig ist. Es sind dies die Staatsanwälte. Diese müssen die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durchführen ( Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO ; BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2). Bund und Kantone können jedoch bestimmen, dass die Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitern übertragen können ( Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken ( Art. 312 Abs. 1 StPO ). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen ( Art. 312 Abs. 2 StPO ).

In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen ( Art. 317 StPO ).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und macht geltend, diese habe entgegen der Vorgaben in der StPO ( Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO ) sowohl die Delegation der Beweiserhebungskompetenz an die Polizei zur Regel gemacht als auch zu Unrecht keine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO durchgeführt. Damit wendet er sich gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren, gegen welche er - soweit ersichtlich - weder im erst- noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren opponierte, wodurch er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang rügt er denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen ist folglich auch mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet, handelt es sich doch bei den vom Beschwerdeführer gerügten prozessualen Vorschriften zur Delegation von Einvernahmen an die Polizei ( Art. 312 Abs. 1 StPO ) sowie zur Durchführung einer Schlusseinvernahme ( Art. 317 StPO ) lediglich um Ordnungsvorschriften (vgl. Urteile 6B_797/2023 vom 29. November 2023 E. 2.3; 6B_43/2022 vom 13. Januar 2023 E. 5.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.4; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwieweit die Einvernahmen durch die Polizei unverwertbar wären, noch weshalb die geltend gemachte Verletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde, "damit die Untersuchung ordnungsgemäss wiederholt werden" könne. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend, weshalb eine Heilung der "massiven" Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.

E. 2.2 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage U.________ in V.________ anwesend gewesen sei und mit dem von ihm mitgeführten Messer sowohl dreimal auf den Beschwerdegegner 3 (wobei er mit einem Stich dessen Oberkörper, mit einem anderen Stich dessen linken Unterarm und mit einem weiteren Stich dessen linke Hand getroffen habe) als auch zweimal auf den linken Oberarm des Beschwerdegegners 2 eingestochen habe. Dabei habe es entgegen der Äusserungen des Beschwerdeführers keinen Angriff auf ihn und D.________ (nachfolgend: Zeuge) gegeben. Die Vorinstanz verneint eine Notwehrsituation (Urteil S. 7). Sie nimmt eine ausführliche Beweis- und Aussagewürdigung vor, wobei sie auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 (abgesehen von deren Erstaussagen; Urteil S. 11 ff.) sowie teilweise auf diejenigen des Zeugen (Einvernahme vom 10. Dezember 2020; Urteil S. 8 ff.), jedoch nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers abstellt (vgl. Urteil S. 13 ff.). Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz das Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung des Beschwerdegegners 3 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 (Urteil S. 16).

E. 2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146

IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde grösstenteils dabei, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten; an einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt es gänzlich. Auf seine rein appellatorische Kritik ist nicht einzugehen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , 106 Abs. 2 BGG). Beispielsweise erachtet der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen als glaubhaft. Er habe als einziger der vier Beteiligten im gesamten Verfahren gleich konzis und stringent ausgesagt. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen setzt er sich nicht auseinander. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise Willkür aufzuzeigen, wenn er sich gegen die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 wendet. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie deren Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2021 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als glaubhaft einstuft und darauf abstellt. Zudem begründet die Vorinstanz auch, weshalb sie deren Erstaussagen nicht als glaubhaft erachtet (Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer kann entsprechend nichts für sich ableiten, wenn er behauptet, es wären darin mehrere Widersprüche ersichtlich, die beiden hätten offensichtlich ihre eigenen strafbaren Handlungen verschleiern wollen und es würden insgesamt wesentliche Diskrepanzen im Kerngeschehen vorliegen. Mit seinen blossen Behauptungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der Aussagen des Zeugen durch die Vorinstanz (vgl. Urteil S. 8 ff.), welcher der Beschwerdeführer erneut lediglich seine eigene Auffassung gegenüberstellt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung mitnichten als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht sowohl eine Verletzung von Art. 47 und 49 StGB als auch des Beschleunigungsgebots geltend.

E. 3.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt ( BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt ( Art. 5 Abs. 2 StPO ). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen ( BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143

IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese ( BGE 130 I 269 E. 3.1 ; 124 I 139 E. 2c).

Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 ; 124 I 139 E. 2c).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

E. 3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Beschleunigungsgebots verfangen nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Gesamtverfahrensdauer von über 5 Jahren sei zu lang, zeigt indes keine konkreten Verfahrenslücken auf. Ebenso wenig macht er begründet geltend, inwieweit die Gesamtverfahrensdauer vorliegend nicht mehr angemessen sein sollte. Mit den entsprechenden Kriterien (Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese; vgl. oben E. 3.2.2) und den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang setzt er sich nicht auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit er sich überdies gegen Lücken im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren wenden sollte, ist nicht ersichtlich, dass er diese Rüge bereits vor Vorinstanz erhoben hat. Er macht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nicht überzeugend und überdies nur mangelhaft begründet ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch das Strafverfahren und die "lange Verfahrensdauer" psychisch leide, kann doch ein Strafverfahren naturgemäss eine gewisse psychische Belastung mit sich bringen und begründet der Beschwerdeführer deshalb noch längst keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.4). Ebenso wenig kann von einer doppelten Bestrafung, wie der Beschwerdeführer meint, die Rede sein. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder begründet darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) noch ist ersichtlich, weshalb die Strafe infolge "gravierender Verletzung des Beschleunigungsgebots" "mindestens auf 5 Jahre Freiheitsentzug" zu senken sei. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz erachte den Tötungsversuch am Beschwerdegegner 3 als schwerstes Delikt und reduziere die Einsatzstrafe von 16 Jahren wegen Versuchs auf 10 Jahre. Beim Beschwerdegegner 2 gehe sie von einer Einsatzstrafe von 14 Jahren aus, die sie wegen Versuchs auf 8 Jahre reduziere. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Asperation habe vorliegend "mit der Hälfte der zweiten Einsatzstrafe zu erfolgen", weshalb "die Einsatzstrafe um 4 Jahre auf 14 Jahre" zu erhöhen sei. Mit seiner Argumentation tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet dar, dass die Vorinstanz bei ihrer ausführlichen Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine asperierte Erhöhung der Einsatzstrafe "um 4 Jahre auf 14 Jahre" (und nicht wie die Vorinstanz auf 15 Jahre), begründet keine Bundesrechtsverletzung.

Weitere Rügen zur Strafzumessung - insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. Schuldspruchs wegen einfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 und wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 beantragte Freiheitsstrafe von 5 Jahren - enthält die Beschwerde nicht, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung gegenstandslos sind.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB .

E. 4.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, eine stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB , wie sie die erste Instanz angeordnet habe, könne nicht mehr zum Zuge komme. Die Vorinstanz ordnet eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an, erachtet indes den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen.

E. 4.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen ( Art. 63 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen ( Art. 63 Abs. 2 StGB ). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde ( BGE 129 IV 161 E. 4.1). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (zum Ganzen Urteil 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen ( BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen ( BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (dazu Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1.2; 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Massnahme der Suchtbehandlung erfolgreich durchlaufen. Es habe weder Rückfälle noch sonst irgendwelches deliktrelevantes Verhalten gegeben, weshalb gar kein Anlass dazu bestanden habe, ein erneutes Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem könne im Berufungsverfahren nur deshalb nicht eine ambulante Massnahme ausgesprochen werden, da die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe und dadurch die Höchstdauer für eine Massnahme wegen Suchtbehandlung abgelaufen sei. Die Suchtbehandlung sei erfolgreich durchlaufen worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei. Bei erfolgreichem Durchlaufen der Massnahme sei die Reststrafe nicht zu vollziehen.

Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht bzw. gehen teilweise an der Sache vorbei. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist. Dies insbesondere, da nach den obigen Ausführungen weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt noch der Beschwerdeführer begründet dartut, er habe den formellen Einwand zum Einholen eines Gutachtens vor Vorinstanz vorgebracht. Diesbezüglich macht er auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er verfällt zudem in einen Widerspruch, wenn er einerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB beantragt, andererseits geltend macht, er sei aus der Massnahme zu entlassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt stellt, die Strafe sei zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben, so genügt er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG ebenso nicht, wenn er lediglich vorbringt, von ihm gehe aufgrund seiner überaus positiven Entwicklung im vorzeitigen Massnahmevollzug keine genügende Rückfallgefahr aus, als dass die weitere Inhaftierung sich rechtfertigen würden. Eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.

E. 5.2 Die Vorinstanz bejaht (knapp) das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB . In ihrer Interessenabwägung führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, es sei von einer sehr hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers gegeben sei. Dieses überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz ordnet eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.

E. 5.3 Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung des kosovarischen Beschwerdeführers gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.

E. 5.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt ( BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung nur punktuell und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz ordne eine solche zu Unrecht an. An einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere bzgl. der privaten Interessen des Beschwerdeführers) mangelt es indes grösstenteils, weshalb grundsätzlich auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dabei ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine "Eingabe vom 17. März 2023 [...] an die erste Instanz" nicht von Belang, hat sich der Beschwerdeführer doch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 2.3). Ebenso wenig sind seine Rügen zu behandeln, soweit er die der Härtefallprüfung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente kritisiert, dabei aber keine Willkür geltend macht oder begründet. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ).

E. 5.5.2 Die Vorinstanz führt zum Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bzw. zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zusammengefasst aus, er sei im Jahr 2000 in der Schweiz geboren und aufgewachsen, sei ledig und kinderlos. Sie setzt sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander und erwägt, seine persönliche und gesellschaftliche Integration sei maximal durchschnittlich, seine wirtschaftliche und berufliche Integration unterdurchschnittlich und seine gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht im Wege. Eine gesellschaftliche Eingliederung im Kosovo sei für ihn, wenn auch mit einer gewissen Anstrengung verbunden, realisierbar. Der Beschwerdeführer beherrsche die albanische Sprache nicht perfekt, sei aber mit der Kultur seines Heimatlandes Kosovo vertraut. Reintegrationschancen seien intakt (Urteil S. 37 ff.). Mit all diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es kann an dieser Stelle und angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung offengelassen werden, ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB beim Beschwerdeführer zu Recht lediglich "knapp" bejaht. Anzumerken ist dennoch, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) zu Unrecht von einer allfälligen "Reintegration" des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Kosovo spricht, ist er doch in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen und geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, dass er jemals länger im Kosovo gelebt hat (vgl. Urteil S. 39).

E. 5.5.3 Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich auf die vorinstanzliche Würdigung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Soweit er dabei eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend macht, reicht es dazu nicht aus, die Ausführungen der Vorinstanz lediglich als "nur kurz und knapp" auszuweisen. Dies, zumal sich die Vorinstanz eingehend zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers äussert. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe angesichts der Protokolle der bisherigen Gerichtsverhandlungen zu Unrecht von fehlender nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue aus. Vor erster Instanz sei er bei seiner Entschuldigung und Reuebekundung sogar in Tränen ausgebrochen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Landesverweisung (Urteil S. 37 ff.) nicht näher begründet, weshalb sie von fehlender Einsicht und Reue ausgeht. Jedoch geht aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung hervor, der Beschwerdeführer lehne es vollständig ab, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Selbst unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er sich bei seinen Opfern entschuldigen wolle und es ihm sehr leid tue, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung nur bedingt eine nachhaltige Einsicht und Reue erkennt, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht (Urteil S. 27). Überdies handelt es sich bei der Kritik des Beschwerdeführers grösstenteils lediglich um seine eigene Sicht (vgl. auch Beschwerde S. 12 in fine) und nicht um eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Er zeigt weder eine falsche Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB noch eine Verletzung der Begründungspflicht auf.

E. 5.5.4 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu überzeugen, wenn er sich gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückfallprognose wendet. Ohne dies näher zu begründen, setzt er die Begriffe der Rückfallprognose und der Gefährlichkeit gleich, wenn er ausführt, gemäss Gutachten liege eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten vor, die Vorinstanz gehe indes von einer sehr hohen Gefährlichkeit aus. Das eine sei mit dem anderen nicht in Einklang zu bringen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der massgebenden Elemente, weshalb sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung als sehr hoch einschätzt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich mitunter der gravierenden und schwerwiegenden Katalogtat der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Mit den begangenen Taten habe er gezeigt, dass er zur Sicherung von Drogen bereit gewesen sei, fremdes Leben zu vernichten. Er habe eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handle es sich doch beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, um das höchste aller Rechtsgüter. Diese Bemerkungen geben zu keiner Kritik Anlass. Weiter erwägt die Vorinstanz zu Recht, die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Jahren liege deutlich über der Grenze von zwei Jahren, ab welcher im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen sei. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, zumal weder von einer nachhaltigen Einsicht noch einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden könne (vgl. dazu soeben E. 5.5.3). Ihm sei gestützt auf das Gutachten, das von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung neuer Straftaten ausgehe, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Entsprechend sei denn auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden (Urteil S. 40).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit er erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und beispielsweise hervorhebt, er mache im Vollzug sowie in den Therapien mit und funktioniere bestens und er habe überdies stets kooperiert, so ist darauf nicht einzugehen (vgl. Beschwerde S. 12 f.; Art. 42 Abs. 2 BGG ). Zudem überzeugt nicht, wenn er geltend macht, gemäss Gutachten weise er grundsätzlich keine kriminogenen Einstellungen auf. Er sei bei zunehmender psychosozialer Belastung in eine Negativspirale geraten, aus welcher er selber keinen geeigneten und adäquaten Ausweg gefunden habe. Dass dadurch die vorinstanzliche Einschätzung seiner Gefährlichkeit nicht rechtskonform sei, vermag er damit weder zu begründen noch ist dies ersichtlich. Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Interessenabwägung richtigerweise auf die dem Beschwerdeführer vom Gutachter attestierte mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte. Dies steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch nicht im "eklatanten Widerspruch" mit der Erwartung, dass dieses Risiko im Rahmen der angeordneten Massnahme gesenkt werden kann. Angesichts der drohenden schweren Verletzungen hoher Rechtsgüter (insbesondere dem Leben als höchstes Rechtsgut eines Menschen) kann ein geringes Rückfallrisiko genügen. Hinzu kommt, dass die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ist ( BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist ( Art. 66c Abs. 2 StGB ) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2; je mit Hinweisen).

E. 5.6 Insgesamt erweist sich die angeordnete Landesverweisung des Beschwerdeführers als rechtskonform. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zur Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren sowie zur Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_980/2025

Urteil vom 13. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter von Felten,

Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanw altschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung, Beweiserhebung, Landesverweisung, Strafzumessung, Massnahmen; Willkür, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2025 (SST.2024.46).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 16. September 2025 stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren gegen A.________ betreffend den Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln hinsichtlich des Zeitraums vor dem 27. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verjährung ein. Es sprach A.________ schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG ), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19a Ziff. 1 BetmG ). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft, den vorzeitigen Massnahmevollzug und den vorzeitigen Strafvollzug von 1780 Tagen rechnete es ihm auf die Freiheitsstrafe an. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verpflichtete ihn zudem, B.________ Schadenersatz von Fr. 54.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2020, und C.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2020, zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Aargau auferlegte A.________ die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.-- zu 7/8, ausmachend Fr. 5'250.--. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger Jürg Krumm richtete es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.-- aus. Diese Entschädigung werde von A.________ zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2025 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Eventualantrag der Staatsanwaltschaft freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen wegen einfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 Satz 1 und Art. 317 StPO . Die Staatsanwaltschaft habe ihn bloss ein einziges Mal - anlässlich der Hafteinvernahme - gesehen und einvernommen. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren müsse ganz grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, damit die Untersuchung ordnungsgemäss wiederholt werden könne.

1.2. Die Aufgabenteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ergibt sich u.a. aus Art. 15 f. und Art. 299 ff. StPO . Darüber hinaus regelt Art. 311 Abs. 1 StPO auch, wer innerhalb der Staatsanwaltschaften für die Beweiserhebung zuständig ist. Es sind dies die Staatsanwälte. Diese müssen die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durchführen ( Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO ; BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2). Bund und Kantone können jedoch bestimmen, dass die Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitern übertragen können ( Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken ( Art. 312 Abs. 1 StPO ). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen ( Art. 312 Abs. 2 StPO ).

In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen ( Art. 317 StPO ).

1.3. Der Beschwerdeführer kritisiert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und macht geltend, diese habe entgegen der Vorgaben in der StPO ( Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO ) sowohl die Delegation der Beweiserhebungskompetenz an die Polizei zur Regel gemacht als auch zu Unrecht keine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO durchgeführt. Damit wendet er sich gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren, gegen welche er - soweit ersichtlich - weder im erst- noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren opponierte, wodurch er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang rügt er denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen ist folglich auch mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet, handelt es sich doch bei den vom Beschwerdeführer gerügten prozessualen Vorschriften zur Delegation von Einvernahmen an die Polizei ( Art. 312 Abs. 1 StPO ) sowie zur Durchführung einer Schlusseinvernahme ( Art. 317 StPO ) lediglich um Ordnungsvorschriften (vgl. Urteile 6B_797/2023 vom 29. November 2023 E. 2.3; 6B_43/2022 vom 13. Januar 2023 E. 5.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.4; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwieweit die Einvernahmen durch die Polizei unverwertbar wären, noch weshalb die geltend gemachte Verletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde, "damit die Untersuchung ordnungsgemäss wiederholt werden" könne. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend, weshalb eine Heilung der "massiven" Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.

2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage U.________ in V.________ anwesend gewesen sei und mit dem von ihm mitgeführten Messer sowohl dreimal auf den Beschwerdegegner 3 (wobei er mit einem Stich dessen Oberkörper, mit einem anderen Stich dessen linken Unterarm und mit einem weiteren Stich dessen linke Hand getroffen habe) als auch zweimal auf den linken Oberarm des Beschwerdegegners 2 eingestochen habe. Dabei habe es entgegen der Äusserungen des Beschwerdeführers keinen Angriff auf ihn und D.________ (nachfolgend: Zeuge) gegeben. Die Vorinstanz verneint eine Notwehrsituation (Urteil S. 7). Sie nimmt eine ausführliche Beweis- und Aussagewürdigung vor, wobei sie auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 (abgesehen von deren Erstaussagen; Urteil S. 11 ff.) sowie teilweise auf diejenigen des Zeugen (Einvernahme vom 10. Dezember 2020; Urteil S. 8 ff.), jedoch nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers abstellt (vgl. Urteil S. 13 ff.). Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz das Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung des Beschwerdegegners 3 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 (Urteil S. 16).

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146

IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).

2.4. Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde grösstenteils dabei, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten; an einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt es gänzlich. Auf seine rein appellatorische Kritik ist nicht einzugehen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , 106 Abs. 2 BGG). Beispielsweise erachtet der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen als glaubhaft. Er habe als einziger der vier Beteiligten im gesamten Verfahren gleich konzis und stringent ausgesagt. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen setzt er sich nicht auseinander. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise Willkür aufzuzeigen, wenn er sich gegen die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 wendet. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie deren Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2021 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als glaubhaft einstuft und darauf abstellt. Zudem begründet die Vorinstanz auch, weshalb sie deren Erstaussagen nicht als glaubhaft erachtet (Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer kann entsprechend nichts für sich ableiten, wenn er behauptet, es wären darin mehrere Widersprüche ersichtlich, die beiden hätten offensichtlich ihre eigenen strafbaren Handlungen verschleiern wollen und es würden insgesamt wesentliche Diskrepanzen im Kerngeschehen vorliegen. Mit seinen blossen Behauptungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der Aussagen des Zeugen durch die Vorinstanz (vgl. Urteil S. 8 ff.), welcher der Beschwerdeführer erneut lediglich seine eigene Auffassung gegenüberstellt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung mitnichten als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht sowohl eine Verletzung von Art. 47 und 49 StGB als auch des Beschleunigungsgebots geltend.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt ( BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

3.2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt ( Art. 5 Abs. 2 StPO ). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen ( BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143

IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese ( BGE 130 I 269 E. 3.1 ; 124 I 139 E. 2c).

Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 ; 124 I 139 E. 2c).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Beschleunigungsgebots verfangen nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Gesamtverfahrensdauer von über 5 Jahren sei zu lang, zeigt indes keine konkreten Verfahrenslücken auf. Ebenso wenig macht er begründet geltend, inwieweit die Gesamtverfahrensdauer vorliegend nicht mehr angemessen sein sollte. Mit den entsprechenden Kriterien (Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese; vgl. oben E. 3.2.2) und den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang setzt er sich nicht auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit er sich überdies gegen Lücken im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren wenden sollte, ist nicht ersichtlich, dass er diese Rüge bereits vor Vorinstanz erhoben hat. Er macht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nicht überzeugend und überdies nur mangelhaft begründet ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch das Strafverfahren und die "lange Verfahrensdauer" psychisch leide, kann doch ein Strafverfahren naturgemäss eine gewisse psychische Belastung mit sich bringen und begründet der Beschwerdeführer deshalb noch längst keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.4). Ebenso wenig kann von einer doppelten Bestrafung, wie der Beschwerdeführer meint, die Rede sein. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder begründet darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) noch ist ersichtlich, weshalb die Strafe infolge "gravierender Verletzung des Beschleunigungsgebots" "mindestens auf 5 Jahre Freiheitsentzug" zu senken sei. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.4. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz erachte den Tötungsversuch am Beschwerdegegner 3 als schwerstes Delikt und reduziere die Einsatzstrafe von 16 Jahren wegen Versuchs auf 10 Jahre. Beim Beschwerdegegner 2 gehe sie von einer Einsatzstrafe von 14 Jahren aus, die sie wegen Versuchs auf 8 Jahre reduziere. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Asperation habe vorliegend "mit der Hälfte der zweiten Einsatzstrafe zu erfolgen", weshalb "die Einsatzstrafe um 4 Jahre auf 14 Jahre" zu erhöhen sei. Mit seiner Argumentation tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet dar, dass die Vorinstanz bei ihrer ausführlichen Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine asperierte Erhöhung der Einsatzstrafe "um 4 Jahre auf 14 Jahre" (und nicht wie die Vorinstanz auf 15 Jahre), begründet keine Bundesrechtsverletzung.

Weitere Rügen zur Strafzumessung - insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. Schuldspruchs wegen einfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 und wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 beantragte Freiheitsstrafe von 5 Jahren - enthält die Beschwerde nicht, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung gegenstandslos sind.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB .

4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, eine stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB , wie sie die erste Instanz angeordnet habe, könne nicht mehr zum Zuge komme. Die Vorinstanz ordnet eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB an, erachtet indes den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen.

4.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen ( Art. 63 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen ( Art. 63 Abs. 2 StGB ). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde ( BGE 129 IV 161 E. 4.1). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (zum Ganzen Urteil 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen ( BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen ( BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (dazu Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1.2; 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4.4. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Massnahme der Suchtbehandlung erfolgreich durchlaufen. Es habe weder Rückfälle noch sonst irgendwelches deliktrelevantes Verhalten gegeben, weshalb gar kein Anlass dazu bestanden habe, ein erneutes Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem könne im Berufungsverfahren nur deshalb nicht eine ambulante Massnahme ausgesprochen werden, da die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe und dadurch die Höchstdauer für eine Massnahme wegen Suchtbehandlung abgelaufen sei. Die Suchtbehandlung sei erfolgreich durchlaufen worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei. Bei erfolgreichem Durchlaufen der Massnahme sei die Reststrafe nicht zu vollziehen.

Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht bzw. gehen teilweise an der Sache vorbei. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist. Dies insbesondere, da nach den obigen Ausführungen weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt noch der Beschwerdeführer begründet dartut, er habe den formellen Einwand zum Einholen eines Gutachtens vor Vorinstanz vorgebracht. Diesbezüglich macht er auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er verfällt zudem in einen Widerspruch, wenn er einerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB beantragt, andererseits geltend macht, er sei aus der Massnahme zu entlassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt stellt, die Strafe sei zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben, so genügt er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG ebenso nicht, wenn er lediglich vorbringt, von ihm gehe aufgrund seiner überaus positiven Entwicklung im vorzeitigen Massnahmevollzug keine genügende Rückfallgefahr aus, als dass die weitere Inhaftierung sich rechtfertigen würden. Eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.

5.2. Die Vorinstanz bejaht (knapp) das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB . In ihrer Interessenabwägung führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, es sei von einer sehr hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers gegeben sei. Dieses überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz ordnet eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.

5.3.

Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung des kosovarischen Beschwerdeführers gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.

5.4. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt ( BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung nur punktuell und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz ordne eine solche zu Unrecht an. An einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere bzgl. der privaten Interessen des Beschwerdeführers) mangelt es indes grösstenteils, weshalb grundsätzlich auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dabei ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine "Eingabe vom 17. März 2023 [...] an die erste Instanz" nicht von Belang, hat sich der Beschwerdeführer doch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 2.3). Ebenso wenig sind seine Rügen zu behandeln, soweit er die der Härtefallprüfung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente kritisiert, dabei aber keine Willkür geltend macht oder begründet. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ).

5.5.2. Die Vorinstanz führt zum Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bzw. zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zusammengefasst aus, er sei im Jahr 2000 in der Schweiz geboren und aufgewachsen, sei ledig und kinderlos. Sie setzt sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander und erwägt, seine persönliche und gesellschaftliche Integration sei maximal durchschnittlich, seine wirtschaftliche und berufliche Integration unterdurchschnittlich und seine gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht im Wege. Eine gesellschaftliche Eingliederung im Kosovo sei für ihn, wenn auch mit einer gewissen Anstrengung verbunden, realisierbar. Der Beschwerdeführer beherrsche die albanische Sprache nicht perfekt, sei aber mit der Kultur seines Heimatlandes Kosovo vertraut. Reintegrationschancen seien intakt (Urteil S. 37 ff.). Mit all diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es kann an dieser Stelle und angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung offengelassen werden, ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB beim Beschwerdeführer zu Recht lediglich "knapp" bejaht. Anzumerken ist dennoch, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) zu Unrecht von einer allfälligen "Reintegration" des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Kosovo spricht, ist er doch in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen und geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, dass er jemals länger im Kosovo gelebt hat (vgl. Urteil S. 39).

5.5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich auf die vorinstanzliche Würdigung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Soweit er dabei eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend macht, reicht es dazu nicht aus, die Ausführungen der Vorinstanz lediglich als "nur kurz und knapp" auszuweisen. Dies, zumal sich die Vorinstanz eingehend zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers äussert. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe angesichts der Protokolle der bisherigen Gerichtsverhandlungen zu Unrecht von fehlender nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue aus. Vor erster Instanz sei er bei seiner Entschuldigung und Reuebekundung sogar in Tränen ausgebrochen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Landesverweisung (Urteil S. 37 ff.) nicht näher begründet, weshalb sie von fehlender Einsicht und Reue ausgeht. Jedoch geht aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung hervor, der Beschwerdeführer lehne es vollständig ab, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Selbst unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er sich bei seinen Opfern entschuldigen wolle und es ihm sehr leid tue, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung nur bedingt eine nachhaltige Einsicht und Reue erkennt, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht (Urteil S. 27). Überdies handelt es sich bei der Kritik des Beschwerdeführers grösstenteils lediglich um seine eigene Sicht (vgl. auch Beschwerde S. 12 in fine) und nicht um eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Er zeigt weder eine falsche Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB noch eine Verletzung der Begründungspflicht auf.

5.5.4. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu überzeugen, wenn er sich gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückfallprognose wendet. Ohne dies näher zu begründen, setzt er die Begriffe der Rückfallprognose und der Gefährlichkeit gleich, wenn er ausführt, gemäss Gutachten liege eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten vor, die Vorinstanz gehe indes von einer sehr hohen Gefährlichkeit aus. Das eine sei mit dem anderen nicht in Einklang zu bringen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der massgebenden Elemente, weshalb sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung als sehr hoch einschätzt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich mitunter der gravierenden und schwerwiegenden Katalogtat der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Mit den begangenen Taten habe er gezeigt, dass er zur Sicherung von Drogen bereit gewesen sei, fremdes Leben zu vernichten. Er habe eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handle es sich doch beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, um das höchste aller Rechtsgüter. Diese Bemerkungen geben zu keiner Kritik Anlass. Weiter erwägt die Vorinstanz zu Recht, die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Jahren liege deutlich über der Grenze von zwei Jahren, ab welcher im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen sei. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, zumal weder von einer nachhaltigen Einsicht noch einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden könne (vgl. dazu soeben E. 5.5.3). Ihm sei gestützt auf das Gutachten, das von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung neuer Straftaten ausgehe, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Entsprechend sei denn auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden (Urteil S. 40).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit er erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und beispielsweise hervorhebt, er mache im Vollzug sowie in den Therapien mit und funktioniere bestens und er habe überdies stets kooperiert, so ist darauf nicht einzugehen (vgl. Beschwerde S. 12 f.; Art. 42 Abs. 2 BGG ). Zudem überzeugt nicht, wenn er geltend macht, gemäss Gutachten weise er grundsätzlich keine kriminogenen Einstellungen auf. Er sei bei zunehmender psychosozialer Belastung in eine Negativspirale geraten, aus welcher er selber keinen geeigneten und adäquaten Ausweg gefunden habe. Dass dadurch die vorinstanzliche Einschätzung seiner Gefährlichkeit nicht rechtskonform sei, vermag er damit weder zu begründen noch ist dies ersichtlich. Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Interessenabwägung richtigerweise auf die dem Beschwerdeführer vom Gutachter attestierte mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte. Dies steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers denn auch nicht im "eklatanten Widerspruch" mit der Erwartung, dass dieses Risiko im Rahmen der angeordneten Massnahme gesenkt werden kann. Angesichts der drohenden schweren Verletzungen hoher Rechtsgüter (insbesondere dem Leben als höchstes Rechtsgut eines Menschen) kann ein geringes Rückfallrisiko genügen. Hinzu kommt, dass die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ist ( BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist ( Art. 66c Abs. 2 StGB ) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2; je mit Hinweisen).

5.6. Insgesamt erweist sich die angeordnete Landesverweisung des Beschwerdeführers als rechtskonform. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zur Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren sowie zur Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb