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6B 966/2020

Bundesgericht · 2020-08-28 · Deutsch CH
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Unbekannt | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 15. Juli 2020 eine Beschwerde ein, die ein möglicherweise im Kanton Solothurn durchgeführtes Verfahren betraf. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 20. August 2020 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet und den Mangel bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 15. Juli 2020 eine Beschwerde ein, die ein möglicherweise im Kanton Solothurn durchgeführtes Verfahren betraf. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 20. August 2020 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet und den Mangel bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 28.08.2020 6B 966/2020 (6B_966/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 28.08.2020 6B 966/2020 (6B_966/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 28.08.2020 6B 966/2020 (6B_966/2020)

Unbekannt | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_966/2020 Urteil vom 28. August 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen u nbekannt. Gegenstand Unbekannt. Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 15. Juli 2020 eine Beschwerde ein, die ein möglicherweise im Kanton Solothurn durchgeführtes Verfahren betraf. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 20. August 2020 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet und den Mangel bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill