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6B_937/2024

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2024 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. Oktober 2023 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2024 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. Oktober 2023 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_937/2024

Urteil vom 7. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 22. Oktober 2024 (STK 2024 28).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2024 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. Oktober 2023 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill