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6B_926/2019

Vorladung in den Strafvollzug,

Bundesgericht · 2019-08-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, vom 18. April 2019 betreffend Vorladung in den Strafvollzug ist bzw. wäre gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Rekurs anfechtbar. Er ist folglich nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung der Eingabe wird verzichtet, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich gleichzeitig auch an die Direktion der Justiz und des Innern gewandt hat.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, Strafvollzugsdienst, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_926/2019

Urteil vom 21. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugs-dienst, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Vorladung in den Strafvollzug vom 18. April 2019 (631103/ms).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, vom 18. April 2019 betreffend Vorladung in den Strafvollzug ist bzw. wäre gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Rekurs anfechtbar. Er ist folglich nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung der Eingabe wird verzichtet, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich gleichzeitig auch an die Direktion der Justiz und des Innern gewandt hat.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, Strafvollzugsdienst, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill