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6B_918/2025

Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2025 wurde mit undatierter Eingabe (Posteingang am 23. Dezember 2025) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_918/2025

Verfügung vom 23. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. November 2025 (2N 25 159/2U 25 55).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2025 wurde mit undatierter Eingabe (Posteingang am 23. Dezember 2025) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller