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6B_911/2024

Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________erhob mit Schreiben vom 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte zusammengefasst, Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 19. September 2024 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von B.________ in der Strafsache SST.2023.251 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 9'779.60 (zzgl. MWST) zu entschädigen. Eventualiter sei die genannte Dispositiv-Ziffer aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuerlichen Festsetzung bzw. Bemessung einer Entschädigung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 25. November 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

E. 2 Zufolge des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben.

Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_911/2024

Verfügung vom 3. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2024 (SST.2023.251).

Erwägungen:

1.

A.________erhob mit Schreiben vom 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte zusammengefasst, Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 19. September 2024 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von B.________ in der Strafsache SST.2023.251 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 9'779.60 (zzgl. MWST) zu entschädigen. Eventualiter sei die genannte Dispositiv-Ziffer aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuerlichen Festsetzung bzw. Bemessung einer Entschädigung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 25. November 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

2.

Zufolge des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben.

Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker