Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung) | Straftaten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Obergericht Zürich trat am 25. Juli 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie in Bezug auf die Begründungsanforderungen den Anforderungen nicht genügte (Beschluss, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung erachtete das Obergericht die Beschwerde zudem als unbegründet; diese hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre (Beschluss, S. 4). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Begründungen der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.09.2016 6B 911/2016 (6B_911/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.09.2016 6B 911/2016 (6B_911/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.09.2016 6B 911/2016 (6B_911/2016)
Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung) | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_911/2016 Urteil vom 20. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht Zürich trat am 25. Juli 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie in Bezug auf die Begründungsanforderungen den Anforderungen nicht genügte (Beschluss, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung erachtete das Obergericht die Beschwerde zudem als unbegründet; diese hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre (Beschluss, S. 4). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Begründungen der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill