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6B_909/2023

Revisionsgesuch (ungetreue Geschäftsbesorgung), Noveneigenschaft; rechtliches Gehör; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die von ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2023 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde zurück. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Das Verfahren 6B_909/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_909/2023

Verfügung vom 17. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Revisionsgesuch (ungetreue Geschäftsbesorgung), Noveneigenschaft; rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juni 2023

(SK 22 581).

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die von ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2023 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde zurück. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 6B_909/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger