Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung (üble Nachrede) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. August 2016 zurückgezogen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.08.2016 6B 904/2016 (6B_904/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.08.2016 6B 904/2016 (6B_904/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.08.2016 6B 904/2016 (6B_904/2016)
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung (üble Nachrede) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_904/2016 Verfügung vom 29. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung (üble Nachrede), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2016. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. August 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill