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6B_903/2016

Revision des Strafbefehls,

Bundesgericht · 2016-10-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_903/2016

Verfügung vom 14. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision des Strafbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016.

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill