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6B_892/2025

Rückzugsfiktion; Einsprache gegen Strafbefehl (Beschimpfung, rechtswidrige Einreise ins Ausland AIG); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-01-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juli 2025 wegen Verspätung nicht ein. Zudem wies es darauf hin, dass die Beschwerde selbst bei Rechtzeitigkeit aufgrund der fehlenden Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht entsprochen hätte. Im Übrigen wäre die Beschwerde laut dem Appellationsgericht auch materiell abzuweisen gewesen.

Die gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2025 erhobenen Beschwerdeeingaben von A.________ leitete das Appellationsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2025, 4. November 2025 und 26. November 2025 sind in englischer Sprache abgefasst. Eine Rückweisung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.

E. 3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.

E. 4 Die Eingaben vom 30. Oktober 2025, 4. November 2025 und 26. November 2025 genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Sie enthalten weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2025 und erneut am 13. November 2025 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzen zu können. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht praxisgemäss keine Anwälte ernennt. Es liege im bundesgerichtlichen Verfahren an der Partei, die Beschwerde erheben wolle, einen Anwalt oder eine Anwältin zu organisieren und zu mandatieren. Die Mitteilungen des Bundesgerichts konnten zugestellt werden. Innert Frist gingen beim Bundesgericht keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers mehr ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

E. 5 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Beigabe eines (unentgeltlichen Rechtsanwalts) bleibt anzumerken, dass das BGG das Institut der notwendigen Verteidigung nicht kennt. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG .

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_892/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzugsfiktion; Einsprache gegen Strafbefehl (Beschimpfung, rechtswidrige Einreise ins Ausland AIG); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2025 (BES.2025.88).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juli 2025 wegen Verspätung nicht ein. Zudem wies es darauf hin, dass die Beschwerde selbst bei Rechtzeitigkeit aufgrund der fehlenden Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht entsprochen hätte. Im Übrigen wäre die Beschwerde laut dem Appellationsgericht auch materiell abzuweisen gewesen.

Die gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2025 erhobenen Beschwerdeeingaben von A.________ leitete das Appellationsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2025, 4. November 2025 und 26. November 2025 sind in englischer Sprache abgefasst. Eine Rückweisung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.

4.

Die Eingaben vom 30. Oktober 2025, 4. November 2025 und 26. November 2025 genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Sie enthalten weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2025 und erneut am 13. November 2025 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzen zu können. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht praxisgemäss keine Anwälte ernennt. Es liege im bundesgerichtlichen Verfahren an der Partei, die Beschwerde erheben wolle, einen Anwalt oder eine Anwältin zu organisieren und zu mandatieren. Die Mitteilungen des Bundesgerichts konnten zugestellt werden. Innert Frist gingen beim Bundesgericht keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers mehr ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

5.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Beigabe eines (unentgeltlichen Rechtsanwalts) bleibt anzumerken, dass das BGG das Institut der notwendigen Verteidigung nicht kennt. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG .

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill