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6B_885/2016

Hinderung einer Amtshandlung,

Bundesgericht · 2016-10-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. Oktober 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die zweite Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_885/2016

Urteil vom 12. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. Oktober 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die zweite Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint