Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 28. März 2023 schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
45 Monaten (175 Tage bereits durch Haft erstanden) sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.--.
B.
Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung (beschränkt auf den Schuldspruch und die Strafe bezüglich der Betäubungsmitteldelikte, Kostenverlegung und Anspruch auf Genugtuung) wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie einen Freispruch von Schuld und Strafe. Für die zu Unrecht erstandene Haft von 135 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag (zzgl. Zins) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu mindestens 4/5, die des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind insoweit unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
E. 1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305
E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorge bracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht wie erwähnt nicht ein.
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 151 IV 73
E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst z.B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen
(BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom
16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile Urteile 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023
E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409
E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 2 Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
E. 3 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 im Kellerabteil seiner Mutter an der U.________strasse xxx in V.________ insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid sowie 8,5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf, enthaltend den Wirkstoff 5F-MDMB PICA, gelagert hat.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien nicht auf sieben Knittersackteilen DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Den Akten sei zu entnehmen, dass mittels eines einzelnen Wattetupfers von sieben Knittersackteilen Proben entnommen worden seien, und daraus eine DNA-Spur habe gesichert werden können. Ob er nur auf einem oder auf mehreren Knittersackteilen (und wenn ja, auf welchen) DNA-Spuren hinterlassen habe, lasse sich nicht
eruieren. Die Vorinstanz hätte daher maximal von einem Säcklein mit einer DNA-Spur ausgehen dürfen.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die DNA-Spuren des Beschwerdeführers fest, diese seien ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen (Inhalt: Kokain) und ab der Öffnung eines Minigrips (Inhalt: getrockneter Hanf) nachgewiesen worden. Sie erwähnt dabei zwei verschiedene "Hits", womit klar wird, dass sie in Bezug auf die Knittersackteile lediglich von einer, nicht von sieben verschiedenen Spuren ausgeht. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht erkennbar.
E. 4.2.1 Weiter könne, so der Beschwerdeführer, nicht darüber hinweggesehen werden, dass nur auf einem Bruchteil der am Fundort der Betäubungsmittel aufgefundenen Gegenstände seine Spuren gesichert werden konnten. Von sieben Spurenasservaten hätten ihm lediglich zwei DNA-Spuren zugeordnet werden können, von 22 auf Fingerabdrücke untersuchten Gegenständen hätten sich lediglich auf vier seine Abdrücke befunden. Wenn er tatsächlich über die im Keller seiner Mutter aufgefundenen Betäubungsmittel verfügt hätte, hätten auf viel mehr Gegenständen seine Spuren aufgefunden werden müssen. Auch hätten sich alternative Szenarien geradezu aufgedrängt, die von der Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt worden seien. So sei es durchaus denkbar, dass er (der Beschwerdeführer) im Keller seiner Mutter auf die ihm fremden Gegenstände gestossen sei und diese angefasst habe, um sie zu untersuchen. Vorhandene Drittspuren würden auf einen Dritttäter hinweisen, ebenso der Einbruch in das Kellerabteil. Dass dieser Möglichkeit nicht schon im Untersuchungsverfahren nachgegangen worden sei, dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Schliesslich dränge sich die Möglichkeit eines DNA-Transfers geradezu auf. Zudem habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie ihm die Beweislast zuschiebe. Es gäbe zahlreiche und nachvollziehbare Gründe, weshalb er eine allfällige Kenntnis vom Vorhandensein der Betäubungsmittel für sich behalten habe. Da es zudem an weiteren Indizien für seine Täterschaft fehle, habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Schliesslich habe sie sich nicht mit den entsprechenden Argumenten auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz begründet detailliert, dass die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel unbestritten im Kellerabteil der Mutter des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, zu dem er Zutritt hatte. An zwei Stellen habe DNA ermittelt werden können, bei der der Beschwerdeführer als Spurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können; einerseits ab der Öffnung eines grossen, mit Hanf gefüllten Minigrips und andererseits ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen, welche Kokain enthielten. Die These eines DNA-Transfers erscheine gesucht, da die Spuren an mehreren Gegenständen nachgewiesen worden seien und es sich dabei um Drogen und Drogenmaterial gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich im Übrigen nicht dazu geäussert, was, wie und wie oft er ansonsten in diesem Keller zu tun gehabt habe. Auf vier Gegenständen (Vakuumiergerät, Küchenwaage, Knittersack, Minigrip) seien Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gefunden worden; der auf einem Abfallsack gefundene Fingerabdruck eines Dritten habe offensichtlich nichts mit den Betäubungsmitteln zu tun. Insgesamt zeige die angetroffene Situation den Lagerort samt Drogen und Utensilien klar auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spreche nicht gegen seine Täterschaft, dass nicht mehr Spuren gefunden worden und auf seinem Telefon keine Anrufe oder Nachrichten zu finden seien; er habe bis zu seiner Verhaftung am 21. März 2021 ausreichend Zeit gehabt, verfängliche Spuren zu beseitigen. Das Schweigen des Beschwerdeführers in der konkreten Situation, welche nach einer Erklärung rufe, dürfe in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.
E. 4.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese ausführliche Beweiswürdigung vorbringt, ist weder geeignet, Willkür darzulegen, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel vor. Mit der Argumentation, alternative Szenarien seien ebenso möglich, wird keine Willkür dargetan. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist nur dann auszugehen, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist; bei der blossen Möglichkeit einer anderen Lösung ist dies nicht der Fall, selbst wenn diese ebenso wahrscheinlich wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sein Schweigen gründe darin, keine nahestehenden Personen belasten zu wollen, sondern erwähnt dieses lediglich pauschal als Möglichkeit, und bringt auch sonst keine substanziierten Gründe für sein Schweigen vor. Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die aufgefundenen Spuren zu Lasten des Beschwerdeführers wertet (vgl. E. 1.3 hiervor).
E. 4.3.1 Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, die wenigen aufgefundenen Spuren könnten weder Tathandlungen noch -beiträge erstellen, sondern belegten höchstens, dass die Spur einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort anhaftete. Wann die Spur an einen Ort gelangt sei und was die Person gemacht haben soll, lasse sich daraus nicht erschliessen. Auch mit dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
E. 4.3.2 Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rüge, die aufgefundenen Spuren könnten keine Tathandlungen beweisen, im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt und damit gezeigt, dass sie diesem Argument nicht folgt. Weshalb die vorinstanzliche Begründung unklar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Er behauptet zu Recht auch nicht, er habe den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund ungenügender Begründung nicht sachgerecht anfechten können. Dass die Vorinstanz gestützt auf die DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zum Schluss kam, dieser habe die Gegenstände, auf denen die Spuren aufgefunden wurden, berührt, ist jedenfalls entgegen seiner Ansicht nicht willkürlich.
E. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand, ein Vorsatz sei durch die wenigen Spuren jedenfalls nicht erwiesen. Auch könne daraus nicht auf die angebliche Rolle des Beschwerdeführers in der Betäubungsmittelhierarchie geschlossen werden, was ebenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte und die Strafzumessung willkürlich erscheinen lasse.
E. 5.2 Die Vorinstanz äussert sich nicht ausführlich zum subjektiven Tatbestand, sondern hält lediglich fest, dieser sei, zusammen mit dem objektiven Tatbestand, aufgrund der Indizien (Auffindeort der Betäubungsmittel, Zugang des Beschwerdeführers, DNA-Spuren und Fingerabdrücke) als erstellt zu erachten. Ihm sei ein direktvorsätzliches Handeln zu unterstellen, relativierende Umstände seien nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer behauptet pauschal, ein Besitzen oder Lagern sei nicht automatisch von einem Vorsatz getragen, führt jedoch nicht substanziiert aus, inwiefern die entsprechende Feststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollte. Insbesondere macht er nicht explizit geltend, ihm hätte es an Wissen oder Willen gefehlt. In Bezug auf seine Stellung in der Drogenhandelshierarchie stellt die Vorinstanz fest, es fänden sich kaum Anhaltspunkte. Die Menge und der Reinheitsgrad sprächen jedoch dafür, dass er nicht auf einer bloss untergeordneten Stufe anzusiedeln sei. Mit dem Zurverfügungstellen eines sicheren und unauffälligen Lagerorts habe er einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Weshalb die Vorinstanz aus der relativ grossen Menge und dem hohen Reinheitsgrad des Kokains nicht auf eine nicht nur untergeordnete Stellung in der Hierarchie hätte schliessen dürfen, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere schliesst die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf eine zentrale Rolle oder erhöhte Position, sondern hält lediglich fest, er habe nicht nur Hilfsdienste geleistet. Willkür oder eine sonstige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Wenn auch eine ausführlichere Befassung mit dem subjektiven Tatbestand wünschenswert wäre, so lässt sich doch erkennen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Sie verweist dabei auf das erstinstanzliche Urteil, dem es sich diesbezüglich vollumfänglich anschliesst. Dieses Vorgehen ist in Art. 82 Abs. 4 StPO vorgesehen und ohne Weiteres zulässig (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
E. 6.1 Auch in Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Begründung sei dermassen knapp, dass sie nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz stütze sich bei der Strafzumessung auf nicht erstellte Sachverhalte, indem sie auf eine nicht nur untergeordnete Stufe in der Drogenhandelshierarchie und einen nicht unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr geschlossen habe, was so unter dem Titel "Sachverhalt" nicht festgestellt worden sei. Es sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Menschen habe gefährden wollen oder dass schon nur eine Herrschaftsmacht oder ein Herrschaftswille vorgelegen habe. Schliesslich sei die Strafe massiv überhöht und verletze nicht nur Art. 47 StGB, sondern auch sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Gewichtige Strafzumessungsfaktoren seien unberücksichtigt geblieben. So werde ihm lediglich ein Lagern von Kokain und Industriehanf vorgeworfen, nicht jedoch die Herstellung oder Veräusserung. Die Einsatzstrafe hätte deswegen gemäss dem Strafzumessungsrechner um mindestens 30 % reduziert werden müssen. In Bezug auf den Hanf habe die Vorinstanz zudem einen falschen Schuldspruch angewendet. Sie habe zwar zu Recht erkannt, dass es für das Lagern und Besitzen von Drogenhanf keine Qualifizierung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gebe. Alleine deswegen hätte die Strafe geringer ausfallen müssen, da die Strafzumessung nur wegen eines Vergehens, nicht jedoch wegen eines Verbrechens hätte vorgenommen werden müssen. Da er aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht zusätzlich wegen eines Vergehens bestraft werden könne, hätte vorliegend von der Bestrafung für den Vorwurf des Besitzes von Hanf abgesehen werden müssen.
E. 6.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung im angefochtenen Urteil auf rund zweieinhalb Seiten begründet und dabei zusätzlich zulässigerweise (Art. 82 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen) auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Inwiefern diese Begründung so knapp gewesen sein soll, dass sie nicht sachgerecht angefochten werden könnte, ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz habe unter dem Titel "Sachverhalt" keine Feststellungen zu seiner Stellung in der Hierarchie getätigt, ist nicht nachvollziehbar, was er daraus ableiten will. Unter welchem Titel das Gericht seine tatsächlichen Feststellungen trifft, ist entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend, da ein Urteil als Ganzes zu lesen ist. Wie bereits dargelegt (E. 5.2 hiervor), hat sich die Vorinstanz ausreichend mit dem subjektiven Tatbestand und der Hierarchiestufe befasst und diesbezüglich keine willkürlichen Feststellungen getroffen.
E. 6.4 Die Vorinstanz sprach in Bezug auf die Lagerung des Kokains eine Einsatzstrafe von 40 Monaten aus, welche sie aufgrund der Vorstrafen auf 42 Monate erhöhte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Strafzumessungsrechner stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse zwar als Orientierungshilfen herangezogen werden dürfen, die Strafgerichte aber nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet sind (Urteil 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 4.3 ff. mit Hinweis). Da die Vorinstanz, wie dargelegt (E. 5.2 hiervor), willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht aufgrund der hohen Reinheit des gelagerten Kokains auf eine nicht nur untergeordnete Stellung in der Hierarchie schliessen durfte, ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht nur von einer reinen Hilfstätigkeit ausging und deshalb keinen Abzug vornahm.
E. 6.5 In Bezug auf den Besitz des Hanfes erachtete die Vorinstanz eine Strafe von vier Monaten und zehn Tagen als angemessen und erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund des Asperationsprinzips um drei Monate auf 45 Monate. Inwiefern dies eine Strafe aufgrund eines Verbrechens (anstelle eines Vergehens) darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar, da die Mindeststrafe für qualifizierte Fälle bei einem Jahr liegt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Vorinstanz hat klarerweise ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bestraft. Da sie einen entsprechenden Schuldspruch jedoch ausdrücklich aufgrund des Verschlechterungsverbots verneint hat, hat sie damit unzulässigerweise eine Strafe für ein Delikt ausgesprochen, für welches sie keinen Schuldspruch gefällt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
E. 7 Die weiteren Anträge (Genugtuung, Kosten) begründet der Beschwerdeführer lediglich mit dem beantragen Freispruch, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 8 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Da keine weiteren Abklärungen nötig sind, kann das Bundesgericht reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und die ausgesprochene Strafe auf 42 Monate festsetzen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Entscheid darüber im Ermessen des Sachgerichts liegt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StGB; vgl. Urteil 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und Ziffer 2 des Dispositivs folgendermassen abgeändert: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-." Ziffer 6 des Urteils wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_835/2024
Urteil vom 8. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Juni 2024 (SB230464-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 28. März 2023 schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
45 Monaten (175 Tage bereits durch Haft erstanden) sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.--.
B.
Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung (beschränkt auf den Schuldspruch und die Strafe bezüglich der Betäubungsmitteldelikte, Kostenverlegung und Anspruch auf Genugtuung) wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie einen Freispruch von Schuld und Strafe. Für die zu Unrecht erstandene Haft von 135 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag (zzgl. Zins) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu mindestens 4/5, die des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind insoweit unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305
E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorge bracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht wie erwähnt nicht ein.
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Nach dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 151 IV 73
E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst z.B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen
(BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom
16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile Urteile 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023
E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409
E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
3.
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 im Kellerabteil seiner Mutter an der U.________strasse xxx in V.________ insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid sowie 8,5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf, enthaltend den Wirkstoff 5F-MDMB PICA, gelagert hat.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien nicht auf sieben Knittersackteilen DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Den Akten sei zu entnehmen, dass mittels eines einzelnen Wattetupfers von sieben Knittersackteilen Proben entnommen worden seien, und daraus eine DNA-Spur habe gesichert werden können. Ob er nur auf einem oder auf mehreren Knittersackteilen (und wenn ja, auf welchen) DNA-Spuren hinterlassen habe, lasse sich nicht
eruieren. Die Vorinstanz hätte daher maximal von einem Säcklein mit einer DNA-Spur ausgehen dürfen.
4.1.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die DNA-Spuren des Beschwerdeführers fest, diese seien ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen (Inhalt: Kokain) und ab der Öffnung eines Minigrips (Inhalt: getrockneter Hanf) nachgewiesen worden. Sie erwähnt dabei zwei verschiedene "Hits", womit klar wird, dass sie in Bezug auf die Knittersackteile lediglich von einer, nicht von sieben verschiedenen Spuren ausgeht. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht erkennbar.
4.2.
4.2.1. Weiter könne, so der Beschwerdeführer, nicht darüber hinweggesehen werden, dass nur auf einem Bruchteil der am Fundort der Betäubungsmittel aufgefundenen Gegenstände seine Spuren gesichert werden konnten. Von sieben Spurenasservaten hätten ihm lediglich zwei DNA-Spuren zugeordnet werden können, von 22 auf Fingerabdrücke untersuchten Gegenständen hätten sich lediglich auf vier seine Abdrücke befunden. Wenn er tatsächlich über die im Keller seiner Mutter aufgefundenen Betäubungsmittel verfügt hätte, hätten auf viel mehr Gegenständen seine Spuren aufgefunden werden müssen. Auch hätten sich alternative Szenarien geradezu aufgedrängt, die von der Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt worden seien. So sei es durchaus denkbar, dass er (der Beschwerdeführer) im Keller seiner Mutter auf die ihm fremden Gegenstände gestossen sei und diese angefasst habe, um sie zu untersuchen. Vorhandene Drittspuren würden auf einen Dritttäter hinweisen, ebenso der Einbruch in das Kellerabteil. Dass dieser Möglichkeit nicht schon im Untersuchungsverfahren nachgegangen worden sei, dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Schliesslich dränge sich die Möglichkeit eines DNA-Transfers geradezu auf. Zudem habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie ihm die Beweislast zuschiebe. Es gäbe zahlreiche und nachvollziehbare Gründe, weshalb er eine allfällige Kenntnis vom Vorhandensein der Betäubungsmittel für sich behalten habe. Da es zudem an weiteren Indizien für seine Täterschaft fehle, habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Schliesslich habe sie sich nicht mit den entsprechenden Argumenten auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
4.2.2. Die Vorinstanz begründet detailliert, dass die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel unbestritten im Kellerabteil der Mutter des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, zu dem er Zutritt hatte. An zwei Stellen habe DNA ermittelt werden können, bei der der Beschwerdeführer als Spurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können; einerseits ab der Öffnung eines grossen, mit Hanf gefüllten Minigrips und andererseits ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen, welche Kokain enthielten. Die These eines DNA-Transfers erscheine gesucht, da die Spuren an mehreren Gegenständen nachgewiesen worden seien und es sich dabei um Drogen und Drogenmaterial gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich im Übrigen nicht dazu geäussert, was, wie und wie oft er ansonsten in diesem Keller zu tun gehabt habe. Auf vier Gegenständen (Vakuumiergerät, Küchenwaage, Knittersack, Minigrip) seien Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gefunden worden; der auf einem Abfallsack gefundene Fingerabdruck eines Dritten habe offensichtlich nichts mit den Betäubungsmitteln zu tun. Insgesamt zeige die angetroffene Situation den Lagerort samt Drogen und Utensilien klar auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spreche nicht gegen seine Täterschaft, dass nicht mehr Spuren gefunden worden und auf seinem Telefon keine Anrufe oder Nachrichten zu finden seien; er habe bis zu seiner Verhaftung am 21. März 2021 ausreichend Zeit gehabt, verfängliche Spuren zu beseitigen. Das Schweigen des Beschwerdeführers in der konkreten Situation, welche nach einer Erklärung rufe, dürfe in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.
4.2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese ausführliche Beweiswürdigung vorbringt, ist weder geeignet, Willkür darzulegen, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel vor. Mit der Argumentation, alternative Szenarien seien ebenso möglich, wird keine Willkür dargetan. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist nur dann auszugehen, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist; bei der blossen Möglichkeit einer anderen Lösung ist dies nicht der Fall, selbst wenn diese ebenso wahrscheinlich wäre (vgl. E. 1.2 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sein Schweigen gründe darin, keine nahestehenden Personen belasten zu wollen, sondern erwähnt dieses lediglich pauschal als Möglichkeit, und bringt auch sonst keine substanziierten Gründe für sein Schweigen vor. Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die aufgefundenen Spuren zu Lasten des Beschwerdeführers wertet (vgl. E. 1.3 hiervor).
4.3.
4.3.1. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, die wenigen aufgefundenen Spuren könnten weder Tathandlungen noch -beiträge erstellen, sondern belegten höchstens, dass die Spur einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort anhaftete. Wann die Spur an einen Ort gelangt sei und was die Person gemacht haben soll, lasse sich daraus nicht erschliessen. Auch mit dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
4.3.2. Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rüge, die aufgefundenen Spuren könnten keine Tathandlungen beweisen, im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt und damit gezeigt, dass sie diesem Argument nicht folgt. Weshalb die vorinstanzliche Begründung unklar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Er behauptet zu Recht auch nicht, er habe den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund ungenügender Begründung nicht sachgerecht anfechten können. Dass die Vorinstanz gestützt auf die DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zum Schluss kam, dieser habe die Gegenstände, auf denen die Spuren aufgefunden wurden, berührt, ist jedenfalls entgegen seiner Ansicht nicht willkürlich.
5.
5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand, ein Vorsatz sei durch die wenigen Spuren jedenfalls nicht erwiesen. Auch könne daraus nicht auf die angebliche Rolle des Beschwerdeführers in der Betäubungsmittelhierarchie geschlossen werden, was ebenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte und die Strafzumessung willkürlich erscheinen lasse.
5.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht ausführlich zum subjektiven Tatbestand, sondern hält lediglich fest, dieser sei, zusammen mit dem objektiven Tatbestand, aufgrund der Indizien (Auffindeort der Betäubungsmittel, Zugang des Beschwerdeführers, DNA-Spuren und Fingerabdrücke) als erstellt zu erachten. Ihm sei ein direktvorsätzliches Handeln zu unterstellen, relativierende Umstände seien nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer behauptet pauschal, ein Besitzen oder Lagern sei nicht automatisch von einem Vorsatz getragen, führt jedoch nicht substanziiert aus, inwiefern die entsprechende Feststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollte. Insbesondere macht er nicht explizit geltend, ihm hätte es an Wissen oder Willen gefehlt. In Bezug auf seine Stellung in der Drogenhandelshierarchie stellt die Vorinstanz fest, es fänden sich kaum Anhaltspunkte. Die Menge und der Reinheitsgrad sprächen jedoch dafür, dass er nicht auf einer bloss untergeordneten Stufe anzusiedeln sei. Mit dem Zurverfügungstellen eines sicheren und unauffälligen Lagerorts habe er einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Weshalb die Vorinstanz aus der relativ grossen Menge und dem hohen Reinheitsgrad des Kokains nicht auf eine nicht nur untergeordnete Stellung in der Hierarchie hätte schliessen dürfen, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere schliesst die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf eine zentrale Rolle oder erhöhte Position, sondern hält lediglich fest, er habe nicht nur Hilfsdienste geleistet. Willkür oder eine sonstige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Wenn auch eine ausführlichere Befassung mit dem subjektiven Tatbestand wünschenswert wäre, so lässt sich doch erkennen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Sie verweist dabei auf das erstinstanzliche Urteil, dem es sich diesbezüglich vollumfänglich anschliesst. Dieses Vorgehen ist in Art. 82 Abs. 4 StPO vorgesehen und ohne Weiteres zulässig (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
6.
6.1. Auch in Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Begründung sei dermassen knapp, dass sie nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz stütze sich bei der Strafzumessung auf nicht erstellte Sachverhalte, indem sie auf eine nicht nur untergeordnete Stufe in der Drogenhandelshierarchie und einen nicht unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr geschlossen habe, was so unter dem Titel "Sachverhalt" nicht festgestellt worden sei. Es sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Menschen habe gefährden wollen oder dass schon nur eine Herrschaftsmacht oder ein Herrschaftswille vorgelegen habe. Schliesslich sei die Strafe massiv überhöht und verletze nicht nur Art. 47 StGB, sondern auch sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Gewichtige Strafzumessungsfaktoren seien unberücksichtigt geblieben. So werde ihm lediglich ein Lagern von Kokain und Industriehanf vorgeworfen, nicht jedoch die Herstellung oder Veräusserung. Die Einsatzstrafe hätte deswegen gemäss dem Strafzumessungsrechner um mindestens 30 % reduziert werden müssen. In Bezug auf den Hanf habe die Vorinstanz zudem einen falschen Schuldspruch angewendet. Sie habe zwar zu Recht erkannt, dass es für das Lagern und Besitzen von Drogenhanf keine Qualifizierung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gebe. Alleine deswegen hätte die Strafe geringer ausfallen müssen, da die Strafzumessung nur wegen eines Vergehens, nicht jedoch wegen eines Verbrechens hätte vorgenommen werden müssen. Da er aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht zusätzlich wegen eines Vergehens bestraft werden könne, hätte vorliegend von der Bestrafung für den Vorwurf des Besitzes von Hanf abgesehen werden müssen.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
6.3. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung im angefochtenen Urteil auf rund zweieinhalb Seiten begründet und dabei zusätzlich zulässigerweise (Art. 82 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen) auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Inwiefern diese Begründung so knapp gewesen sein soll, dass sie nicht sachgerecht angefochten werden könnte, ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz habe unter dem Titel "Sachverhalt" keine Feststellungen zu seiner Stellung in der Hierarchie getätigt, ist nicht nachvollziehbar, was er daraus ableiten will. Unter welchem Titel das Gericht seine tatsächlichen Feststellungen trifft, ist entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend, da ein Urteil als Ganzes zu lesen ist. Wie bereits dargelegt (E. 5.2 hiervor), hat sich die Vorinstanz ausreichend mit dem subjektiven Tatbestand und der Hierarchiestufe befasst und diesbezüglich keine willkürlichen Feststellungen getroffen.
6.4. Die Vorinstanz sprach in Bezug auf die Lagerung des Kokains eine Einsatzstrafe von 40 Monaten aus, welche sie aufgrund der Vorstrafen auf 42 Monate erhöhte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Strafzumessungsrechner stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse zwar als Orientierungshilfen herangezogen werden dürfen, die Strafgerichte aber nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet sind (Urteil 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 4.3 ff. mit Hinweis). Da die Vorinstanz, wie dargelegt (E. 5.2 hiervor), willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht aufgrund der hohen Reinheit des gelagerten Kokains auf eine nicht nur untergeordnete Stellung in der Hierarchie schliessen durfte, ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht nur von einer reinen Hilfstätigkeit ausging und deshalb keinen Abzug vornahm.
6.5. In Bezug auf den Besitz des Hanfes erachtete die Vorinstanz eine Strafe von vier Monaten und zehn Tagen als angemessen und erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund des Asperationsprinzips um drei Monate auf 45 Monate. Inwiefern dies eine Strafe aufgrund eines Verbrechens (anstelle eines Vergehens) darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar, da die Mindeststrafe für qualifizierte Fälle bei einem Jahr liegt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Vorinstanz hat klarerweise ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bestraft. Da sie einen entsprechenden Schuldspruch jedoch ausdrücklich aufgrund des Verschlechterungsverbots verneint hat, hat sie damit unzulässigerweise eine Strafe für ein Delikt ausgesprochen, für welches sie keinen Schuldspruch gefällt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
7.
Die weiteren Anträge (Genugtuung, Kosten) begründet der Beschwerdeführer lediglich mit dem beantragen Freispruch, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Da keine weiteren Abklärungen nötig sind, kann das Bundesgericht reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und die ausgesprochene Strafe auf 42 Monate festsetzen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Entscheid darüber im Ermessen des Sachgerichts liegt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StGB; vgl. Urteil 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und Ziffer 2 des Dispositivs folgendermassen abgeändert:
"Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-."
Ziffer 6 des Urteils wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Bögli