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6B 832/2019

Bundesgericht · 2019-08-19 · Deutsch CH
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Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 7. Juni 2019 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom 11. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 19.08.2019 6B 832/2019 (6B_832/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 19.08.2019 6B 832/2019 (6B_832/2019) Tribunale federale I Corte di diritto penale 19.08.2019 6B 832/2019 (6B_832/2019)

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_832/2019 Urteil vom 19. August 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juni 2019 (2M 19 12). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat am 7. Juni 2019 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom 11. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill