Aufhebung der ambulanten Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 12.09.2016 6B 832/2016 (6B_832/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 12.09.2016 6B 832/2016 (6B_832/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 12.09.2016 6B 832/2016 (6B_832/2016)
Aufhebung der ambulanten Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_832/2016 Verfügung vom 12. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aufhebung der ambulanten Massnahme, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Juni 2016. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill