Sachverhalt
A.
Am 14. September 2020 führte der Fahndungsdienst der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) im Nagelstudio "B.________" an der U.________gasse xx in V.________ eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu diesem Zweck haben sich zwei in Zivil gekleidete Polizistinnen um 10.15 Uhr in das Studio begeben und angegeben, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. September 2020 sei A.________ daraufhin aus dem Hinterzimmer gerufen worden, habe sich an den Arbeitsplatz gesetzt und die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie wünsche; über eine Arbeitsbewilligung habe A.________ nicht verfügt.
B.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 12. März 2021 auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AIG; SR 142.20) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 13. Mai 2022 ab, sprach sie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von A.________ in Höhe von Fr. 500.-- wies es ab.
D.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024).
E.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 4. September 2024 erneut der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von A.________ in Höhe von Fr. 500.-- wies es ab.
F.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 4. September 2024 sei aufzuheben, das Verfahren gegen sie wegen des Vorhalts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei einzustellen, eventualiter sei sie freizusprechen, und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurden. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 eine Einsetzung des Migrationsamtes zur Führung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verneint. Daran sei die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden. Die von der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtsgang eingereichte Weisung des Ersten Staatsanwalts sei aufgrund der Bindung an die bundesgerichtliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die fehlende Einsetzung des Migrationsamtes unbeachtlich. Nachdem das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren auf eine Fortsetzung der Untersuchung verzichtet habe, sei vom Abschluss der kantonalen Ermittlungen auszugehen und sie sei freizusprechen.
E. 1.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das Bundesgericht stellte im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 nicht fest, es liege keine gültige Einsetzung des Migrationsamtes als polizeiliche Ermittlungsbehörde vor. Es beanstandete lediglich, eine solche Einsetzung lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es wies die Vorinstanz explizit an, die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. September 2020 durch das Migrationsamt neu zu prüfen (Urteil, a.a.O., E. 1.6). Die Vorinstanz war daher berechtigt und verpflichtet, im Rückweisungsverfahren zu prüfen bzw. zu begründen, ob bzw. weshalb das Migrationsamt von der Staatsanwaltschaft gültig als polizeiliche Ermittlungsbehörde eingesetzt wurde. Eine Verletzung der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden (vgl. dazu: BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.; 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; je mit Hinweisen) liegt nicht vor.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, die Einvernahme durch das Migrationsamt sei nicht verwertbar. Die Untersuchung sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Zuständigkeitsordnung durch das Migrationsamt durchgeführt worden, obschon bei Vergehen die Kantonspolizei für die Ermittlungen zuständig sei. Aus der Entstehungsgeschichte von § 12 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/BS; SG 257.100) ergebe sich, dass die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission des Grossen Rates (JSSK) Bedenken gegen die Übertragung von Ermittlungen bei Vergehen an Verwaltungsbehörden gehabt habe. Mit der "Einsetzung" von Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft in § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sei eine blosse Zusammenarbeit, nicht jedoch eine generelle Übertragung von Ermittlungsaufgaben gemeint. Der Erste Staatsanwalt habe mit der eingereichten ständigen Weisung seine Kompetenzen überschritten und die dem Regierungsrat übertragene Aufgabe zur Organisation der Verwaltung missachtet. Die Weisung habe die Wiedereinführung von parallelen Zuständigkeiten zur Folge. Die Vorinstanz lege das kantonale Recht, namentlich § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1 lit. a, § 105 Abs. 2 und § 108 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SG 111.100), § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG/BS; SG 153.100), § 12 Abs. 1 EG StPO/BS, § 95 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) und § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft; SG 257.120), willkürlich aus.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwägt, aus Ziff. 2.1 des von der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokuments "Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019) " ergebe sich, dass das Migrationsamt zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG (als Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis) ständig berechtigt und verpflichtet sei. Dass der Erste Staatsanwalt zum Erlass dieser Weisung berechtigt gewesen sei, ergebe sich aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (angefochtenes Urteil E. 2.3.1 S. 9). Die Weisung stütze sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sehe bereits auf Gesetzesebene vor, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen würden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen könne, wobei Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft verblieben. Diese Kompetenzregelung werde in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2010 über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (nachfolgend: Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens; SG 257.110) wiederholt. Dass eine Einsetzung der Verwaltungsbehörde als polizeiliche Ermittlungsbehörde auch in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens möglich sei, ergebe sich unmissverständlich aus dem systematisch klarer strukturierten § 12 Abs. 2 EG StPO/BS, dem explizit geäusserten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Ratschlag 09.1110.01 vom 4. August 2009 des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt an den Grossen Rat zum EG StPO/BS sowie Bericht der JSSK des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2010 zum Ratschlag 09.1110.01) und entspreche der konstanten kantonalen Gerichtspraxis (angefochtenes Urteil E. 2.3.2 S. 9 f.). Beim Dokument "Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019) " handle es sich um eine Verwaltungsverordnung. Eine schriftliche Delegation im Einzelfall sei nicht notwendig (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 10 f.). Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei nicht nur von der zuständigen Behörde geleitet worden, sondern die Befragung der Beschwerdeführerin vom 15. September 2020 sei auch von einer zuständigen Mitarbeiterin im Sinne von § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden (angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 11).
E. 2.3 Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024, die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Vergehens durch eine Verwaltungsbehörde sei zulässig, sofern Bund oder Kantone dies in ihrer Gesetzgebung vorsehen und die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung dieser Funktion der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstehe (Urteil, a.a.O., E. 1.2.3). Darauf ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt die Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei der Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht (vgl. Urteil, a.a.O., E. 1.2.3).
E. 2.4 Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder anderweitige Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG, namentlich die Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen). Für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.5 § 12 Abs. 2 EG StPO/BS bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich diese Delikte begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen kann (Satz 1). Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (Satz 2). Gemäss der regierungsrätlichen Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens führt die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen Vergehen (§ 1 Abs. 1). Alle übrigen Vergehen werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 3). Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erwähnt für die Zuständigkeit der Kantonspolizei zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens u.a. Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG . Indes legt die Vorinstanz § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens willkürfrei dahingehend aus, dass sich die darin vorgesehene Ausnahmeregelung (Einsetzung von Verwaltungsbehörden für das polizeiliche Ermittlungsverfahren) nicht nur auf § 1 Abs. 2 Satz 1 (übrige Vergehen), sondern auch auf die in § 1 Abs. 1 erwähnten Vergehen gemäss Anhang 1 bezieht. Weshalb diese Interpretation willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich die Delikte begangen werden, mit den polizeilichen Ermittlungen zu betrauen, ist im Kanton Basel-Stadt auf Gesetzesstufe ohne Einschränkungen vorgesehen (§ 12 Abs. 2 EG StPO/BS). Aus dem von der Vorinstanz zitierten Ratschlag 09.1110.01 vom 4. August 2009 (abrufbar unter: https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100322/000000322857.pdf) ergibt sich, dass der Regierungsrat die frühere baselstädtische Regelung, wonach Verwaltungsbehörden bei gewissen Vergehen aus ihrem Fachbereich das polizeiliche Ermittlungsverfahren durchführten, insbesondere im Ausländerrecht auch nach Inkrafttreten der StPO weiterführen wollte. Der erwähnte Ratschlag führt dazu aus, dieses Verfahren solle beibehalten werden, um die besonderen Fachkenntnisse der zuständigen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel des Gesundheitsdepartements bei Vergehen gegen das Epidemiengesetz oder das Tierseuchengesetz; des Sicherheitsdepartementes [seit 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement] [Bevölkerungsdienste und Migration] bei Vergehen gegen das Ausländergesetz) im Verfahren weiterhin zu nutzen (Ratschlag, a.a.O., S. 20). Damit entsprach es dem Willen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft mit der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gerade auch bezüglich der in Anhang 1 erwähnten Vergehen gegen das Ausländergesetz gestützt auf § 12 Abs. 2 EG StPO/BS die Möglichkeit einzuräumen, die Verwaltungsbehörde mit den polizeilichen Ermittlungen zu betrauen. Gegenteiliges kann auch den von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen nicht entnommen werden, welche die Behördenorganisation in allgemeiner Weise regeln und Raum für die Regelung von § 12 Abs. 2 EG StPO/BS lassen. Zutreffend ist, dass die JSSK Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit der Übertragung von Ermittlungsbefugnisse auf Verwaltungsbehörden in Bezug auf Vergehen äusserte, weil die "Verfolgung und Beurteilung" durch eine Verwaltungsbehörde in Art. 17 Abs. 1 und Art. 357 StPO nur für Übertretungen vorgesehen ist (vgl. Bericht der JSSK vom 8. September 2010 zum Ratschlag 09.1110.01, S. 12 ff., abrufbar unter: https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100368/000000368984.pdf). Indes wurden dem Migrationsamt mit der baselstädtischen Regelung nicht die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft, sondern lediglich polizeiliche Befugnisse übertragen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 EG StPO/BS; § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis können lediglich polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 306 f. StPO vornehmen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Die Mitarbeitenden von Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis haben die Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Für Zeugeneinvernahmen bedarf es einer staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung im Einzelfall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Bundesrecht hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 bestätigt (vgl. oben E. 2.3). Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ist nicht erkennbar. Dass ihre strafprozessualen Verteidigungsrechte, namentlich ihr Aussageverweigerungsrecht, bei der Befragung durch das Migrationsamt missachtet worden sein könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Einvernahme ist daher verwertbar.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es seien eine verdeckte Ermittlung resp. Fahndung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen hätten und die entsprechenden Verfahren eingehalten worden seien. Anwendbar seien die Bestimmungen der StPO. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung im Sinne von § 33a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) seien nicht erfüllt gewesen. Eine präventive Fahndung dürfe nicht in Privaträumen stattfinden. Die Vorinstanz verneine das Erfordernis eines Hausdurchsuchungsbefehls ohne Begründung, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
E. 3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Kontrolle vom 14. September 2020 im Rahmen der "Joint Action Days" mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und dem AWA durchgeführt (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 12, E. 5.2.2 S. 15 und E. 5.4.1 S. 17). Als die beiden in Zivil gekleideten Polizistinnen das Nagelstudio betraten, waren alle Angestellten mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende C.________ sagte den "Kundinnen" deshalb zunächst, er könne eine von beiden bedienen, während die andere warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden Polizistinnen unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit D.________ rief er jedoch die Beschwerdeführerin aus dem Hinterzimmer hervor. Diese leistete der Aufforderung Folge, kam in den Kundenbereich, wandte sich der an einem freien Platz sitzenden Polizistin E.________ zu und betrachtete mindestens ihre Nägel bzw. führte eine Situationsanalyse durch. Anlässlich der nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keine Arbeitsbewilligung verfügte (angefochtenes Urteil E. 4.1 bis 4.4 S. 12 ff.).
Die Vorinstanz erwägt, der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizistin habe weniger als eine Minute gedauert. Die Beschwerdeführerin habe den Prozess des Bedienens begonnen. Daran ändere nichts, dass sich die Polizistin E.________ an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran habe erinnern können, ob die Beschwerdeführerin nach der gewünschten Farbe gefragt hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch sicher gewesen sei. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens sei nicht von Bedeutung, ob sich die Beschwerdeführerin nach den Wünschen der Polizistin erkundigt und wenn ja, in welcher Sprache sie dies getan habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 14). Hinsichtlich des Nagelstudios "B.________" habe kein konkreter Verdacht bestanden, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Die durchgeführte Kontrolle unterstehe der Reglementierung durch das kantonale Polizeigesetz; die Bestimmungen der StPO zur verdeckten Fahndung seien nicht anwendbar (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 15 f.). Es habe sich um eine verdeckte Fahndung im Sinne von § 33a PolG/BS gehandelt, für welche das Gesetz keine Schriftlichkeit vorschreibe (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 16 f.). Für den Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung seien keine milderen, gleich effektiven Mittel ersichtlich. Die Polizistin E.________ habe gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupten würden, sie befänden sich als Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am kontrollierten Ort. Eine Beobachtung des Lokals von aussen, allenfalls noch mit einer Leuchtweste - wie von der Beschwerdeführerin als mildere Massnahme vorgeschlagen - erscheine daher nicht zielführend. Zudem würden bewilligungslos arbeitende Personen kaum an der "Front", sondern eher im Hintergrund eingesetzt, wo sie weniger gut erkannt würden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein vorgängiger Kontakt notwendig sei. Die Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen auf einer Baustelle, wo bei einer Kontrolle kein getarntes Auftreten notwendig sei (angefochtenes Urteil E. 5.4.2 S. 18).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft. Das kantonale Kontrollorgan prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGSA Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten (lit. a), von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen (lit. b), alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren (lit. c), die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen (lit. d) und sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen (lit. e). Die mit der Kontrolle betrauten Personen haben sich auszuweisen; sie dürfen auf keinen Fall Massnahmen ergreifen, welche die Freiheit der kontrollierten Personen beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Sie können sich im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen lassen, insbesondere wenn es zur Durchführung von Kontrollen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d und e BGSA erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BGSA). Die kontrollierten Personen und Betriebe sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen (Art. 8 Satz 1 BGSA). Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren (Art. 8 Satz 2 BGSA).
Im Kanton Basel-Stadt ist das AWA das in Art. 4 Abs. 1 BGSA vorgesehene kantonale Kontrollorgan (§ 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2007 über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt; SG 812.600).
E. 3.3.2 Die StPO enthält auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung in den Art. 285a und 298a ff. StPO keine Bestimmungen zur präventiven Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte. Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit andern Worten grundsätzlich nur Anwendung, wenn ein Tatverdacht vorliegt. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit. Die Kompetenz zu ihrer Regelung liegt bei den Kantonen (zum Ganzen: BGE 143 IV 27 E. 2.5; siehe auch BGE 151 IV 211 E. 2.4; 151 I 137 E. 3.5.1 f.; je mit Hinweisen).
E. 3.3.3 Die präventive verdeckte Fahndung ist im Kanton Basel-Stadt in § 33a PolG/BS geregelt. Gemäss § 33a Abs. 1 PolG/BS hat die verdeckte Fahndung im Sinne des PolG/BS zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern. Gemäss § 33a Abs. 2 PolG/BS kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte (lit. a), und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen Gruppenchef und bedarf innert 48 Stunden der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG/BS).
E. 3.4 Die Kontrolle vom 14. September 2020 im Nagelstudio "B.________" fand in Zusammenarbeit mit dem AWA, der für die Kontrollen im Sinne des BGSA zuständigen Behörde, sowie unabhängig von einem konkreten Tatverdacht statt. Die Vorinstanz verneint für diese Kontrolle daher zu Recht die Anwendbarkeit der StPO. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 BGSA sehen ausdrücklich vor, dass die mit der Kontrolle im Sinne des BGSA betrauten Personen Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten dürfen. Ein Hausdurchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO ist für solche Kontrollen gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4.2 S. 18) nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht hinreichend begründet.
Das AWA als Kontrollorgan im Sinne des BGSA hat zwar keine Polizeigewalt (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGSA; Botschaft vom 16. Januar 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BBl 2002 3605 ff., S. 3654). Es darf sich im Bedarfsfall jedoch von der Polizei unterstützen lassen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BGSA), deren Kompetenzen im kantonalen Polizeirecht geregelt sind. Vorbehalten bleibt daher das kantonale Recht (vgl. BBl 2002 3605 ff., S. 3654).
E. 3.5 Weshalb die Vorinstanz das kantonale Polizeirecht, insbesondere § 33a PolG/BS willkürlich angewandt haben könnte (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts, oben E. 2.4), zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Die Polizistin E.________ gab gemäss dem angefochtenen Entscheid an, es seien generell Nagelstudios, vor allem vietnamesischer Herkunft, kontrolliert worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 15). Daraus lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, die Kontrollen seien auf eine bestimmte Personengruppe (Vietnamesinnen) beschränkt worden. Aus der Aussage ergibt sich vielmehr, dass verschiedene Nagelstudios kontrolliert wurden. Ebenso wenig verstiess die Kontrolle gegen das in § 33a Abs. 2 lit. b PolG/BS verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Kantone sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Einhaltung der Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht zu prüfen (vgl. Art. 6 f. BGSA). Die Vorinstanz legt anschaulich und überzeugend dar, dass die Situation auf Baustellen nicht vergleichbar ist, da sich Mitarbeiterinnen von Nagelstudios leicht als Kundinnen oder nicht zwecks Erwerbstätigkeit anwesende Personen ausgeben können.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Polizistinnen hätten in Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Tat angestiftet und einen Tatentschluss erst hervorgerufen. Sie hätten auf der Bedienung beharrt, obwohl sich keine freien Mitarbeiterinnen im Raum befunden hätten und ihnen mitgeteilt worden sei, sie könnten nicht beide bedient werden resp. eine müsse warten. Eine "normale" Kundin hätte das Geschäft verlassen. Die Polizistinnen hätten die anfängliche Abwehr der (gesetzestreuen) Zielperson beseitigen und diese doch noch zu einem illegalen Handeln motivieren wollen.
E. 4.2 Die StPO regelt das Mass der zulässigen Einwirkung bei der strafprozessualen verdeckten Ermittlung in Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO, auf welche § 33a Abs. 4 PolG/BS erweist. Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken (Satz 1). Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Satz 2). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO).
Dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf, ergibt sich zudem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz auf ein faires Verfahren. Eine unzulässige Anstiftung oder Provokation liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. In Betäubungsmittelfällen verhalten sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen deren Mitleid erregen (zum Ganzen: Urteile 7B_1373/2024 vom 26. Mai 2026 E. 4.3; 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR in Sachen
Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, §§ 112 ff.).
E. 4.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
E. 4.4 Anhaltspunkte, dass die beiden Polizistinnen als "agent provocateur" gehandelt haben könnten, sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Polizistinnen C.________ zu verstehen gaben, dass sie ihre Nägel gleichzeitig machen wollten, ansonsten sie ein anderes Nagelstudio aufsuchen werden. Damit beharrten sie keineswegs auf einer gleichzeitigen Behandlung, sondern sie stellten vielmehr in Aussicht, das Lokal zu verlassen. Die Beschwerdeführerin weicht mit ihrer Behauptung, die Polizistinnen hätten auf einer gleichzeitigen Behandlung beharrt, von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne jedoch Willkür darzutun und aufzuzeigen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass das Anliegen, sich die Nägel machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist, die beiden Polizistinnen nie verlangten, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden, und sie auch nicht direkt auf die Beschwerdeführerin einwirkten (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 20). Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der Tatbestand der "Erwerbstätigkeit" resp. des "Bedienens einer Kundin" sei nicht erstellt. Sie habe sich ferienhalber bei ihren Verwandten in der Schweiz aufgehalten und die Polizistin nicht bedient bzw. bedienen wollen, sondern lediglich deren Nägel betrachtet, um ihr allenfalls einen Tipp geben zu können und ihr als vermeintlicher Kundin eine Höflichkeit zu erweisen. Eventualiter liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Dass die blosse Anwesenheit in der Nähe der Kundin, um dieser Beachtung zu signalisieren, eine verbotene Gefälligkeit sein könnte, hätten weder sie noch C.________ annehmen müssen.
E. 5.2 Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe mit der Bedienung der Polizistin E.________ begonnen. Die Beschwerdeführerin legt ihrer rechtlichen Würdigung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben ausgebildete Nageldesignerin. Sie machte geltend, sie sei im Tatzeitpunkt arbeitslos gewesen bzw. sie habe seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet, sich damals im Internet jedoch weitergebildet. Sie habe sich die Nägel der Polizistin lediglich kurz angeschaut, um den Angestellten Tipps und Tricks geben zu können (vgl. Beschwerde S. 2 f.; angefochtenes Urteil E. 4.2.1 f. S. 12 f.). Dies durfte die Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung qualifizieren. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gegen Bundesrecht verstossen könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
E. 6 Die Genugtuung von Fr. 500.-- beantragt die Beschwerdeführerin nur für den Fall eines Freispruchs (Beschwerde Ziff.12 S. 20). Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_828/2024
Urteil vom 13. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG); Zuständigkeit, Willkür, verdeckte Fahndung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. September 2024 (ZS.2024.3).
Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2020 führte der Fahndungsdienst der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) im Nagelstudio "B.________" an der U.________gasse xx in V.________ eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu diesem Zweck haben sich zwei in Zivil gekleidete Polizistinnen um 10.15 Uhr in das Studio begeben und angegeben, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. September 2020 sei A.________ daraufhin aus dem Hinterzimmer gerufen worden, habe sich an den Arbeitsplatz gesetzt und die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie wünsche; über eine Arbeitsbewilligung habe A.________ nicht verfügt.
B.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 12. März 2021 auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AIG; SR 142.20) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 13. Mai 2022 ab, sprach sie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von A.________ in Höhe von Fr. 500.-- wies es ab.
D.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024).
E.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 4. September 2024 erneut der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von A.________ in Höhe von Fr. 500.-- wies es ab.
F.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 4. September 2024 sei aufzuheben, das Verfahren gegen sie wegen des Vorhalts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei einzustellen, eventualiter sei sie freizusprechen, und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Zudem sei festzustellen, dass Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurden. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 eine Einsetzung des Migrationsamtes zur Führung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verneint. Daran sei die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden. Die von der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtsgang eingereichte Weisung des Ersten Staatsanwalts sei aufgrund der Bindung an die bundesgerichtliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die fehlende Einsetzung des Migrationsamtes unbeachtlich. Nachdem das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren auf eine Fortsetzung der Untersuchung verzichtet habe, sei vom Abschluss der kantonalen Ermittlungen auszugehen und sie sei freizusprechen.
1.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das Bundesgericht stellte im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 nicht fest, es liege keine gültige Einsetzung des Migrationsamtes als polizeiliche Ermittlungsbehörde vor. Es beanstandete lediglich, eine solche Einsetzung lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es wies die Vorinstanz explizit an, die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. September 2020 durch das Migrationsamt neu zu prüfen (Urteil, a.a.O., E. 1.6). Die Vorinstanz war daher berechtigt und verpflichtet, im Rückweisungsverfahren zu prüfen bzw. zu begründen, ob bzw. weshalb das Migrationsamt von der Staatsanwaltschaft gültig als polizeiliche Ermittlungsbehörde eingesetzt wurde. Eine Verletzung der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden (vgl. dazu: BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.; 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; je mit Hinweisen) liegt nicht vor.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, die Einvernahme durch das Migrationsamt sei nicht verwertbar. Die Untersuchung sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Zuständigkeitsordnung durch das Migrationsamt durchgeführt worden, obschon bei Vergehen die Kantonspolizei für die Ermittlungen zuständig sei. Aus der Entstehungsgeschichte von § 12 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/BS; SG 257.100) ergebe sich, dass die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission des Grossen Rates (JSSK) Bedenken gegen die Übertragung von Ermittlungen bei Vergehen an Verwaltungsbehörden gehabt habe. Mit der "Einsetzung" von Verwaltungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft in § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sei eine blosse Zusammenarbeit, nicht jedoch eine generelle Übertragung von Ermittlungsaufgaben gemeint. Der Erste Staatsanwalt habe mit der eingereichten ständigen Weisung seine Kompetenzen überschritten und die dem Regierungsrat übertragene Aufgabe zur Organisation der Verwaltung missachtet. Die Weisung habe die Wiedereinführung von parallelen Zuständigkeiten zur Folge. Die Vorinstanz lege das kantonale Recht, namentlich § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1 lit. a, § 105 Abs. 2 und § 108 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SG 111.100), § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG/BS; SG 153.100), § 12 Abs. 1 EG StPO/BS, § 95 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) und § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft; SG 257.120), willkürlich aus.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, aus Ziff. 2.1 des von der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokuments "Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019) " ergebe sich, dass das Migrationsamt zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG (als Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis) ständig berechtigt und verpflichtet sei. Dass der Erste Staatsanwalt zum Erlass dieser Weisung berechtigt gewesen sei, ergebe sich aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (angefochtenes Urteil E. 2.3.1 S. 9). Die Weisung stütze sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sehe bereits auf Gesetzesebene vor, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen würden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen könne, wobei Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft verblieben. Diese Kompetenzregelung werde in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 2010 über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (nachfolgend: Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens; SG 257.110) wiederholt. Dass eine Einsetzung der Verwaltungsbehörde als polizeiliche Ermittlungsbehörde auch in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens möglich sei, ergebe sich unmissverständlich aus dem systematisch klarer strukturierten § 12 Abs. 2 EG StPO/BS, dem explizit geäusserten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Ratschlag 09.1110.01 vom 4. August 2009 des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt an den Grossen Rat zum EG StPO/BS sowie Bericht der JSSK des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2010 zum Ratschlag 09.1110.01) und entspreche der konstanten kantonalen Gerichtspraxis (angefochtenes Urteil E. 2.3.2 S. 9 f.). Beim Dokument "Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019) " handle es sich um eine Verwaltungsverordnung. Eine schriftliche Delegation im Einzelfall sei nicht notwendig (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 10 f.). Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei nicht nur von der zuständigen Behörde geleitet worden, sondern die Befragung der Beschwerdeführerin vom 15. September 2020 sei auch von einer zuständigen Mitarbeiterin im Sinne von § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden (angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 11).
2.3. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024, die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Vergehens durch eine Verwaltungsbehörde sei zulässig, sofern Bund oder Kantone dies in ihrer Gesetzgebung vorsehen und die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung dieser Funktion der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstehe (Urteil, a.a.O., E. 1.2.3). Darauf ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt die Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei der Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht (vgl. Urteil, a.a.O., E. 1.2.3).
2.4. Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder anderweitige Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG, namentlich die Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen). Für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
2.5. § 12 Abs. 2 EG StPO/BS bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich diese Delikte begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen kann (Satz 1). Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (Satz 2). Gemäss der regierungsrätlichen Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens führt die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen Vergehen (§ 1 Abs. 1). Alle übrigen Vergehen werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 3). Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erwähnt für die Zuständigkeit der Kantonspolizei zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens u.a. Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG . Indes legt die Vorinstanz § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens willkürfrei dahingehend aus, dass sich die darin vorgesehene Ausnahmeregelung (Einsetzung von Verwaltungsbehörden für das polizeiliche Ermittlungsverfahren) nicht nur auf § 1 Abs. 2 Satz 1 (übrige Vergehen), sondern auch auf die in § 1 Abs. 1 erwähnten Vergehen gemäss Anhang 1 bezieht. Weshalb diese Interpretation willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich die Delikte begangen werden, mit den polizeilichen Ermittlungen zu betrauen, ist im Kanton Basel-Stadt auf Gesetzesstufe ohne Einschränkungen vorgesehen (§ 12 Abs. 2 EG StPO/BS). Aus dem von der Vorinstanz zitierten Ratschlag 09.1110.01 vom 4. August 2009 (abrufbar unter: https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100322/000000322857.pdf) ergibt sich, dass der Regierungsrat die frühere baselstädtische Regelung, wonach Verwaltungsbehörden bei gewissen Vergehen aus ihrem Fachbereich das polizeiliche Ermittlungsverfahren durchführten, insbesondere im Ausländerrecht auch nach Inkrafttreten der StPO weiterführen wollte. Der erwähnte Ratschlag führt dazu aus, dieses Verfahren solle beibehalten werden, um die besonderen Fachkenntnisse der zuständigen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel des Gesundheitsdepartements bei Vergehen gegen das Epidemiengesetz oder das Tierseuchengesetz; des Sicherheitsdepartementes [seit 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement] [Bevölkerungsdienste und Migration] bei Vergehen gegen das Ausländergesetz) im Verfahren weiterhin zu nutzen (Ratschlag, a.a.O., S. 20). Damit entsprach es dem Willen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft mit der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gerade auch bezüglich der in Anhang 1 erwähnten Vergehen gegen das Ausländergesetz gestützt auf § 12 Abs. 2 EG StPO/BS die Möglichkeit einzuräumen, die Verwaltungsbehörde mit den polizeilichen Ermittlungen zu betrauen. Gegenteiliges kann auch den von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen nicht entnommen werden, welche die Behördenorganisation in allgemeiner Weise regeln und Raum für die Regelung von § 12 Abs. 2 EG StPO/BS lassen. Zutreffend ist, dass die JSSK Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit der Übertragung von Ermittlungsbefugnisse auf Verwaltungsbehörden in Bezug auf Vergehen äusserte, weil die "Verfolgung und Beurteilung" durch eine Verwaltungsbehörde in Art. 17 Abs. 1 und Art. 357 StPO nur für Übertretungen vorgesehen ist (vgl. Bericht der JSSK vom 8. September 2010 zum Ratschlag 09.1110.01, S. 12 ff., abrufbar unter: https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100368/000000368984.pdf). Indes wurden dem Migrationsamt mit der baselstädtischen Regelung nicht die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft, sondern lediglich polizeiliche Befugnisse übertragen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 EG StPO/BS; § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis können lediglich polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 306 f. StPO vornehmen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Die Mitarbeitenden von Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis haben die Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Für Zeugeneinvernahmen bedarf es einer staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung im Einzelfall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens). Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Bundesrecht hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 bestätigt (vgl. oben E. 2.3). Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ist nicht erkennbar. Dass ihre strafprozessualen Verteidigungsrechte, namentlich ihr Aussageverweigerungsrecht, bei der Befragung durch das Migrationsamt missachtet worden sein könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Einvernahme ist daher verwertbar.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es seien eine verdeckte Ermittlung resp. Fahndung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen hätten und die entsprechenden Verfahren eingehalten worden seien. Anwendbar seien die Bestimmungen der StPO. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung im Sinne von § 33a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) seien nicht erfüllt gewesen. Eine präventive Fahndung dürfe nicht in Privaträumen stattfinden. Die Vorinstanz verneine das Erfordernis eines Hausdurchsuchungsbefehls ohne Begründung, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
3.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Kontrolle vom 14. September 2020 im Rahmen der "Joint Action Days" mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und dem AWA durchgeführt (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 12, E. 5.2.2 S. 15 und E. 5.4.1 S. 17). Als die beiden in Zivil gekleideten Polizistinnen das Nagelstudio betraten, waren alle Angestellten mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende C.________ sagte den "Kundinnen" deshalb zunächst, er könne eine von beiden bedienen, während die andere warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden Polizistinnen unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit D.________ rief er jedoch die Beschwerdeführerin aus dem Hinterzimmer hervor. Diese leistete der Aufforderung Folge, kam in den Kundenbereich, wandte sich der an einem freien Platz sitzenden Polizistin E.________ zu und betrachtete mindestens ihre Nägel bzw. führte eine Situationsanalyse durch. Anlässlich der nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keine Arbeitsbewilligung verfügte (angefochtenes Urteil E. 4.1 bis 4.4 S. 12 ff.).
Die Vorinstanz erwägt, der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizistin habe weniger als eine Minute gedauert. Die Beschwerdeführerin habe den Prozess des Bedienens begonnen. Daran ändere nichts, dass sich die Polizistin E.________ an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran habe erinnern können, ob die Beschwerdeführerin nach der gewünschten Farbe gefragt hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch sicher gewesen sei. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens sei nicht von Bedeutung, ob sich die Beschwerdeführerin nach den Wünschen der Polizistin erkundigt und wenn ja, in welcher Sprache sie dies getan habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 14). Hinsichtlich des Nagelstudios "B.________" habe kein konkreter Verdacht bestanden, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Die durchgeführte Kontrolle unterstehe der Reglementierung durch das kantonale Polizeigesetz; die Bestimmungen der StPO zur verdeckten Fahndung seien nicht anwendbar (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 15 f.). Es habe sich um eine verdeckte Fahndung im Sinne von § 33a PolG/BS gehandelt, für welche das Gesetz keine Schriftlichkeit vorschreibe (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 16 f.). Für den Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung seien keine milderen, gleich effektiven Mittel ersichtlich. Die Polizistin E.________ habe gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupten würden, sie befänden sich als Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am kontrollierten Ort. Eine Beobachtung des Lokals von aussen, allenfalls noch mit einer Leuchtweste - wie von der Beschwerdeführerin als mildere Massnahme vorgeschlagen - erscheine daher nicht zielführend. Zudem würden bewilligungslos arbeitende Personen kaum an der "Front", sondern eher im Hintergrund eingesetzt, wo sie weniger gut erkannt würden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein vorgängiger Kontakt notwendig sei. Die Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen auf einer Baustelle, wo bei einer Kontrolle kein getarntes Auftreten notwendig sei (angefochtenes Urteil E. 5.4.2 S. 18).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft. Das kantonale Kontrollorgan prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGSA Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten (lit. a), von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen (lit. b), alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren (lit. c), die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen (lit. d) und sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen (lit. e). Die mit der Kontrolle betrauten Personen haben sich auszuweisen; sie dürfen auf keinen Fall Massnahmen ergreifen, welche die Freiheit der kontrollierten Personen beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Sie können sich im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen lassen, insbesondere wenn es zur Durchführung von Kontrollen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d und e BGSA erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BGSA). Die kontrollierten Personen und Betriebe sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen (Art. 8 Satz 1 BGSA). Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren (Art. 8 Satz 2 BGSA).
Im Kanton Basel-Stadt ist das AWA das in Art. 4 Abs. 1 BGSA vorgesehene kantonale Kontrollorgan (§ 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2007 über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt; SG 812.600).
3.3.2. Die StPO enthält auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung in den Art. 285a und 298a ff. StPO keine Bestimmungen zur präventiven Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte. Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit andern Worten grundsätzlich nur Anwendung, wenn ein Tatverdacht vorliegt. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit. Die Kompetenz zu ihrer Regelung liegt bei den Kantonen (zum Ganzen: BGE 143 IV 27 E. 2.5; siehe auch BGE 151 IV 211 E. 2.4; 151 I 137 E. 3.5.1 f.; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die präventive verdeckte Fahndung ist im Kanton Basel-Stadt in § 33a PolG/BS geregelt. Gemäss § 33a Abs. 1 PolG/BS hat die verdeckte Fahndung im Sinne des PolG/BS zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern. Gemäss § 33a Abs. 2 PolG/BS kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte (lit. a), und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen Gruppenchef und bedarf innert 48 Stunden der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG/BS).
3.4. Die Kontrolle vom 14. September 2020 im Nagelstudio "B.________" fand in Zusammenarbeit mit dem AWA, der für die Kontrollen im Sinne des BGSA zuständigen Behörde, sowie unabhängig von einem konkreten Tatverdacht statt. Die Vorinstanz verneint für diese Kontrolle daher zu Recht die Anwendbarkeit der StPO. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 BGSA sehen ausdrücklich vor, dass die mit der Kontrolle im Sinne des BGSA betrauten Personen Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten dürfen. Ein Hausdurchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO ist für solche Kontrollen gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4.2 S. 18) nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht hinreichend begründet.
Das AWA als Kontrollorgan im Sinne des BGSA hat zwar keine Polizeigewalt (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGSA; Botschaft vom 16. Januar 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BBl 2002 3605 ff., S. 3654). Es darf sich im Bedarfsfall jedoch von der Polizei unterstützen lassen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BGSA), deren Kompetenzen im kantonalen Polizeirecht geregelt sind. Vorbehalten bleibt daher das kantonale Recht (vgl. BBl 2002 3605 ff., S. 3654).
3.5. Weshalb die Vorinstanz das kantonale Polizeirecht, insbesondere § 33a PolG/BS willkürlich angewandt haben könnte (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts, oben E. 2.4), zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Die Polizistin E.________ gab gemäss dem angefochtenen Entscheid an, es seien generell Nagelstudios, vor allem vietnamesischer Herkunft, kontrolliert worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 15). Daraus lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, die Kontrollen seien auf eine bestimmte Personengruppe (Vietnamesinnen) beschränkt worden. Aus der Aussage ergibt sich vielmehr, dass verschiedene Nagelstudios kontrolliert wurden. Ebenso wenig verstiess die Kontrolle gegen das in § 33a Abs. 2 lit. b PolG/BS verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Kantone sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Einhaltung der Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht zu prüfen (vgl. Art. 6 f. BGSA). Die Vorinstanz legt anschaulich und überzeugend dar, dass die Situation auf Baustellen nicht vergleichbar ist, da sich Mitarbeiterinnen von Nagelstudios leicht als Kundinnen oder nicht zwecks Erwerbstätigkeit anwesende Personen ausgeben können.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Polizistinnen hätten in Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Tat angestiftet und einen Tatentschluss erst hervorgerufen. Sie hätten auf der Bedienung beharrt, obwohl sich keine freien Mitarbeiterinnen im Raum befunden hätten und ihnen mitgeteilt worden sei, sie könnten nicht beide bedient werden resp. eine müsse warten. Eine "normale" Kundin hätte das Geschäft verlassen. Die Polizistinnen hätten die anfängliche Abwehr der (gesetzestreuen) Zielperson beseitigen und diese doch noch zu einem illegalen Handeln motivieren wollen.
4.2. Die StPO regelt das Mass der zulässigen Einwirkung bei der strafprozessualen verdeckten Ermittlung in Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO, auf welche § 33a Abs. 4 PolG/BS erweist. Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken (Satz 1). Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Satz 2). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO).
Dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf, ergibt sich zudem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz auf ein faires Verfahren. Eine unzulässige Anstiftung oder Provokation liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. In Betäubungsmittelfällen verhalten sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen deren Mitleid erregen (zum Ganzen: Urteile 7B_1373/2024 vom 26. Mai 2026 E. 4.3; 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR in Sachen
Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, §§ 112 ff.).
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.4. Anhaltspunkte, dass die beiden Polizistinnen als "agent provocateur" gehandelt haben könnten, sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Polizistinnen C.________ zu verstehen gaben, dass sie ihre Nägel gleichzeitig machen wollten, ansonsten sie ein anderes Nagelstudio aufsuchen werden. Damit beharrten sie keineswegs auf einer gleichzeitigen Behandlung, sondern sie stellten vielmehr in Aussicht, das Lokal zu verlassen. Die Beschwerdeführerin weicht mit ihrer Behauptung, die Polizistinnen hätten auf einer gleichzeitigen Behandlung beharrt, von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne jedoch Willkür darzutun und aufzuzeigen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass das Anliegen, sich die Nägel machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist, die beiden Polizistinnen nie verlangten, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden, und sie auch nicht direkt auf die Beschwerdeführerin einwirkten (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 20). Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der Tatbestand der "Erwerbstätigkeit" resp. des "Bedienens einer Kundin" sei nicht erstellt. Sie habe sich ferienhalber bei ihren Verwandten in der Schweiz aufgehalten und die Polizistin nicht bedient bzw. bedienen wollen, sondern lediglich deren Nägel betrachtet, um ihr allenfalls einen Tipp geben zu können und ihr als vermeintlicher Kundin eine Höflichkeit zu erweisen. Eventualiter liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Dass die blosse Anwesenheit in der Nähe der Kundin, um dieser Beachtung zu signalisieren, eine verbotene Gefälligkeit sein könnte, hätten weder sie noch C.________ annehmen müssen.
5.2. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe mit der Bedienung der Polizistin E.________ begonnen. Die Beschwerdeführerin legt ihrer rechtlichen Würdigung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben ausgebildete Nageldesignerin. Sie machte geltend, sie sei im Tatzeitpunkt arbeitslos gewesen bzw. sie habe seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet, sich damals im Internet jedoch weitergebildet. Sie habe sich die Nägel der Polizistin lediglich kurz angeschaut, um den Angestellten Tipps und Tricks geben zu können (vgl. Beschwerde S. 2 f.; angefochtenes Urteil E. 4.2.1 f. S. 12 f.). Dies durfte die Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung qualifizieren. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gegen Bundesrecht verstossen könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
6.
Die Genugtuung von Fr. 500.-- beantragt die Beschwerdeführerin nur für den Fall eines Freispruchs (Beschwerde Ziff.12 S. 20). Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld