Sachverhalt
A.
A.a. A.________ kontaktierte am 20. April 2017 die mutmasslich 13-jährige "Sara" im Chatroom "Chatmania". Hinter dem Pseudonym "Sara" steckten Angehörige der Kantonspolizei des Kantons Bern. In den folgenden Monaten chattete A.________ über diese Plattform und später über den Kommunikationsdienst "Skype" unter einem Alias mit "Sara". Er forderte "Sara" immer wieder dazu auf, bestimmte sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Weiter schilderte er "Sara" diverse sexuelle Handlungen, die er an und mit ihr vornehmen wolle.
B.
B.a. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach untauglich versucht begangen in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017, sowie der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017, schuldig. In einem anderen Punkt sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.--.
B.b. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte mit Urteil vom 20. Juni 2024 die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs und sprach dieselben Schuldsprüche aus wie die erste Instanz; es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 260.--.
C. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der untauglich versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie freizusprechen. Eventualiter sei "das Strafverfahren" zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die dem Urteil zugrunde gelegten Chatprotokolle i.S.v. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Er begründet dies damit, dass für die polizeiliche Ermittlung keine kantonale gesetzliche Grundlage bestanden habe. Im massgeblichen Zeitraum habe Art. 35b des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019 (aPolG/BE; BSG 551.1), die verdeckte Ermittlung vorgesehen, um Straftaten zu verhindern. Die Kantonspolizei habe aber keine Straftat verhindert, sondern sie habe versucht, eine solche zu erkennen, indem sie aktiv tätig geworden sei.
E. 2.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers vom Zwangsmassnahmengericht für das fragliche Zeitfenster mit den Entscheiden vom 11. November 2016 und 12. Mai 2017 durchgängig genehmigt worden sei. Die polizeiliche Ermittlung sei demnach von Beginn weg auf Art. 285a ff. StPO abgestützt gewesen. Damit sei das kantonale Polizeigesetz nicht einschlägig. Es könne demzufolge offenbleiben, ob die Formulierung hinsichtlich verdeckter Ermittlung in Art. 35b aPoIG/BE lediglich die "Verhinderung" oder auch die "Erkennung" von Verbrechen oder Vergehen umfasse.
E. 2.3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 151 I 354 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4). Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; IV 389 E. 4.7.1; je mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Eine verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a StPO liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Um eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a StPO handelt es sich hingegen, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze ohne Erkennbarkeit ihrer wahren Identität und Funktion Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen (Abs. 1). Verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nicht mit einer Legende ausgestattet (Abs. 2 Satz 1).
Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen (Art. 298 Abs. 3 StPO). Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO sinngemäss (Art. 298d Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung mit der in Art. 298 Abs. 3 StPO vorgesehenen Beschwerde zu überprüfen ist und vor dem Sachrichter nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 1.1).
E. 2.4 Die Vorinstanz stützt die polizeiliche Ermittlung gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich auf Art. 285a ff. StPO und sieht das kantonale Polizeigesetz als nicht einschlägig. Sie verweist auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2017, wonach der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2016 und 12. Mai 2017 genehmigt wurde. Die fraglichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts liegen nicht bei den kantonalen Akten. Wie es sich mit der Mitteilung dieser Entscheide verhält und ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt wäre, die Unrechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung vor dem Sachgericht geltend zu machen, kann jedoch ungeklärt bleiben, da der Beschwerdeführer keine mangelhafte Zustellung der Genehmigungsentscheide bzw. Gehörsverletzung rügt und auch sonst keine Beschwerdegründe geltend macht, die vorliegend geprüft werden könnten:
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift die falsche Anwendung des Art. 35b aPolG/BE und damit die Verletzung von kantonalem Recht. Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf eine Verletzung des Willkürverbots, wenn eine solche in der Beschwerde ausdrücklich gerügt und begründet wurde (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.3.1 hiervor). Willkür wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die entsprechende kantonale Bestimmung - Art. 35b aPolG/BE - wird von der Vorinstanz nicht angewandt, weshalb die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers fehlgehen. Die Verletzung der von der Vorinstanz angewandten Art. 285a ff. StPO rügt der Beschwerdeführer nicht. Auch sonst setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Weiter rügt der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung, womit auch unter dem Blickwinkel der Grundrechtsvereinbarkeit nicht zu prüfen ist, ob und inwiefern die polizeiliche Ermittlung vorliegend auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen ist.
E. 2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel hat er nicht rechtsgenüglich begründet. Soweit er sich überhaupt genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), macht er keine Beschwerdegründe i.S.v. Art. 95 BGG geltend, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Deshalb ist nicht näher darauf einzugehen, ob und zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall von einer verdeckten Ermittlung (Art. 285a StPO) oder einer verdeckten Fahndung (Art. 298a StPO) auszugehen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor; BGE 148 IV 82 E. 5.1.1; 5.1.3; 143 IV 27 E. 2.4; 4; Urteil 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Bei willkürfreier Würdigung hätte die Vorinstanz an seinem Vorsatz, sich mit einem 13-jährigen Mädchen zu unterhalten, erhebliche Zweifel haben müssen. Er habe schnell gemerkt, dass es sich bei "Sara" nicht um eine reale 13-Jährige, sondern um eine erwachsene Person gehandelt habe. Dieses Wissen und das Ziel, das Gegenüber zu testen und zu einem Fehler zu bewegen, seien der Antrieb und die Motivation dafür gewesen, dass er mit "Sara" gechattet habe.
E. 3.2 Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich gleichbleibende Aussagen gemacht und sich auch nicht in auffällige Widersprüche verstrickt habe. Seine Kernaussage, wonach er "Sara" bzw. den "Fake" relativ schnell durchschaut habe, überzeuge angesichts der aktenkundigen Chatprotokolle dennoch nicht. Den Chatnachrichten und dem darin dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers liessen sich - trotz seiner gegenteiligen Aussagen und Erklärungsversuche - keine ernsthaften und überzeugenden Anhaltspunkte entnehmen, wonach ihm von Beginn weg klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen handle.
E. 3.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; 149 IV 57 E. 2.2; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers auseinander, wonach er erkannt habe, dass "Sara" keine reale 13-Jährige gewesen sei, und beurteilt diese im Kontext der Chatprotokolle. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf ausgewählte Passagen aus dem vorinstanzlichen Urteil und bezeichnet diese als willkürlich. Für die Begründung des Willkürvorwurfs reicht es jedoch nicht aus, wenn der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz bloss seine eigene gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern Erstere schlechterdings unhaltbar wäre. Die blosse Bezeichnung einzelner Erwägungen als "komplett unsinnig", "schlicht realitätsfern", "absurd" und "schlechterdings unhaltbar" bzw. "willkürlich" legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenfalls nicht auf Willkür hinauslaufend und somit von vornherein ungenügend sind seine Rügen, wonach eine andere Beweiswürdigung "angenommen werden" oder "ebenfalls sinnvoll" sein könne.
Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, kann dazu Folgendes festgehalten werden: Es ist nicht abwegig, dass "Sara" mit 13 Jahren kein Handy gehabt haben soll und via den Kommunikationsdienst "Skype" habe kommunizieren wollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er deshalb Zweifel am Alter von "Sara" gehegt habe und er daher auch über sich selber falsche Alters- und Namensangaben gemacht habe, wurden von der Vorinstanz nicht willkürlich gewürdigt. Es ist auch nicht offensichtlich unrichtig, wenn es die Vorinstanz nicht für glaubwürdig hält, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers, den vollen Namen und die Adresse von "Sara" herauszufinden, Teil eines geglaubten Spiels gewesen seien. Auch belegen die spekulativen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dokumentation des Chatverlaufs eine Lücke aufweise und sich darin möglicherweise Chatpassagen finden könnten, die seinen mangelnden Vorsatz illustrieren würden, keine Willkür.
E. 3.5 Zusammengefasst stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass den Chatprotokollen keine ernsthaften und überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen gehandelt habe. Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Art. 293 StPO . Diverse Chatpassagen würden beweisen, dass der polizeiliche Ermittler als Agent Provocateur gehandelt habe. "Sara" habe Fragen sexueller Natur bejaht und eine "sexuelle Alternativvorgehensweise" vorgeschlagen. Ihre Nachrichten seien animierend und nicht rollenadäquat gewesen. Ferner habe "Sara" mehrmals den Kontakt aufgenommen und spätestens ab dem 15. November 2017 versucht, den Beschwerdeführer zu einem Treffen zu animieren. Die Vorinstanz habe, indem sie kein aktives Vorgehen und keine Provokation i.S.v. Art. 293 StPO festgestellt habe, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Akten willkürlich gewürdigt.
E. 4.2 Gemäss der Vorinstanz sei der polizeiliche Ermittler klar defensiv und differenziert vorgegangen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach er den Beschwerdeführer provoziert bzw. unrechtmässig gehandelt hätte. Damit sei die Einwirkung des polizeilichen Ermittlers ohne Weiteres zulässig und die fraglichen Chatprotokolle seien auch in dieser Hinsicht verwertbar.
E. 4.3 Die Frage, ob verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten haben und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, liegt in der Prüfkompetenz des Sachgerichts (vgl. BGE 150 IV 308 E. 2.8.1; 143 I 304 E. 2.4 mit Hinweisen). Geregelt ist das Mass der zulässigen Einwirkung in Art. 293 StPO . Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies nach Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen. Dieser Artikel gilt auch für verdeckte Fahnderinnen und Fahnder (Art. 298c Abs. 2 StPO).
Bei der Konkretisierung des Masses der zulässigen Einwirkung gemäss Art. 293 StPO ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) zu berücksichtigen. Auch daraus fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf. Eine solche Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem EGMR vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatverdacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. In Betäubungsmittelfällen hat der Gerichtshof etwa festgestellt, dass sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren. Ein Verleiten liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat darstellen (zum Ganzen: Urteil 6B_832/2024 2. April 2025 E. 2.1; vgl. auch Urteile 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; Urteil des EGMR
Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020 § 112).
E. 4.4.1 Eine Verletzung von Art. 293 StPO führt grundsätzlich zu einer Strafmilderung (Art. 293 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer macht hingegen die Unverwertbarkeit der Chatprotokolle geltend und beruft sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 205, wonach auch bei einer verdeckten Ermittlung Art. 141 Abs. 1 StPO massgeblich ist und ein absolutes Verwertungsverbot greift, sofern verbotene Beweiserhebungsmethoden zur Anwendung kamen bzw. das Selbtsbelastungsprivileg verletzt wurde (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz eine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 StPO zu Recht verneint:
E. 4.4.2 Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Chat-Passagen ist im Kontext des gesamten ihm vorgeworfenen Nachrichtenverlaufs zu beurteilen. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern auf insgesamt fünf Aufforderungen des Beschwerdeführers, dass "Sara" sich vaginal einen bzw. mehrere Finger einführen solle, wobei dieser jeweils nachfragte, ob und wie sie dies getan habe. "Sara" bestätigte zwei Tage nach der zweiten Aufforderung auf Nachfrage des Beschwerdeführers, dass sie dies "nur ein wenig" getan habe. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf eine Aufforderung des Beschwerdeführers, dass "Sara" spüren soll, ob ihre Scheide nass sei, was sie tat und verneinte. Diese Nachrichten stammen aus der Zeitspanne vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017. Ihren Schuldspruch der Pornografie stützt die Vorinstanz auf Nachrichten des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017. Sie verweist auf zahlreiche Chat-Passagen, in denen der Beschwerdeführer der mutmasslich 13-jährigen "Sara" zahlreiche Male beschrieb, wie er sie entjungfern wolle. Dabei schilderte er ihr bildlich und sehr detailliert, wie er mit ihr ihren ersten Geschlechtsverkehr haben werde und schrieb ihr unter anderem auch, dass er sie dabei fotografieren und filmen könne bzw. werde.
Im Kontext des vom Beschwerdeführers kreierten Gesprächsumfelds stellt es keine unzulässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 StPO dar, dass der polizeiliche Ermittler auf die erste Frage, ob "Sara" sich bereits vaginal Finger eingeführt habe, mit "ha so no nie gmacht so gribe han ig" antwortete. Gleiches gilt auch für die Bejahung derselben Frage, nachdem der Beschwerdeführer "Sara" zwei Mal dazu aufgefordert hatte. So war es der Beschwerdeführer, der, wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, den Gesprächsinhalt hartnäckig und von Beginn an auf sexuelle Inhalte lenkte, wobei die Antworten von "Sara" überwiegend defensiv und plump ausfielen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Passagen stellen in diesem Gesprächskontext keine Provokation dar, sondern bewegen sich im Rahmen dessen, was im Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer eingebrachten sexuellen Inhalten als zur Gesprächserhaltung angemessen erscheint. Auch dass "Sara" auf die Fragen nach der Angst vor der Entjungferung oder dem Höhepunkt bei der Berührung mit dem Finger mit "bi irgendwi mega gspannt" bzw. "schön gsi" antwortete, ist in Anbetracht der Häufigkeit, des Umfangs und der Intensität der sexuellen Nachrichten des Beschwerdeführers nicht als unzulässige Einwirkung zu werten. Die Vorinstanz stellt weiter willkürfrei fest, dass die vereinzelten, nicht sexuell orientierten Kontaktaufnahmen durch "Sara" in dieser Zeitspanne von mehreren Monaten und die einmalige Nachricht "besch irgend fies we du ne schribisch" zur Aufrechterhaltung des Gesprächs dienten. Der polizeiliche Ermittler durfte in diesem eingeschränkten Umfang rollenadäquat auf das Fehlen von gewohnten oder im Gesprächsverlauf zu erwartenden Nachrichten reagieren und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch unzulässig zu den ihm vorgeworfenen Straftaten verleitet wurde.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, dass "Sara" in Nachrichten vom und nach dem 1. November 2017 versucht habe, ihn zu einem Treffen zu animieren. Es kam nicht zu einem versuchten Treffen und dem Beschwerdeführer wird keine entsprechende Tathandlung vorgeworfen. Seine Vorbringen sind daher bereits deshalb nicht zu prüfen, weil nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, inwiefern diese Nachrichten für die Schuldsprüche relevant wären. Zudem lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein Verhalten nach dem 5. November 2017 an, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachrichten späteren Datums auch deshalb nicht entscheidrelevant sein können.
E. 4.5 Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der polizeiliche Ermittler unter dem Pseudonym "Sara" überwiegend kurz angebunden, defensiv und passiv antwortete und aus den umfangreichen Chatprotokollen klar hervorgeht, dass es der Beschwerdeführer war, der den sexualisierten Gesprächsinhalt anstrebte. Aus den vorgebrachten Chatpassagen ergibt sich nicht, dass er zur Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten verleitet worden wäre bzw. er diese andernfalls nicht begangen hätte. Die Vorinstanz hat Art. 293 StPO nicht verletzt und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1373/2024
Urteil vom 26. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Pornografie,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Juni 2024
(SK 23 204).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ kontaktierte am 20. April 2017 die mutmasslich 13-jährige "Sara" im Chatroom "Chatmania". Hinter dem Pseudonym "Sara" steckten Angehörige der Kantonspolizei des Kantons Bern. In den folgenden Monaten chattete A.________ über diese Plattform und später über den Kommunikationsdienst "Skype" unter einem Alias mit "Sara". Er forderte "Sara" immer wieder dazu auf, bestimmte sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Weiter schilderte er "Sara" diverse sexuelle Handlungen, die er an und mit ihr vornehmen wolle.
B.
B.a. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach untauglich versucht begangen in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017, sowie der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017, schuldig. In einem anderen Punkt sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.--.
B.b. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte mit Urteil vom 20. Juni 2024 die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs und sprach dieselben Schuldsprüche aus wie die erste Instanz; es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 260.--.
C. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der untauglich versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie freizusprechen. Eventualiter sei "das Strafverfahren" zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die dem Urteil zugrunde gelegten Chatprotokolle i.S.v. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Er begründet dies damit, dass für die polizeiliche Ermittlung keine kantonale gesetzliche Grundlage bestanden habe. Im massgeblichen Zeitraum habe Art. 35b des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019 (aPolG/BE; BSG 551.1), die verdeckte Ermittlung vorgesehen, um Straftaten zu verhindern. Die Kantonspolizei habe aber keine Straftat verhindert, sondern sie habe versucht, eine solche zu erkennen, indem sie aktiv tätig geworden sei.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, dass der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers vom Zwangsmassnahmengericht für das fragliche Zeitfenster mit den Entscheiden vom 11. November 2016 und 12. Mai 2017 durchgängig genehmigt worden sei. Die polizeiliche Ermittlung sei demnach von Beginn weg auf Art. 285a ff. StPO abgestützt gewesen. Damit sei das kantonale Polizeigesetz nicht einschlägig. Es könne demzufolge offenbleiben, ob die Formulierung hinsichtlich verdeckter Ermittlung in Art. 35b aPoIG/BE lediglich die "Verhinderung" oder auch die "Erkennung" von Verbrechen oder Vergehen umfasse.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 151 I 354 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4). Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; IV 389 E. 4.7.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Eine verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a StPO liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Um eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a StPO handelt es sich hingegen, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze ohne Erkennbarkeit ihrer wahren Identität und Funktion Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen (Abs. 1). Verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nicht mit einer Legende ausgestattet (Abs. 2 Satz 1).
Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen (Art. 298 Abs. 3 StPO). Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO sinngemäss (Art. 298d Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung mit der in Art. 298 Abs. 3 StPO vorgesehenen Beschwerde zu überprüfen ist und vor dem Sachrichter nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 1.1).
2.4. Die Vorinstanz stützt die polizeiliche Ermittlung gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich auf Art. 285a ff. StPO und sieht das kantonale Polizeigesetz als nicht einschlägig. Sie verweist auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2017, wonach der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2016 und 12. Mai 2017 genehmigt wurde. Die fraglichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts liegen nicht bei den kantonalen Akten. Wie es sich mit der Mitteilung dieser Entscheide verhält und ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt wäre, die Unrechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung vor dem Sachgericht geltend zu machen, kann jedoch ungeklärt bleiben, da der Beschwerdeführer keine mangelhafte Zustellung der Genehmigungsentscheide bzw. Gehörsverletzung rügt und auch sonst keine Beschwerdegründe geltend macht, die vorliegend geprüft werden könnten:
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift die falsche Anwendung des Art. 35b aPolG/BE und damit die Verletzung von kantonalem Recht. Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf eine Verletzung des Willkürverbots, wenn eine solche in der Beschwerde ausdrücklich gerügt und begründet wurde (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.3.1 hiervor). Willkür wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die entsprechende kantonale Bestimmung - Art. 35b aPolG/BE - wird von der Vorinstanz nicht angewandt, weshalb die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers fehlgehen. Die Verletzung der von der Vorinstanz angewandten Art. 285a ff. StPO rügt der Beschwerdeführer nicht. Auch sonst setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Weiter rügt der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung, womit auch unter dem Blickwinkel der Grundrechtsvereinbarkeit nicht zu prüfen ist, ob und inwiefern die polizeiliche Ermittlung vorliegend auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen ist.
2.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel hat er nicht rechtsgenüglich begründet. Soweit er sich überhaupt genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), macht er keine Beschwerdegründe i.S.v. Art. 95 BGG geltend, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Deshalb ist nicht näher darauf einzugehen, ob und zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall von einer verdeckten Ermittlung (Art. 285a StPO) oder einer verdeckten Fahndung (Art. 298a StPO) auszugehen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor; BGE 148 IV 82 E. 5.1.1; 5.1.3; 143 IV 27 E. 2.4; 4; Urteil 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Bei willkürfreier Würdigung hätte die Vorinstanz an seinem Vorsatz, sich mit einem 13-jährigen Mädchen zu unterhalten, erhebliche Zweifel haben müssen. Er habe schnell gemerkt, dass es sich bei "Sara" nicht um eine reale 13-Jährige, sondern um eine erwachsene Person gehandelt habe. Dieses Wissen und das Ziel, das Gegenüber zu testen und zu einem Fehler zu bewegen, seien der Antrieb und die Motivation dafür gewesen, dass er mit "Sara" gechattet habe.
3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich gleichbleibende Aussagen gemacht und sich auch nicht in auffällige Widersprüche verstrickt habe. Seine Kernaussage, wonach er "Sara" bzw. den "Fake" relativ schnell durchschaut habe, überzeuge angesichts der aktenkundigen Chatprotokolle dennoch nicht. Den Chatnachrichten und dem darin dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers liessen sich - trotz seiner gegenteiligen Aussagen und Erklärungsversuche - keine ernsthaften und überzeugenden Anhaltspunkte entnehmen, wonach ihm von Beginn weg klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen handle.
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; 149 IV 57 E. 2.2; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers auseinander, wonach er erkannt habe, dass "Sara" keine reale 13-Jährige gewesen sei, und beurteilt diese im Kontext der Chatprotokolle. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf ausgewählte Passagen aus dem vorinstanzlichen Urteil und bezeichnet diese als willkürlich. Für die Begründung des Willkürvorwurfs reicht es jedoch nicht aus, wenn der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz bloss seine eigene gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern Erstere schlechterdings unhaltbar wäre. Die blosse Bezeichnung einzelner Erwägungen als "komplett unsinnig", "schlicht realitätsfern", "absurd" und "schlechterdings unhaltbar" bzw. "willkürlich" legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenfalls nicht auf Willkür hinauslaufend und somit von vornherein ungenügend sind seine Rügen, wonach eine andere Beweiswürdigung "angenommen werden" oder "ebenfalls sinnvoll" sein könne.
Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, kann dazu Folgendes festgehalten werden: Es ist nicht abwegig, dass "Sara" mit 13 Jahren kein Handy gehabt haben soll und via den Kommunikationsdienst "Skype" habe kommunizieren wollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er deshalb Zweifel am Alter von "Sara" gehegt habe und er daher auch über sich selber falsche Alters- und Namensangaben gemacht habe, wurden von der Vorinstanz nicht willkürlich gewürdigt. Es ist auch nicht offensichtlich unrichtig, wenn es die Vorinstanz nicht für glaubwürdig hält, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers, den vollen Namen und die Adresse von "Sara" herauszufinden, Teil eines geglaubten Spiels gewesen seien. Auch belegen die spekulativen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dokumentation des Chatverlaufs eine Lücke aufweise und sich darin möglicherweise Chatpassagen finden könnten, die seinen mangelnden Vorsatz illustrieren würden, keine Willkür.
3.5. Zusammengefasst stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass den Chatprotokollen keine ernsthaften und überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen gehandelt habe. Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Art. 293 StPO . Diverse Chatpassagen würden beweisen, dass der polizeiliche Ermittler als Agent Provocateur gehandelt habe. "Sara" habe Fragen sexueller Natur bejaht und eine "sexuelle Alternativvorgehensweise" vorgeschlagen. Ihre Nachrichten seien animierend und nicht rollenadäquat gewesen. Ferner habe "Sara" mehrmals den Kontakt aufgenommen und spätestens ab dem 15. November 2017 versucht, den Beschwerdeführer zu einem Treffen zu animieren. Die Vorinstanz habe, indem sie kein aktives Vorgehen und keine Provokation i.S.v. Art. 293 StPO festgestellt habe, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Akten willkürlich gewürdigt.
4.2. Gemäss der Vorinstanz sei der polizeiliche Ermittler klar defensiv und differenziert vorgegangen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach er den Beschwerdeführer provoziert bzw. unrechtmässig gehandelt hätte. Damit sei die Einwirkung des polizeilichen Ermittlers ohne Weiteres zulässig und die fraglichen Chatprotokolle seien auch in dieser Hinsicht verwertbar.
4.3. Die Frage, ob verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten haben und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, liegt in der Prüfkompetenz des Sachgerichts (vgl. BGE 150 IV 308 E. 2.8.1; 143 I 304 E. 2.4 mit Hinweisen). Geregelt ist das Mass der zulässigen Einwirkung in Art. 293 StPO . Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies nach Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen. Dieser Artikel gilt auch für verdeckte Fahnderinnen und Fahnder (Art. 298c Abs. 2 StPO).
Bei der Konkretisierung des Masses der zulässigen Einwirkung gemäss Art. 293 StPO ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) zu berücksichtigen. Auch daraus fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf. Eine solche Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem EGMR vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatverdacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. In Betäubungsmittelfällen hat der Gerichtshof etwa festgestellt, dass sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren. Ein Verleiten liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat darstellen (zum Ganzen: Urteil 6B_832/2024 2. April 2025 E. 2.1; vgl. auch Urteile 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; Urteil des EGMR
Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020 § 112).
4.4.
4.4.1. Eine Verletzung von Art. 293 StPO führt grundsätzlich zu einer Strafmilderung (Art. 293 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer macht hingegen die Unverwertbarkeit der Chatprotokolle geltend und beruft sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 205, wonach auch bei einer verdeckten Ermittlung Art. 141 Abs. 1 StPO massgeblich ist und ein absolutes Verwertungsverbot greift, sofern verbotene Beweiserhebungsmethoden zur Anwendung kamen bzw. das Selbtsbelastungsprivileg verletzt wurde (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz eine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 StPO zu Recht verneint:
4.4.2. Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Chat-Passagen ist im Kontext des gesamten ihm vorgeworfenen Nachrichtenverlaufs zu beurteilen. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern auf insgesamt fünf Aufforderungen des Beschwerdeführers, dass "Sara" sich vaginal einen bzw. mehrere Finger einführen solle, wobei dieser jeweils nachfragte, ob und wie sie dies getan habe. "Sara" bestätigte zwei Tage nach der zweiten Aufforderung auf Nachfrage des Beschwerdeführers, dass sie dies "nur ein wenig" getan habe. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf eine Aufforderung des Beschwerdeführers, dass "Sara" spüren soll, ob ihre Scheide nass sei, was sie tat und verneinte. Diese Nachrichten stammen aus der Zeitspanne vom 1. Juni 2017 bis 1. November 2017. Ihren Schuldspruch der Pornografie stützt die Vorinstanz auf Nachrichten des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017. Sie verweist auf zahlreiche Chat-Passagen, in denen der Beschwerdeführer der mutmasslich 13-jährigen "Sara" zahlreiche Male beschrieb, wie er sie entjungfern wolle. Dabei schilderte er ihr bildlich und sehr detailliert, wie er mit ihr ihren ersten Geschlechtsverkehr haben werde und schrieb ihr unter anderem auch, dass er sie dabei fotografieren und filmen könne bzw. werde.
Im Kontext des vom Beschwerdeführers kreierten Gesprächsumfelds stellt es keine unzulässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 StPO dar, dass der polizeiliche Ermittler auf die erste Frage, ob "Sara" sich bereits vaginal Finger eingeführt habe, mit "ha so no nie gmacht so gribe han ig" antwortete. Gleiches gilt auch für die Bejahung derselben Frage, nachdem der Beschwerdeführer "Sara" zwei Mal dazu aufgefordert hatte. So war es der Beschwerdeführer, der, wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, den Gesprächsinhalt hartnäckig und von Beginn an auf sexuelle Inhalte lenkte, wobei die Antworten von "Sara" überwiegend defensiv und plump ausfielen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Passagen stellen in diesem Gesprächskontext keine Provokation dar, sondern bewegen sich im Rahmen dessen, was im Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer eingebrachten sexuellen Inhalten als zur Gesprächserhaltung angemessen erscheint. Auch dass "Sara" auf die Fragen nach der Angst vor der Entjungferung oder dem Höhepunkt bei der Berührung mit dem Finger mit "bi irgendwi mega gspannt" bzw. "schön gsi" antwortete, ist in Anbetracht der Häufigkeit, des Umfangs und der Intensität der sexuellen Nachrichten des Beschwerdeführers nicht als unzulässige Einwirkung zu werten. Die Vorinstanz stellt weiter willkürfrei fest, dass die vereinzelten, nicht sexuell orientierten Kontaktaufnahmen durch "Sara" in dieser Zeitspanne von mehreren Monaten und die einmalige Nachricht "besch irgend fies we du ne schribisch" zur Aufrechterhaltung des Gesprächs dienten. Der polizeiliche Ermittler durfte in diesem eingeschränkten Umfang rollenadäquat auf das Fehlen von gewohnten oder im Gesprächsverlauf zu erwartenden Nachrichten reagieren und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch unzulässig zu den ihm vorgeworfenen Straftaten verleitet wurde.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, dass "Sara" in Nachrichten vom und nach dem 1. November 2017 versucht habe, ihn zu einem Treffen zu animieren. Es kam nicht zu einem versuchten Treffen und dem Beschwerdeführer wird keine entsprechende Tathandlung vorgeworfen. Seine Vorbringen sind daher bereits deshalb nicht zu prüfen, weil nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, inwiefern diese Nachrichten für die Schuldsprüche relevant wären. Zudem lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein Verhalten nach dem 5. November 2017 an, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachrichten späteren Datums auch deshalb nicht entscheidrelevant sein können.
4.5. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der polizeiliche Ermittler unter dem Pseudonym "Sara" überwiegend kurz angebunden, defensiv und passiv antwortete und aus den umfangreichen Chatprotokollen klar hervorgeht, dass es der Beschwerdeführer war, der den sexualisierten Gesprächsinhalt anstrebte. Aus den vorgebrachten Chatpassagen ergibt sich nicht, dass er zur Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten verleitet worden wäre bzw. er diese andernfalls nicht begangen hätte. Die Vorinstanz hat Art. 293 StPO nicht verletzt und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener