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6B 808/2020

Bundesgericht · 2020-08-26 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug | Strafprozess

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020)

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_808/2020 Verfügung vom 26. August 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Juni 2020 (BES.2020.80). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. August 2020zurückgezogen. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari       Arquint Hill