Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 26.08.2020 6B 808/2020 (6B_808/2020)
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_808/2020 Verfügung vom 26. August 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Juni 2020 (BES.2020.80). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. August 2020zurückgezogen. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied : Die Gerichtsschreiberin: Jacquemoud-Rossari Arquint Hill