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6B 802/2023

Bundesgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 4. Mai 2023 ist das Kantonsgericht Schwyz in sechs Verfügungen auf Beschwerden gegen zahlreiche staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügungen wegen verspäteter Beschwerdeerhebungen und mangels hinreichender Beschwerdebegründungen nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Die Verfahren 6B_802/2023, 6B_803/2023, 6B_804/2023, 6B_805/2023, 6B_806/2023 und 6B_807/2023 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

E. 3 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

E. 4 Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bilden einzig die sechs Nichteintretensverfügungen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO, Art. 85 und Art. 90 StPO betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist und von Art. 385 StPO betreffend Beschwerdebegründung befasst sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretensverfügungen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Die Beschwerden erfüllen selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Die Verfahren 6B_802/2023, 6B_803/2023, 6B_804/2023, 6B_805/2023, 6B_806/2023 und 6B_807/2023 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 19.06.2023 6B 802/2023 (6B_802/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 19.06.2023 6B 802/2023 (6B_802/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 19.06.2023 6B 802/2023 (6B_802/2023)

Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_802/2023, 6B_803/2023, 6B_804/2023, 6B_805/2023, 6B_806/2023, 6B_807/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Mai 2023 (BEK 2023 34, BEK 2023 21-23, BEK 2023 35 und 36, BEK 2023 39, BEK 2023 40, BEK 2023 43). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Am 4. Mai 2023 ist das Kantonsgericht Schwyz in sechs Verfügungen auf Beschwerden gegen zahlreiche staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügungen wegen verspäteter Beschwerdeerhebungen und mangels hinreichender Beschwerdebegründungen nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 2. Die Verfahren 6B_802/2023, 6B_803/2023, 6B_804/2023, 6B_805/2023, 6B_806/2023 und 6B_807/2023 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen. 3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 4. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bilden einzig die sechs Nichteintretensverfügungen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO, Art. 85 und Art. 90 StPO betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist und von Art. 385 StPO betreffend Beschwerdebegründung befasst sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretensverfügungen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Die Beschwerden erfüllen selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Die Verfahren 6B_802/2023, 6B_803/2023, 6B_804/2023, 6B_805/2023, 6B_806/2023 und 6B_807/2023 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2023 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill