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6B_801/2017

Entschädigung amtliche Verteidigung; Willkür etc., Rückzug,

Bundesgericht · 2018-03-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_801/2017

Verfügung vom 13. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Entschädigung amtliche Verteidigung; Willkür etc., Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2017 (AK.2017.39-AP; ST.2016.17739).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. November 2017 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Faga