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6B_793/2025

Einsprache gegen Strafbefehl; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-10-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Aarau wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 zur Hauptverhandlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen. Die Vorladung, welche einen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO enthielt, wurde ihm am 21. Mai 2025 zugestellt. Am 23. Juni 2025 verfügte das Bezirksgericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau wegen mangelhafter Begründung mit Entscheid vom 6. August 2025 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

E. 3 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde anzugeben habe, welche Punkte des Entscheids sie anfechte, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten und welche Beweismittel sie anrufe (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sie zeigt weiter auf, dass und weshalb nicht jeder Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führe. Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde vor, er akzeptiere die Busse für das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung, sei aber mit dem Urteil nicht einverstanden. Damit scheine er zu übersehen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben nicht eine Busse zur Folge habe, sondern den Rückzug der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. Darauf sei er in der Vorladung hingewiesen worden. Sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung sei unbestrittenermassen unentschuldigt, weshalb ein fiktiver Einspracherückzug habe angenommen werden dürfen. In seiner Beschwerde äussere sich der Beschwerdeführer indes nicht zum eigentlichen Inhalt der Verfügung (nämlich dem infolge unentschuldigten Fernbleibens zur Hauptverhandlung angenommenen fiktiven Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl), sondern zu einem Sachverhalt (Busse wegen unentschuldigten Fernbleibens sowie strafrechtlicher Vorwurf), der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Die Beschwerde werde damit den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO nicht gerecht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 4 Was an diesen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht ist alleine der obergerichtliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es somit insbesondere nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen ficht er, losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, seine Verurteilung gemäss Strafbefehl an und macht Verfahrensfehler geltend, weil ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, seine Sicht der Dinge darzulegen und Beweisanträge zu stellen. Er kritisiert zudem eine unvollständige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, eine unterlassene Einvernahme des Mitbeschuldigten und eine fehlerhafte Zeugeneinvernahme. Seine Vorbringen beschlagen allesamt die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Nichterscheinen sei Folge einer Verspätung und nicht eines Verzichts auf Teilnahme am Verfahren gewesen. Abgesehen davon handelt es sich dabei auch um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_793/2025

Urteil vom 20. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2025 (SBK.2025.175).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Aarau wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 zur Hauptverhandlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen. Die Vorladung, welche einen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO enthielt, wurde ihm am 21. Mai 2025 zugestellt. Am 23. Juni 2025 verfügte das Bezirksgericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau wegen mangelhafter Begründung mit Entscheid vom 6. August 2025 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde anzugeben habe, welche Punkte des Entscheids sie anfechte, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten und welche Beweismittel sie anrufe (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sie zeigt weiter auf, dass und weshalb nicht jeder Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führe. Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde vor, er akzeptiere die Busse für das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung, sei aber mit dem Urteil nicht einverstanden. Damit scheine er zu übersehen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben nicht eine Busse zur Folge habe, sondern den Rückzug der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. Darauf sei er in der Vorladung hingewiesen worden. Sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung sei unbestrittenermassen unentschuldigt, weshalb ein fiktiver Einspracherückzug habe angenommen werden dürfen. In seiner Beschwerde äussere sich der Beschwerdeführer indes nicht zum eigentlichen Inhalt der Verfügung (nämlich dem infolge unentschuldigten Fernbleibens zur Hauptverhandlung angenommenen fiktiven Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl), sondern zu einem Sachverhalt (Busse wegen unentschuldigten Fernbleibens sowie strafrechtlicher Vorwurf), der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Die Beschwerde werde damit den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO nicht gerecht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Was an diesen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht ist alleine der obergerichtliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es somit insbesondere nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen ficht er, losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, seine Verurteilung gemäss Strafbefehl an und macht Verfahrensfehler geltend, weil ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, seine Sicht der Dinge darzulegen und Beweisanträge zu stellen. Er kritisiert zudem eine unvollständige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, eine unterlassene Einvernahme des Mitbeschuldigten und eine fehlerhafte Zeugeneinvernahme. Seine Vorbringen beschlagen allesamt die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Nichterscheinen sei Folge einer Verspätung und nicht eines Verzichts auf Teilnahme am Verfahren gewesen. Abgesehen davon handelt es sich dabei auch um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jaquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill