opencaselaw.ch

6B_792/2019

Bedingte Entlassung, rechtliches Gehör; Rückzug,

Bundesgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zurück, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist.

E. 2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wurde am 10. Februar 2020 eingeladen, bis am 21. Februar 2020 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2020 ersucht der Beschwerdegegner 1 daher um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Dem Gesuch ist stattzugeben, da der Rückzug der Beschwerde während der Frist zur Stellungnahme erfolgte und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 glaubhaft darlegt, dass ihm in diesem Zusammenhang bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist.

Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat - vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind - als unterliegende Partei zu gelten. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 daher die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Da der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist die Entschädigung ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_792/2019

Verfügung vom 19. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung, rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. Mai 2019 (III 2019 58).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zurück, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist.

2.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wurde am 10. Februar 2020 eingeladen, bis am 21. Februar 2020 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2020 ersucht der Beschwerdegegner 1 daher um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Dem Gesuch ist stattzugeben, da der Rückzug der Beschwerde während der Frist zur Stellungnahme erfolgte und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 glaubhaft darlegt, dass ihm in diesem Zusammenhang bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist.

Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat - vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind - als unterliegende Partei zu gelten. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 daher die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Da der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist die Entschädigung ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zuzusprechen.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: