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6B_769/2018

Rechtliches Gehör, Strafzumessung (Verstoss gegen das Baugesetz; Baubusse); Rückzug,

Bundesgericht · 2018-09-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_769/2018

Verfügung vom 5. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Baukommission des Kantons Wallis, Gebäude Mutua, Rue des Creusets 5, 1950 Sitten,

2. Einwohnergemeinde Zermatt, Gemeindehaus, Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Rechtliches Gehör, Strafzumessung (Verstoss gegen das Baugesetz; Baubusse); Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 6. Juli 2018 (A3 17 12).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 4. September 2018 (Datum Postaufgabe) zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld