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6B_75/2021

Nichtanhandnahme; verspätete

Bundesgericht · 2021-02-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 11. Dezember 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Stattdessen spricht er von Hypotheken, Vertragsabänderungen und fragt, ob die Kündigung rückgängig gemacht und der "Basiskreditvertrag-Hypothek" erneuert werden könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Am 11. Dezember 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Stattdessen spricht er von Hypotheken, Vertragsabänderungen und fragt, ob die Kündigung rückgängig gemacht und der "Basiskreditvertrag-Hypothek" erneuert werden könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_75/2021

Urteil vom 4. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2020 (BK 20 525).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Am 11. Dezember 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Stattdessen spricht er von Hypotheken, Vertragsabänderungen und fragt, ob die Kündigung rückgängig gemacht und der "Basiskreditvertrag-Hypothek" erneuert werden könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill