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6B_752/2025

Vorsätzliche Tötung; mehrfache versuchte schwere Körperverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung,

Bundesgericht · 2026-05-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 22. September 2023 der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung desselben schuldig. In einem Anklagesachverhalt kam es zu einem Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Ausserdem verwies es A.________ für 11 Jahre des Landes.

B.

B.a. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 20. März 2025 zunächst fest, dass die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter sprach es A.________ zwar vom Vorwurf der Tätlichkeit frei, bestätigte jedoch die übrigen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem verwies es A.________ für 13 Jahre des Landes.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich ging zusammengefasst davon aus, dass A.________ D.________ (geboren am 25. September 2019, verstorben am 12. Juni 2021), den Sohn der Beschwerdegegnerin 2 und damaligen Lebenspartnerin von A.________, zwischen Mai und Anfang Juni 2021 mehrfach physisch misshandelt habe. Am 3. Juni 2021 habe er D.________ so heftig geschüttelt, dass das Kind - nach einer Reanimation am 10. Juni 2021 - am 12. Juni 2021 aufgrund eines irreversiblen Funktionsausfalls des Gehirns verstarb.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch von den nicht bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen. Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese beruht auf verschiedenen Indizien. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

E. 1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).

E. 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 2.1.2). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Vorfall vom 9. Mai 2021. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein kräftiger Schlag des Beschwerdeführers gegen die Stirn und das Ohr von D.________ bewiesen.

E. 2.1 Die Vorinstanz stellt der tatbezogenen Beweiswürdigung allgemeine Ausführungen zur Situation der Beschwerdegegnerin 2 (Mutter von D.________), zur Person des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verhältnis zu D.________ voran.

E. 2.1.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen waren der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in der fraglichen Zeitspanne ein Paar. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf D.________ aufgepasst, während die Beschwerdegegnerin 2 weg gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.1 und E. II.2.2).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer von seinem Umfeld zwar als gute, freundliche, liebevolle und verständige Person charakterisiert werde. Gleichzeitig hätten aber sämtliche Personen ein aggressives Verhalten beschrieben, namentlich gegenüber dessen leiblichen Sohn E.________. Der Beschwerdeführer habe mit E.________ mehrfach wenig Geduld gezeigt, sei weggelaufen und wütend geworden. E.________ habe auch von Schlägen berichtet. Diese Aussagen würden, so die Vorinstanz, ein beträchtliches Gewaltpotenzial widerspiegeln (angefochtenes Urteil, E. II.2.3). Zu D.________ habe der Beschwerdeführer zwar ein gutes Verhältnis gehabt, nach eigenen Angaben habe er ihn wie einen eigenen Sohn geliebt. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass sich D.________ einige Wochen vor seinem Tod sichtlich vom Beschwerdeführer abzugrenzen begonnen habe. So habe er geweint, sobald der Beschwerdeführer den Raum betreten habe. D.________ habe regelrecht Angst gehabt und sich nicht mehr von ihm baden oder wickeln lassen. Die Vorinstanz schliesst namentlich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, dass dieser nicht bloss gegenüber dem Beschwerdeführer "gefremdelt", sondern Angst gehabt habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.4).

E. 2.1.3 Aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 leitet die Vorinstanz ab, diese habe sich im Mai 2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Kantonsspital U.________ aufgehalten und damals vermutet, vom Beschwerdeführer schwanger zu sein. Die Vorinstanz hebt hervor, die Beschwerdegegnerin 2 habe unter der Vorstellung einer Fehlgeburt stark gelitten und sich Vorwürfe gemacht. Die Vorinstanz zieht aus dieser Korrespondenz den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer als Vertrauensperson sah, ihm offen und ungefiltert begegnete und ihm gegenüber auch ein (zumindest in ihrer Wahrnehmung) eigenes Fehlverhalten mit dramatischen Folgen offenlegte. Ein solches Verhalten legt gemäss Vorinstanz die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen allfälligen Sturz oder einen Unfall von D.________ sowie ein damit zusammenhängendes Fehlverhalten ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert hätte. Dieser Umstand spreche im Sinn eines Indizes gegen eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil, E. II.2.5).

E. 2.2 Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen, die für sämtliche Tatvorwürfe relevant sind, geht die Vorinstanz auf den Vorwurf ein, der Beschwerdeführer habe D.________ am 9. Mai 2021 mit der Hand kräftig gegen die Stirn und das Ohr geschlagen.

E. 2.2.1 Gemäss Feststellungen der Vorinstanz sind die Verletzungen von D.________ durch Fotografien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentiert. Zudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität V.________ von Prof. Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2022 (im Folgenden: Gutachten F.________) im Recht. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, wonach sie die Verletzungen am 10. Mai 2021 entdeckt habe. Nach Ansicht der Vorinstanz stützt eine am 10. Mai 2021 um 8.55 Uhr erstellte und auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 gespeicherte Fotografie diese Angabe. Auf dieser Grundlage schliesst die Vorinstanz aus, dass D.________ die Verletzung zu einem früheren Zeitpunkt erlitt. Zwar sei theoretisch denkbar, dass sich D.________ die Verletzung in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2 bereits am 8. Mai 2021 oder am 9. Mai 2021 zugezogen habe. Dies stünde aber im Widerspruch zu den anschaulichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Verhalten (Dokumentation am 10. Mai 2021). Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer nach einer Erklärung gefragt (angefochtenes Urteil, E. II.4.3). Aus dem Gutachten F.________ folgert die Vorinstanz sodann, es handle sich um eine typische misshandlungsbedingte und nicht akzidentielle Verletzung am Ohr. Bei der Verletzung an der Stirn sei eine Differenzierung zwischen akzidentieller und nicht-akzidentieller Entstehungsursache nicht möglich (angefochtenes Urteil, E. II.4.3).

E. 2.2.2 Die Vorinstanz schliesst die Beschwerdegegnerin 2 als Täterin aus. Sie stützt sich einerseits auf die allgemeine Beziehungssituation, wie sie sich im fraglichen Zeitpunkt präsentierte, und die im Sinne eines Indizes gegen die Täterschaft spreche (E. 2.1.3 hiervor). Andererseits verweist sie auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 (Dokumentation der Verletzung; Konfrontation des Beschwerdeführers; angefochtenes Urteil E. II.4.3). Eine Dritttäterschaft kann nach Ansicht der Vorinstanz vollumfänglich ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.4.4).

E. 2.2.3 Die Vorinstanz folgert im Ausschlussverfahren und unter Berücksichtigung der verschiedenen Indizien - im Wesentlichen: Die misshandlungsbedingte Genese der Verletzung, die verworfene These einer Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 oder einer Drittperson, die Obhut des Beschwerdeführers, dessen ausweichendes Aussageverhalten sowie eine erstellte Distanzierung von D.________ Ende April/Anfang Mai 2021 - auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. II.4.5).

E. 2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei.

E. 2.3.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht auf verschiedenen Indizien, die ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Der Beschwerdeführer müsste bei dieser Ausgangslage aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit willkürlich ausfällt (E. 1.3 hiervor). Dies gelingt ihm aber nicht. Wo der Beschwerdeführer den äusseren Ablauf der Dinge kritisiert, stellt er den nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil primär seine eigene Sachverhaltswürdigung entgegen, was nicht genügt, um Willkür darzutun (z.B. Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2024 E. 2.5; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4.2). Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (E. 1.4 hiervor). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf das Gutachten F.________ gestützte Folgerung, es handle sich um eine missbrauchsbedingte Verletzung, unhaltbar sein soll.

E. 2.3.2 Auch der Schluss der Vorinstanz, wonach eine Dritttäterschaft ausscheidet und die Beschwerdegegnerin 2 als Täterin nicht in Frage kommt, ist nachvollziehbar. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Feststellungen der Vorinstanz zur persönlichen Situation der Beschwerdegegnerin 2, zu seinem Charakter und seiner Beziehung zu D.________ wendet, beschränkt er sich darauf, die im Recht liegenden Aussagen anders zu würdigen als die Vorinstanz. Damit zeigt er keine Willkür auf. So lässt namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die - an sich unbestrittene - Distanzierung von D.________ ihm gegenüber sei auf Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen gewesen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit nicht als unhaltbar erscheinen. Ebenfalls nicht willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mehr Gewicht im Rahmen der Beweiswürdigung beimisst als jenen des Beschwerdeführers. Dass eine andere Würdigung ebenfalls denkbar wäre, begründet keine Willkür (vgl. E. 1.1 hiervor).

E. 3 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs vom 1. Juni 2021. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe D.________ an diesem Tag kräftig mit der Faust gegen das rechte Auge geschlagen.

E. 3.1 Die Vorinstanz stützt ihr Beweisergebnis wiederum auf verschiedene Indizien.

E. 3.1.1 Das Verletzungsbild ist gemäss insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz durch eine Fotografie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentiert, die am 1. Juni 2021 um 19.44 Uhr erstellt wurde. Die Vorinstanz würdigt die Verletzung gestützt auf das Gutachten F.________ als eine klassische, durch Misshandlung verursachte Verletzung. Sie entspreche dem typischen Bild einer Faustschlagverletzung. Ein Unfallgeschehen schliesst die Vorinstanz demgegenüber aus (angefochtenes Urteil, E. II.5.3).

E. 3.1.2 Als Tatzeitpunkt nimmt die Vorinstanz den 1. Juni 2021 an. Sie nimmt hierbei Bezug auf eine Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Mai 2021, auf welcher die Verletzung noch nicht zu sehen sei. Am 1. Juni 2021 habe sich die Beschwerdegegnerin 2 im Stadtpark aufgehalten, während der Beschwerdeführer auf D.________ aufgepasst habe. Die Vorinstanz folgert dies aus der WhatsApp-Konversation des damaligen Paares (angefochtenes Urteil E. II.5.3). Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers. Erstere habe sich zunächst gefragt, ob sich D.________ mit dem Griff des Schoppens verletzt habe. Am 7. Juni 2021 habe die Beschwerdegegnerin 2 entsprechend den Kinderarzt nach der Ursache der Verletzung gefragt. Der Beschwerdeführer wiederum habe nicht gewusst, weshalb man am 7. Juni 2021 den Kinderarzt aufgesucht habe. Ebenso wenig habe er Angaben zur Ursache der Verletzung machen können. In diesem Zusammenhang misst die Vorinstanz dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer eine Fotografie der Verletzung erstellte. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer habe dadurch "vermeintliche Transparenz" gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 herstellen und diese beschwichtigen wollen (angefochtenes Urteil, E. II.5.3).

E. 3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit nicht willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst eine misshandlungsbedingte Genese der Verletzung. Er beschränkt sich aber darauf, ein Unfallgeschehen zu behaupten, ohne sich mit dem Gutachten F.________, auf welches die Vorinstanz ihre Würdigung stützt, auseinanderzusetzen. Mit der Vorinstanz ist daher, gestützt auf das Gutachten F.________, von einer Verletzung auszugehen, die typischerweise durch eine Misshandlung (in Form eines Faustschlags) entsteht.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Annahme, wonach er mit D.________ im Zeitpunkt der Erstellung der Fotografie (1. Juni 2021, 19.44 Uhr) alleine gewesen sei. Er wendet ein, gemäss einer Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme seien Fotografien jeweils im Beisammensein entstanden. Diese Aussage würde mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer damit eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornimmt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Namentlich ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Erstellung einer Fotografie durch den Beschwerdeführer als Indiz dafür wertet, dass die Beschwerdegegnerin 2 im fraglichen Zeitpunkt nicht anwesend war. Auch ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zumindest im Ergebnis die Hypothese verwirft, der Beschwerdeführer habe die Fotografie zwecks Dokumentation gegenüber dem Kinderarzt erstellt, denn gemäss vorinstanzlichen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer selbst keinen Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Arztbesuch vom 7. Juni 2021 her.

E. 3.2.3 Zum zeitlichen Ablauf bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Augenverletzung nach eigenen Angaben am 1. Juni 2021 festgestellt; sie sei an jenem Tag aber erst um 23.40 Uhr wieder zu Hause gewesen. Es sei nicht plausibel, dass sie den schlafenden D.________ am 1. Juni 2021 geweckt habe. Dieser Einwand zielt auf die Zeitangaben der Beschwerdegegnerin 2. Zeitangaben sind jedoch erfahrungsgemäss ungenau oder mit Unsicherheit behaftet, weshalb es nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz entsprechende Ungenauigkeiten in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 für nicht erheblich erachtet (vgl. dazu Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.4.2 f.). Unter Willkürgesichtspunkten bleibt entscheidend, dass die Beweiswürdigung unter Einbezug der weiteren Indizien (vgl. auch E. 2.1 hiervor) nachvollziehbar bleibt. Insbesondere verneint die Vorinstanz nachvollziehbar die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2, womit als einzig plausible Alternative eine Täterschaft des Beschwerdeführers in Frage kommt.

E. 4 Vor Bundesgericht ist weiter ein Vorfall vom 1. Mai 2021 strittig. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe D.________ mit einem Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen.

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in Würdigung verschiedener Umstände zu ihrem Beweisergebnis.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zunächst auch in diesem Sachverhalt auf eine auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherte Fotografie (vom 1. Mai 2021, 13.16 Uhr) sowie auf das Gutachten F.________. Ausgehend von den gutachterlichen Erkenntnissen geht sie davon aus, D.________ sei mit einem Gegenstand geschlagen worden und hätte lebensbedrohlich verletzt werden können. Die entsprechende Gewalteinwirkung könne bei Säuglingen und Kleinkindern zu einer abrupten, erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in der Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen (angefochtenes Urteil, E. II.6.2 und E. II.6.3).

E. 4.1.2 Hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts verweist die Vorinstanz auf einen Verlaufsbericht der Kinderarztpraxis, wonach sich D.________ am 30. April 2021 in "bestem Allgemeinzustand" gezeigt habe (angefochtenes Urteil, E. II.6.3). Die Vorinstanz schliesst vor diesem Hintergrund auf ein Tatgeschehen am 1. Mai 2021. Sie erwägt in diesem Zusammenhang weiter, der Beschwerdeführer sei mit D.________ alleine gewesen. Die Vorinstanz knüpft ihre Beweiswürdigung massgebend an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr die erwähnte Fotografie von D.________ erstellte. Die Vorinstanz würdigt überdies die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wann und weshalb er entsprechende Aufnahmen erstellt habe. Sie kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Verletzung von D.________ nicht für den Kinderarzt festgehalten. Vielmehr sei das Bild für die Beschwerdegegnerin 2 bestimmt gewesen. Daraus leitet die Vorinstanz ab, der Beschwerdeführer sei alleine mit D.________ gewesen, als er die Fotografie aufgenommen habe. Dem stehe, so die Vorinstanz, auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer bis 17.07 Uhr am 1. Mai 2021 keine WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht hätten (angefochtenes Urteil E. II.6.3).

E. 4.1.3 Eine Dritttäterschaft kann nach Ansicht der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da weder die Beschwerdegegnerin 2 noch der Beschwerdeführer je angegeben hätten, D.________ sei zur fraglichen Zeit in der Obhut einer Drittperson gewesen (angefochtenes Urteil, E. II.6.4).

E. 4.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor Bundesrecht stand.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt wiederum vor, das fragliche Verletzungsbild könne durch einen Unfall entstanden sein. Er setzt sich aber auch bei diesem Vorfall nicht näher mit dem Gutachten F.________ und der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander.

E. 4.2.2 Unter Willkürgesichtspunkten nicht stichhaltig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf. Er beschränkt sich darauf, gestützt auf einzelne Umstände einen alternativen Ablauf zu behaupten, ohne aber konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Auch die Kritik am vorinstanzlichen Schluss auf seine Täterschaft ist nicht stichhaltig. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde folgert die Vorinstanz nachvollziehbar aufgrund der verschiedenen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Verletzung nicht zuhanden des Kinderarztes dokumentierte, auf den angeklagten Sachverhalt.

E. 5 Der Beschwerdeführer richtet sich weiter gegen die Feststellungen der Vorinstanz zum Vorfall vom 28./29. Mai 2021. Demgemäss erlitt D.________ einen Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, was folgt.

E. 5.1.1 Das Verletzungsbild wird gemäss vorinstanzlichen Feststellungen zum einen dokumentiert durch das Gutachten F.________, zum anderen durch ein nach dem Tod von D.________ erstelltes Gutachten von Prof. Dr. G.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich; im Folgenden: Gutachten G.________). Demgemäss erlitt D.________ einen Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels (angefochtenes Urteil, E. II.7.3). Dieser Bruch fiel erst nach einer erneuten Durchsicht der Kernspintomografie im Kinderspital Zürich auf und wurde dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach der Obduktion mitgeteilt (angefochtenes Urteil, E. II.7.3).

E. 5.1.2 In zeitlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, D.________ sei am 25., 27. und 28. Mai 2021 in der Kindertagesstätte betreut worden, wobei sein Verhalten in dieser Woche unauffällig gewesen sei. Am 29. Mai 2021 sei der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer jedoch eine Gehverweigerung aufgefallen. Gleichentags sei in der "Kinder Permanence" der Verdacht auf einen sog. Hüftschnupfen bei D.________ gestellt worden. Die festgestellte Gehverweigerung deutet nach Ansicht der Vorinstanz, die sich in diesem Punkt auf das Gutachten F.________ stützt, darauf hin, dass D.________ unmittelbar vor Auftreten derselben ein Trauma der Wirbelsäule erlitten habe. Die Vorinstanz folgert daher auf ein Geschehen nach dem Besuch der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 (angefochtenes Urteil, E. II.7.3). Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe D.________ am Abend des 28. Mai 2021 betreut, während die Beschwerdegegnerin 2 abwesend gewesen sei. Als weiteres Indiz bezieht die Vorinstanz die WhatsApp-Konversationen in ihre Würdigung ein und erwägt, ab 20.31 Uhr hätte das Paar bis spätnachts WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht, was darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht vor Ort gewesen sei.

E. 5.1.3 Gestützt auf das Gutachten F.________ geht die Vorinstanz weiter davon aus, unfallbedingte Brüche der Wirbelsäule seien bei Kindern ausgesprochen selten. Ohne plausible Anamnese seien solche Verletzungen hochsupsekt für eine misshandlungsbedingte Ursache. Ein Unfallgeschehen werde von keiner Seite konkret behauptet und könne daher ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.7.3.).

E. 5.1.4 Aus diesen Indizien - im Wesentlichen: Die Betreuung von D.________ durch den Beschwerdeführer sowie das hochsuspekte Verletzungsbild des Kindes bei Abwesenheit einer auch nur annäherungsweise plausiblen Erklärung - schliesst die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. II.7.4). Ergänzend verweist sie auf die Charakterisierung des Beschwerdeführers als gewalttätig sowie auf das im Monat Mai 2021 zu beobachtende Verhalten von D.________, das auf eine deutliche Distanzierung zum Beschwerdeführer hindeute (angefochtenes Urteil, E. II.7.5).

E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist bundesrechtskonform.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht zunächst ausführlich auf die Gutachten F.________ und G.________ ein und rügt, die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gutachten des IRM "in dubio pro reo" annehmen müssen, die Wirbelsäulenverletzung sei auf das zum Tod von D.________ führende Schüttelereignis zurückzuführen und nicht Folge eines weiteren Vorfalls. Zwar trifft es zu, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Gutachten G.________ die These in den Raum stellt, die am 29. Mai 2021 gezeigte Gehverweigerung könne losgelöst von einer Brustwirbelverletzung erklärt werden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser These jedoch befasst und sie als lediglich theoretische Variante verworfen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich sein soll, zumal sich diese auf das Gutachten F.________ stützen kann.

E. 5.2.2 Auch mit seiner weiteren Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Er schildert vor Bundesgericht seine eigene Sicht des zeitlichen Ablaufs und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Beschwerdegegnerin 2 hervorzuheben. Ihm gelingt es damit aber nicht, das insgesamt nachvollziehbare Beweisergebnis der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.

E. 6 Strittig ist schliesslich das Geschehen vom 3. Juni 2021, das gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum Tod von D.________ am 12. Juni 2021 führte.

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich auch in diesem Sachverhalt auf verschiedene Beweismittel.

E. 6.1.1 Die Vorinstanz hält vorab gestützt auf die Gutachten G.________ und F.________ fest, D.________ habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das am 10. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod geführt habe. Beide Gutachten würden ein Fremdverschulden respektive ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung und ein Schüttel-Trauma-Syndrom bestätigen. Gemäss dem Gutachten F.________ falle ein geschütteltes Kind im weiteren Verlauf mit neurologischen Symptomen auf, z.B. Erbrechen, Kopfschmerzen oder Verhaltensänderungen. Derartige Symptome seien bei D.________ ab dem 3. Juni 2021 aufgetreten, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers ergebe. Aus dem Eintrag in der Krankenakte der Hausarztpraxis vom 7. Juni 2021 ergebe sich zudem, dass D.________ seit fünf Tagen ab und zu erbreche (angefochtenes Urteil, E. II.9.2 i.V.m. E. II.9.3.1 f.).

E. 6.1.2 Gestützt auf zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021, 19.42 Uhr und 19.46 Uhr, kommt die Vorinstanz weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an diesem Abend alleine mit D.________ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien erstmals massive gesundheitliche Probleme aufgetreten. Mit der um 19.42 Uhr verfassten Sprachnachricht habe der Beschwerdeführer beschrieben, wie D.________ "voll derb verchrampft" im Bett gelegen habe.

E. 6.1.3 Die Vorinstanz erblickt ausserdem im Aussageverhalten des Beschwerdeführers einen belastenden Umstand. Der Beschwerdeführer habe den Krampfanfall von D.________ vom 3. Juni 2021 in sämtlichen Einvernahmen nicht erwähnt, obschon es sich um ein eindrückliches Ereignis handle. Auch bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob ihm bei D.________ etwas aufgefallen sei, lediglich geantwortet, das Kind sei immer ruhiger und weniger ansprechbar geworden (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.3). Die Vorinstanz würdigt auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und stellt namentlich darauf ab, dass dieser im Rahmen der Reanimation vom 10. Juni 2021 gegenüber einem Rettungssanitäter behauptet habe, D.________ habe am 3. Juni 2021 einen Unfall erlitten. Ein Unfallgeschehen sei aber weder in den medizinischen Unterlagen des Kinderarztes noch des Kinderspitals aktenkundig, und der Beschwerdeführer habe auch im Verlauf des Strafverfahrens keinen konkreten Unfallhergang geschildert. Vor diesen Hintergründen bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 gegenüber dem Rettungssanitäter falsche Angaben gemacht habe (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.4).

E. 6.1.4 Die Vorinstanz bezieht in ihre Beweiswürdigung schliesslich mit ein, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits bei anderer Gelegenheit misshandelte (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.6).

E. 6.2 Entgegen der ausführlichen Kritik in der Beschwerdeschrift erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer geht im Wesentlichen und zusammengefasst von einem anderen zeitlichen Ablauf aus und hält gestützt auf seine Aussagen und jene der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. April 2022 dafür, D.________ habe bereits beim Abendessen (ca. 17.00 Uhr oder 17.30 Uhr) erbrochen. Zu diesem Zeitpunkt seien er, die Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter zusammen in einem Restaurant gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe das Erbrechen somit nicht am Abend

nach dem Nachhausekommen, sondern bereits

vorher stattgefunden. Er habe aber bei diesem zeitlichen Ablauf keine Möglichkeit gehabt, D.________ entsprechend der Anklagehypothese zu schütteln. Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und verletze den Grundsatz von "in dubio pro reo". Zudem sei kein Motiv für die Tat erkennbar.

E. 6.2.2 Entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift übersieht die Vorinstanz die Möglichkeit eines bereits früher festgestellten Erbrechens nicht. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Arztbericht vom 7. Juni 2021, der festhält, D.________ habe seit etwa fünf Tagen ab und zu erbrochen (siehe E. 6.1.1 hiervor). Die Vorinstanz knüpft hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs aber entscheidend an den durch die Sprachnachricht des Beschwerdeführers belegten und zeitlich lokalisierbaren Krampfanfall von D.________ am Abend des 3. Juni 2021 an. Diese Beweiswürdigung ist nachvollziehbar, auch wenn ein zeitlich abweichendes Geschehen denkbar wäre. Jedenfalls schliesst ein bereits vor dem Abend des 3. Juni 2021 festgestelltes Erbrechen, dessen Ursachen nicht geklärt sind, eine Tat am Abend des 3. Juni 2021 mit anschliessend auftretenden heftigeren Symptomen eines Schütteltraumas nicht aus. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Weiter durfte die Vorinstanz im Sinn eines Indizes berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Monats Mai 2021 mehrfach und teilweise heftig körperlich gegen D.________ vorgegangen war.

E. 6.2.3 Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Sachverhaltsvariante letztlich theoretisch bleibt. Gestützt auf die seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz kann eine Misshandlung in der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.9.2). Mit anderen Worten muss das gutachterlich auf den 3. Juni 2021 datierte Schüttelereignis nach der Abholung eingetreten sein. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 könnte D.________ auf dem Weg von der Kindertagesstätte zum Auto in einem unbeobachteten Moment und aufgrund einer Überforderungssituation geschüttelt haben, handelt es sich um Spekulation. Im weiteren Verlauf des frühen Abends begleitete D.________ - gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin 2, seine Grossmutter und ihn in ein Restaurant. Ein Übergriff in dieser Phase erscheint, wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sehr unwahrscheinlich. Damit verbleibt als plausible Alternative einzig die von der Vorinstanz letztlich vertretene Tathypothese, wonach der Beschwerdeführer D.________ schüttelte, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 am Abend die Wohnung verlassen hatte.

E. 6.3 Damit ist auch keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Entgegen seinem Vorbringen wird ihm nicht vorgeworfen, die vorsätzliche Tötung irgendwo ausserhalb der Wohnung und allenfalls sogar in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter begangen zu haben. Auf das entsprechende Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 7 Die rechtliche Qualifikation der von der Vorinstanz festgestellten Lebenssachverhalte ist ebenso wenig bestritten wie die Strafzumessung und die Landesverweisung.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Rechtsanwalt Daniel Christe wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_752/2025

Urteil vom 6. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kradolfer,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Arnold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

3. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsätzliche Tötung; mehrfache versuchte schwere Körperverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. März 2025 (SB240054-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 22. September 2023 der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung desselben schuldig. In einem Anklagesachverhalt kam es zu einem Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Ausserdem verwies es A.________ für 11 Jahre des Landes.

B.

B.a. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 20. März 2025 zunächst fest, dass die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter sprach es A.________ zwar vom Vorwurf der Tätlichkeit frei, bestätigte jedoch die übrigen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem verwies es A.________ für 13 Jahre des Landes.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich ging zusammengefasst davon aus, dass A.________ D.________ (geboren am 25. September 2019, verstorben am 12. Juni 2021), den Sohn der Beschwerdegegnerin 2 und damaligen Lebenspartnerin von A.________, zwischen Mai und Anfang Juni 2021 mehrfach physisch misshandelt habe. Am 3. Juni 2021 habe er D.________ so heftig geschüttelt, dass das Kind - nach einer Reanimation am 10. Juni 2021 - am 12. Juni 2021 aufgrund eines irreversiblen Funktionsausfalls des Gehirns verstarb.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch von den nicht bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen. Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese beruht auf verschiedenen Indizien. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.3. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).

1.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 2.1.2). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Vorfall vom 9. Mai 2021. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein kräftiger Schlag des Beschwerdeführers gegen die Stirn und das Ohr von D.________ bewiesen.

2.1. Die Vorinstanz stellt der tatbezogenen Beweiswürdigung allgemeine Ausführungen zur Situation der Beschwerdegegnerin 2 (Mutter von D.________), zur Person des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verhältnis zu D.________ voran.

2.1.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen waren der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in der fraglichen Zeitspanne ein Paar. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf D.________ aufgepasst, während die Beschwerdegegnerin 2 weg gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.1 und E. II.2.2).

2.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer von seinem Umfeld zwar als gute, freundliche, liebevolle und verständige Person charakterisiert werde. Gleichzeitig hätten aber sämtliche Personen ein aggressives Verhalten beschrieben, namentlich gegenüber dessen leiblichen Sohn E.________. Der Beschwerdeführer habe mit E.________ mehrfach wenig Geduld gezeigt, sei weggelaufen und wütend geworden. E.________ habe auch von Schlägen berichtet. Diese Aussagen würden, so die Vorinstanz, ein beträchtliches Gewaltpotenzial widerspiegeln (angefochtenes Urteil, E. II.2.3). Zu D.________ habe der Beschwerdeführer zwar ein gutes Verhältnis gehabt, nach eigenen Angaben habe er ihn wie einen eigenen Sohn geliebt. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass sich D.________ einige Wochen vor seinem Tod sichtlich vom Beschwerdeführer abzugrenzen begonnen habe. So habe er geweint, sobald der Beschwerdeführer den Raum betreten habe. D.________ habe regelrecht Angst gehabt und sich nicht mehr von ihm baden oder wickeln lassen. Die Vorinstanz schliesst namentlich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, dass dieser nicht bloss gegenüber dem Beschwerdeführer "gefremdelt", sondern Angst gehabt habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.4).

2.1.3. Aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 leitet die Vorinstanz ab, diese habe sich im Mai 2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Kantonsspital U.________ aufgehalten und damals vermutet, vom Beschwerdeführer schwanger zu sein. Die Vorinstanz hebt hervor, die Beschwerdegegnerin 2 habe unter der Vorstellung einer Fehlgeburt stark gelitten und sich Vorwürfe gemacht. Die Vorinstanz zieht aus dieser Korrespondenz den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer als Vertrauensperson sah, ihm offen und ungefiltert begegnete und ihm gegenüber auch ein (zumindest in ihrer Wahrnehmung) eigenes Fehlverhalten mit dramatischen Folgen offenlegte. Ein solches Verhalten legt gemäss Vorinstanz die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen allfälligen Sturz oder einen Unfall von D.________ sowie ein damit zusammenhängendes Fehlverhalten ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert hätte. Dieser Umstand spreche im Sinn eines Indizes gegen eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil, E. II.2.5).

2.2. Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen, die für sämtliche Tatvorwürfe relevant sind, geht die Vorinstanz auf den Vorwurf ein, der Beschwerdeführer habe D.________ am 9. Mai 2021 mit der Hand kräftig gegen die Stirn und das Ohr geschlagen.

2.2.1. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz sind die Verletzungen von D.________ durch Fotografien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentiert. Zudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität V.________ von Prof. Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2022 (im Folgenden: Gutachten F.________) im Recht. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, wonach sie die Verletzungen am 10. Mai 2021 entdeckt habe. Nach Ansicht der Vorinstanz stützt eine am 10. Mai 2021 um 8.55 Uhr erstellte und auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 gespeicherte Fotografie diese Angabe. Auf dieser Grundlage schliesst die Vorinstanz aus, dass D.________ die Verletzung zu einem früheren Zeitpunkt erlitt. Zwar sei theoretisch denkbar, dass sich D.________ die Verletzung in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2 bereits am 8. Mai 2021 oder am 9. Mai 2021 zugezogen habe. Dies stünde aber im Widerspruch zu den anschaulichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Verhalten (Dokumentation am 10. Mai 2021). Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer nach einer Erklärung gefragt (angefochtenes Urteil, E. II.4.3). Aus dem Gutachten F.________ folgert die Vorinstanz sodann, es handle sich um eine typische misshandlungsbedingte und nicht akzidentielle Verletzung am Ohr. Bei der Verletzung an der Stirn sei eine Differenzierung zwischen akzidentieller und nicht-akzidentieller Entstehungsursache nicht möglich (angefochtenes Urteil, E. II.4.3).

2.2.2. Die Vorinstanz schliesst die Beschwerdegegnerin 2 als Täterin aus. Sie stützt sich einerseits auf die allgemeine Beziehungssituation, wie sie sich im fraglichen Zeitpunkt präsentierte, und die im Sinne eines Indizes gegen die Täterschaft spreche (E. 2.1.3 hiervor). Andererseits verweist sie auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 (Dokumentation der Verletzung; Konfrontation des Beschwerdeführers; angefochtenes Urteil E. II.4.3). Eine Dritttäterschaft kann nach Ansicht der Vorinstanz vollumfänglich ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.4.4).

2.2.3. Die Vorinstanz folgert im Ausschlussverfahren und unter Berücksichtigung der verschiedenen Indizien - im Wesentlichen: Die misshandlungsbedingte Genese der Verletzung, die verworfene These einer Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 oder einer Drittperson, die Obhut des Beschwerdeführers, dessen ausweichendes Aussageverhalten sowie eine erstellte Distanzierung von D.________ Ende April/Anfang Mai 2021 - auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. II.4.5).

2.3. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei.

2.3.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht auf verschiedenen Indizien, die ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Der Beschwerdeführer müsste bei dieser Ausgangslage aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit willkürlich ausfällt (E. 1.3 hiervor). Dies gelingt ihm aber nicht. Wo der Beschwerdeführer den äusseren Ablauf der Dinge kritisiert, stellt er den nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil primär seine eigene Sachverhaltswürdigung entgegen, was nicht genügt, um Willkür darzutun (z.B. Urteile 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2024 E. 2.5; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4.2). Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (E. 1.4 hiervor). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf das Gutachten F.________ gestützte Folgerung, es handle sich um eine missbrauchsbedingte Verletzung, unhaltbar sein soll.

2.3.2. Auch der Schluss der Vorinstanz, wonach eine Dritttäterschaft ausscheidet und die Beschwerdegegnerin 2 als Täterin nicht in Frage kommt, ist nachvollziehbar. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Feststellungen der Vorinstanz zur persönlichen Situation der Beschwerdegegnerin 2, zu seinem Charakter und seiner Beziehung zu D.________ wendet, beschränkt er sich darauf, die im Recht liegenden Aussagen anders zu würdigen als die Vorinstanz. Damit zeigt er keine Willkür auf. So lässt namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die - an sich unbestrittene - Distanzierung von D.________ ihm gegenüber sei auf Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen gewesen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit nicht als unhaltbar erscheinen. Ebenfalls nicht willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mehr Gewicht im Rahmen der Beweiswürdigung beimisst als jenen des Beschwerdeführers. Dass eine andere Würdigung ebenfalls denkbar wäre, begründet keine Willkür (vgl. E. 1.1 hiervor).

3.

Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs vom 1. Juni 2021. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe D.________ an diesem Tag kräftig mit der Faust gegen das rechte Auge geschlagen.

3.1. Die Vorinstanz stützt ihr Beweisergebnis wiederum auf verschiedene Indizien.

3.1.1. Das Verletzungsbild ist gemäss insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz durch eine Fotografie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentiert, die am 1. Juni 2021 um 19.44 Uhr erstellt wurde. Die Vorinstanz würdigt die Verletzung gestützt auf das Gutachten F.________ als eine klassische, durch Misshandlung verursachte Verletzung. Sie entspreche dem typischen Bild einer Faustschlagverletzung. Ein Unfallgeschehen schliesst die Vorinstanz demgegenüber aus (angefochtenes Urteil, E. II.5.3).

3.1.2. Als Tatzeitpunkt nimmt die Vorinstanz den 1. Juni 2021 an. Sie nimmt hierbei Bezug auf eine Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Mai 2021, auf welcher die Verletzung noch nicht zu sehen sei. Am 1. Juni 2021 habe sich die Beschwerdegegnerin 2 im Stadtpark aufgehalten, während der Beschwerdeführer auf D.________ aufgepasst habe. Die Vorinstanz folgert dies aus der WhatsApp-Konversation des damaligen Paares (angefochtenes Urteil E. II.5.3). Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers. Erstere habe sich zunächst gefragt, ob sich D.________ mit dem Griff des Schoppens verletzt habe. Am 7. Juni 2021 habe die Beschwerdegegnerin 2 entsprechend den Kinderarzt nach der Ursache der Verletzung gefragt. Der Beschwerdeführer wiederum habe nicht gewusst, weshalb man am 7. Juni 2021 den Kinderarzt aufgesucht habe. Ebenso wenig habe er Angaben zur Ursache der Verletzung machen können. In diesem Zusammenhang misst die Vorinstanz dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer eine Fotografie der Verletzung erstellte. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer habe dadurch "vermeintliche Transparenz" gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 herstellen und diese beschwichtigen wollen (angefochtenes Urteil, E. II.5.3).

3.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit nicht willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst eine misshandlungsbedingte Genese der Verletzung. Er beschränkt sich aber darauf, ein Unfallgeschehen zu behaupten, ohne sich mit dem Gutachten F.________, auf welches die Vorinstanz ihre Würdigung stützt, auseinanderzusetzen. Mit der Vorinstanz ist daher, gestützt auf das Gutachten F.________, von einer Verletzung auszugehen, die typischerweise durch eine Misshandlung (in Form eines Faustschlags) entsteht.

3.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Annahme, wonach er mit D.________ im Zeitpunkt der Erstellung der Fotografie (1. Juni 2021, 19.44 Uhr) alleine gewesen sei. Er wendet ein, gemäss einer Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme seien Fotografien jeweils im Beisammensein entstanden. Diese Aussage würde mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer damit eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornimmt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Namentlich ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Erstellung einer Fotografie durch den Beschwerdeführer als Indiz dafür wertet, dass die Beschwerdegegnerin 2 im fraglichen Zeitpunkt nicht anwesend war. Auch ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zumindest im Ergebnis die Hypothese verwirft, der Beschwerdeführer habe die Fotografie zwecks Dokumentation gegenüber dem Kinderarzt erstellt, denn gemäss vorinstanzlichen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer selbst keinen Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Arztbesuch vom 7. Juni 2021 her.

3.2.3. Zum zeitlichen Ablauf bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Augenverletzung nach eigenen Angaben am 1. Juni 2021 festgestellt; sie sei an jenem Tag aber erst um 23.40 Uhr wieder zu Hause gewesen. Es sei nicht plausibel, dass sie den schlafenden D.________ am 1. Juni 2021 geweckt habe. Dieser Einwand zielt auf die Zeitangaben der Beschwerdegegnerin 2. Zeitangaben sind jedoch erfahrungsgemäss ungenau oder mit Unsicherheit behaftet, weshalb es nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz entsprechende Ungenauigkeiten in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 für nicht erheblich erachtet (vgl. dazu Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.4.2 f.). Unter Willkürgesichtspunkten bleibt entscheidend, dass die Beweiswürdigung unter Einbezug der weiteren Indizien (vgl. auch E. 2.1 hiervor) nachvollziehbar bleibt. Insbesondere verneint die Vorinstanz nachvollziehbar die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2, womit als einzig plausible Alternative eine Täterschaft des Beschwerdeführers in Frage kommt.

4.

Vor Bundesgericht ist weiter ein Vorfall vom 1. Mai 2021 strittig. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe D.________ mit einem Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen.

4.1. Die Vorinstanz kommt in Würdigung verschiedener Umstände zu ihrem Beweisergebnis.

4.1.1. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auch in diesem Sachverhalt auf eine auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherte Fotografie (vom 1. Mai 2021, 13.16 Uhr) sowie auf das Gutachten F.________. Ausgehend von den gutachterlichen Erkenntnissen geht sie davon aus, D.________ sei mit einem Gegenstand geschlagen worden und hätte lebensbedrohlich verletzt werden können. Die entsprechende Gewalteinwirkung könne bei Säuglingen und Kleinkindern zu einer abrupten, erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in der Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen (angefochtenes Urteil, E. II.6.2 und E. II.6.3).

4.1.2. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts verweist die Vorinstanz auf einen Verlaufsbericht der Kinderarztpraxis, wonach sich D.________ am 30. April 2021 in "bestem Allgemeinzustand" gezeigt habe (angefochtenes Urteil, E. II.6.3). Die Vorinstanz schliesst vor diesem Hintergrund auf ein Tatgeschehen am 1. Mai 2021. Sie erwägt in diesem Zusammenhang weiter, der Beschwerdeführer sei mit D.________ alleine gewesen. Die Vorinstanz knüpft ihre Beweiswürdigung massgebend an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr die erwähnte Fotografie von D.________ erstellte. Die Vorinstanz würdigt überdies die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wann und weshalb er entsprechende Aufnahmen erstellt habe. Sie kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Verletzung von D.________ nicht für den Kinderarzt festgehalten. Vielmehr sei das Bild für die Beschwerdegegnerin 2 bestimmt gewesen. Daraus leitet die Vorinstanz ab, der Beschwerdeführer sei alleine mit D.________ gewesen, als er die Fotografie aufgenommen habe. Dem stehe, so die Vorinstanz, auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer bis 17.07 Uhr am 1. Mai 2021 keine WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht hätten (angefochtenes Urteil E. II.6.3).

4.1.3. Eine Dritttäterschaft kann nach Ansicht der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da weder die Beschwerdegegnerin 2 noch der Beschwerdeführer je angegeben hätten, D.________ sei zur fraglichen Zeit in der Obhut einer Drittperson gewesen (angefochtenes Urteil, E. II.6.4).

4.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor Bundesrecht stand.

4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt wiederum vor, das fragliche Verletzungsbild könne durch einen Unfall entstanden sein. Er setzt sich aber auch bei diesem Vorfall nicht näher mit dem Gutachten F.________ und der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander.

4.2.2. Unter Willkürgesichtspunkten nicht stichhaltig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf. Er beschränkt sich darauf, gestützt auf einzelne Umstände einen alternativen Ablauf zu behaupten, ohne aber konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Auch die Kritik am vorinstanzlichen Schluss auf seine Täterschaft ist nicht stichhaltig. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde folgert die Vorinstanz nachvollziehbar aufgrund der verschiedenen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Verletzung nicht zuhanden des Kinderarztes dokumentierte, auf den angeklagten Sachverhalt.

5.

Der Beschwerdeführer richtet sich weiter gegen die Feststellungen der Vorinstanz zum Vorfall vom 28./29. Mai 2021. Demgemäss erlitt D.________ einen Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels.

5.1. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, was folgt.

5.1.1. Das Verletzungsbild wird gemäss vorinstanzlichen Feststellungen zum einen dokumentiert durch das Gutachten F.________, zum anderen durch ein nach dem Tod von D.________ erstelltes Gutachten von Prof. Dr. G.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich; im Folgenden: Gutachten G.________). Demgemäss erlitt D.________ einen Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels (angefochtenes Urteil, E. II.7.3). Dieser Bruch fiel erst nach einer erneuten Durchsicht der Kernspintomografie im Kinderspital Zürich auf und wurde dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach der Obduktion mitgeteilt (angefochtenes Urteil, E. II.7.3).

5.1.2. In zeitlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, D.________ sei am 25., 27. und 28. Mai 2021 in der Kindertagesstätte betreut worden, wobei sein Verhalten in dieser Woche unauffällig gewesen sei. Am 29. Mai 2021 sei der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer jedoch eine Gehverweigerung aufgefallen. Gleichentags sei in der "Kinder Permanence" der Verdacht auf einen sog. Hüftschnupfen bei D.________ gestellt worden. Die festgestellte Gehverweigerung deutet nach Ansicht der Vorinstanz, die sich in diesem Punkt auf das Gutachten F.________ stützt, darauf hin, dass D.________ unmittelbar vor Auftreten derselben ein Trauma der Wirbelsäule erlitten habe. Die Vorinstanz folgert daher auf ein Geschehen nach dem Besuch der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 (angefochtenes Urteil, E. II.7.3). Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe D.________ am Abend des 28. Mai 2021 betreut, während die Beschwerdegegnerin 2 abwesend gewesen sei. Als weiteres Indiz bezieht die Vorinstanz die WhatsApp-Konversationen in ihre Würdigung ein und erwägt, ab 20.31 Uhr hätte das Paar bis spätnachts WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht, was darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht vor Ort gewesen sei.

5.1.3. Gestützt auf das Gutachten F.________ geht die Vorinstanz weiter davon aus, unfallbedingte Brüche der Wirbelsäule seien bei Kindern ausgesprochen selten. Ohne plausible Anamnese seien solche Verletzungen hochsupsekt für eine misshandlungsbedingte Ursache. Ein Unfallgeschehen werde von keiner Seite konkret behauptet und könne daher ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.7.3.).

5.1.4. Aus diesen Indizien - im Wesentlichen: Die Betreuung von D.________ durch den Beschwerdeführer sowie das hochsuspekte Verletzungsbild des Kindes bei Abwesenheit einer auch nur annäherungsweise plausiblen Erklärung - schliesst die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. II.7.4). Ergänzend verweist sie auf die Charakterisierung des Beschwerdeführers als gewalttätig sowie auf das im Monat Mai 2021 zu beobachtende Verhalten von D.________, das auf eine deutliche Distanzierung zum Beschwerdeführer hindeute (angefochtenes Urteil, E. II.7.5).

5.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist bundesrechtskonform.

5.2.1. Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht zunächst ausführlich auf die Gutachten F.________ und G.________ ein und rügt, die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gutachten des IRM "in dubio pro reo" annehmen müssen, die Wirbelsäulenverletzung sei auf das zum Tod von D.________ führende Schüttelereignis zurückzuführen und nicht Folge eines weiteren Vorfalls. Zwar trifft es zu, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Gutachten G.________ die These in den Raum stellt, die am 29. Mai 2021 gezeigte Gehverweigerung könne losgelöst von einer Brustwirbelverletzung erklärt werden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser These jedoch befasst und sie als lediglich theoretische Variante verworfen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich sein soll, zumal sich diese auf das Gutachten F.________ stützen kann.

5.2.2. Auch mit seiner weiteren Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Er schildert vor Bundesgericht seine eigene Sicht des zeitlichen Ablaufs und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Beschwerdegegnerin 2 hervorzuheben. Ihm gelingt es damit aber nicht, das insgesamt nachvollziehbare Beweisergebnis der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.

6.

Strittig ist schliesslich das Geschehen vom 3. Juni 2021, das gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum Tod von D.________ am 12. Juni 2021 führte.

6.1. Die Vorinstanz stützt sich auch in diesem Sachverhalt auf verschiedene Beweismittel.

6.1.1. Die Vorinstanz hält vorab gestützt auf die Gutachten G.________ und F.________ fest, D.________ habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das am 10. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod geführt habe. Beide Gutachten würden ein Fremdverschulden respektive ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung und ein Schüttel-Trauma-Syndrom bestätigen. Gemäss dem Gutachten F.________ falle ein geschütteltes Kind im weiteren Verlauf mit neurologischen Symptomen auf, z.B. Erbrechen, Kopfschmerzen oder Verhaltensänderungen. Derartige Symptome seien bei D.________ ab dem 3. Juni 2021 aufgetreten, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers ergebe. Aus dem Eintrag in der Krankenakte der Hausarztpraxis vom 7. Juni 2021 ergebe sich zudem, dass D.________ seit fünf Tagen ab und zu erbreche (angefochtenes Urteil, E. II.9.2 i.V.m. E. II.9.3.1 f.).

6.1.2. Gestützt auf zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021, 19.42 Uhr und 19.46 Uhr, kommt die Vorinstanz weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an diesem Abend alleine mit D.________ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien erstmals massive gesundheitliche Probleme aufgetreten. Mit der um 19.42 Uhr verfassten Sprachnachricht habe der Beschwerdeführer beschrieben, wie D.________ "voll derb verchrampft" im Bett gelegen habe.

6.1.3. Die Vorinstanz erblickt ausserdem im Aussageverhalten des Beschwerdeführers einen belastenden Umstand. Der Beschwerdeführer habe den Krampfanfall von D.________ vom 3. Juni 2021 in sämtlichen Einvernahmen nicht erwähnt, obschon es sich um ein eindrückliches Ereignis handle. Auch bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob ihm bei D.________ etwas aufgefallen sei, lediglich geantwortet, das Kind sei immer ruhiger und weniger ansprechbar geworden (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.3). Die Vorinstanz würdigt auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und stellt namentlich darauf ab, dass dieser im Rahmen der Reanimation vom 10. Juni 2021 gegenüber einem Rettungssanitäter behauptet habe, D.________ habe am 3. Juni 2021 einen Unfall erlitten. Ein Unfallgeschehen sei aber weder in den medizinischen Unterlagen des Kinderarztes noch des Kinderspitals aktenkundig, und der Beschwerdeführer habe auch im Verlauf des Strafverfahrens keinen konkreten Unfallhergang geschildert. Vor diesen Hintergründen bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 gegenüber dem Rettungssanitäter falsche Angaben gemacht habe (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.4).

6.1.4. Die Vorinstanz bezieht in ihre Beweiswürdigung schliesslich mit ein, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits bei anderer Gelegenheit misshandelte (angefochtenes Urteil, E. II.9.3.6).

6.2. Entgegen der ausführlichen Kritik in der Beschwerdeschrift erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei.

6.2.1. Der Beschwerdeführer geht im Wesentlichen und zusammengefasst von einem anderen zeitlichen Ablauf aus und hält gestützt auf seine Aussagen und jene der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. April 2022 dafür, D.________ habe bereits beim Abendessen (ca. 17.00 Uhr oder 17.30 Uhr) erbrochen. Zu diesem Zeitpunkt seien er, die Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter zusammen in einem Restaurant gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe das Erbrechen somit nicht am Abend

nach dem Nachhausekommen, sondern bereits

vorher stattgefunden. Er habe aber bei diesem zeitlichen Ablauf keine Möglichkeit gehabt, D.________ entsprechend der Anklagehypothese zu schütteln. Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und verletze den Grundsatz von "in dubio pro reo". Zudem sei kein Motiv für die Tat erkennbar.

6.2.2. Entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift übersieht die Vorinstanz die Möglichkeit eines bereits früher festgestellten Erbrechens nicht. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Arztbericht vom 7. Juni 2021, der festhält, D.________ habe seit etwa fünf Tagen ab und zu erbrochen (siehe E. 6.1.1 hiervor). Die Vorinstanz knüpft hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs aber entscheidend an den durch die Sprachnachricht des Beschwerdeführers belegten und zeitlich lokalisierbaren Krampfanfall von D.________ am Abend des 3. Juni 2021 an. Diese Beweiswürdigung ist nachvollziehbar, auch wenn ein zeitlich abweichendes Geschehen denkbar wäre. Jedenfalls schliesst ein bereits vor dem Abend des 3. Juni 2021 festgestelltes Erbrechen, dessen Ursachen nicht geklärt sind, eine Tat am Abend des 3. Juni 2021 mit anschliessend auftretenden heftigeren Symptomen eines Schütteltraumas nicht aus. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Weiter durfte die Vorinstanz im Sinn eines Indizes berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Monats Mai 2021 mehrfach und teilweise heftig körperlich gegen D.________ vorgegangen war.

6.2.3. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Sachverhaltsvariante letztlich theoretisch bleibt. Gestützt auf die seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz kann eine Misshandlung in der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II.9.2). Mit anderen Worten muss das gutachterlich auf den 3. Juni 2021 datierte Schüttelereignis nach der Abholung eingetreten sein. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 könnte D.________ auf dem Weg von der Kindertagesstätte zum Auto in einem unbeobachteten Moment und aufgrund einer Überforderungssituation geschüttelt haben, handelt es sich um Spekulation. Im weiteren Verlauf des frühen Abends begleitete D.________ - gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin 2, seine Grossmutter und ihn in ein Restaurant. Ein Übergriff in dieser Phase erscheint, wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sehr unwahrscheinlich. Damit verbleibt als plausible Alternative einzig die von der Vorinstanz letztlich vertretene Tathypothese, wonach der Beschwerdeführer D.________ schüttelte, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 am Abend die Wohnung verlassen hatte.

6.3. Damit ist auch keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Entgegen seinem Vorbringen wird ihm nicht vorgeworfen, die vorsätzliche Tötung irgendwo ausserhalb der Wohnung und allenfalls sogar in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter begangen zu haben. Auf das entsprechende Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

7.

Die rechtliche Qualifikation der von der Vorinstanz festgestellten Lebenssachverhalte ist ebenso wenig bestritten wie die Strafzumessung und die Landesverweisung.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Daniel Christe wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arnold